KORE306172013 BGH 8. Zivilsenat 20130529 VIII ZR 174/12 Urteil § 305c Abs 2 BGB, § 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 437 BGB, § 287 ZPO vorgehend LG Verden, 18. Mai 2012, Az: 3 S 28/11, Urteilvorgehend AG Nienburg, 5. April 2011, Az: 6 C 415/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche; Anforderungen an die Schadensschätzung; Gebrauchtwagenkauf mit wunschgemäßem Einbau einer Flüssiggasanlage als Kauf- oder Mischvertrag 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19 und vom 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17). 2. Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt. 3. Zu den Anforderungen an eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom 24. Juni 2009, VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; vom 6. Dezember 2012, VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f. und vom 23. Oktober 1991, XII ZR 144/90, WM 1992, 36 unter 3 a). Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Begehrens der Kläger, an sie zu erwartende Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.103,95 €, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 800 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, und hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 5. April 2011 insoweit als unzulässig verworfen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Kläger, Eheleute, kauften von der beklagten GmbH, einem Autohaus, am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen H. , den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In dem Kaufvertragsformular ist unter dem Punkt "Zubehör" eingetragen "Flüssiggasumrüstung, schwarz getönte Scheiben, gebr. Winterräder komplett, Trenngitter". Der "Gesamtpreis" ist mit 16.463 € angegeben. Die dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt: "VI. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. … Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. … VII. Haftung 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. … 2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. …" 2 Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12. Oktober 2006 übergeben. Die Beklagte stellte unter diesem Datum eine mit "Fahrzeugrechnung" überschriebene Rechnung in Höhe von 13.018,91 € und eine "Teile-Rechnung" in Höhe von 3.356,36 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, aus. Die letztgenannte Rechnung enthielt neben Kosten für eine Verglasung und ein Trenngitter einen Betrag von 2.700 € einschließlich Mehrwertsteuer für die Flüssiggasumrüstung. 3 An der Gasanlage traten in der Folgezeit Funktionsstörungen auf, die nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf einem fehlerhaften Einbau der Flüssiggasanlage beruhten. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zur Durchführung von Reparaturarbeiten, deren Ursachen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, zur Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist bis zum 22. Oktober 2008 zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens und die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an. 4 Mit der Klage begehren die Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, einen Vorschuss für die gemäß dem Gutachten des Sachverständigen zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 € einschließlich Mehrwertsteuer sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 800 € und eines Betrages von 849,72 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit bestritten und sich zudem auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen berufen. Sie begehrt widerklagend die Bezahlung dreier das streitgegenständliche Fahrzeug betreffender Reparaturrechnungen in Höhe von insgesamt 1.119,92 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die Kläger haben insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Klageansprüche geltend gemacht und zudem hilfsweise die Aufrechnung mit diesen erklärt. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf die Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren und ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich der Widerklage weiter. 6 Die Revision hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Den Ansprüchen der Kläger stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen. Die Parteien hätten einen einheitlichen Vertrag über den Erwerb des Gebrauchtfahrzeugs und dessen Umrüstung auf den Flüssiggasbetrieb geschlossen. Insoweit handele es sich nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, der sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente enthalte. Die Vereinbarung der Parteien betreffe nämlich zum einen den Gebrauchtwagenkauf, zum anderen die Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb, die im Gegensatz zu dem sonstigen einzubringenden, lediglich als Ausstattungsergänzung zu bewertenden Zubehör eine wesentliche Veränderung des Fahrzeugs bewirke und damit eine gesonderte Werkleistung darstelle. Für die rechtliche Behandlung derartiger gemischter Verträge seien zunächst für jede Leistung die entsprechenden Regelungen heranzuziehen, wobei in einem Kollisionsfall das Recht des Vertragstyps heranzuziehen sei, der den wirtschaftlichen oder rechtlichen Schwerpunkt bilde. Vorliegend sei die Gewährleistung für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. Für den werkvertraglichen Teil des Vertrags betrage die Verjährung gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch zwei Jahre. Der Schwerpunkt des Vertrages liege indes ersichtlich im Kauf des Gebrauchtfahrzeugs. Demgegenüber stelle sich die Umrüstung des Fahrzeugs, auf deren Möglichkeit die Kläger nach eigenem Vortrag erst am Ende der Vertragsverhandlungen durch ein entsprechendes Schild im Verkaufsraum der Beklagten aufmerksam geworden seien, wie sich schon aus deren Aufnahme unter den Punkt "Zubehör" des Kaufvertrags und auch im Hinblick auf die Kosten von nur 2.327,59 € [netto] im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis von 16.463 € [brutto] ergebe, wirtschaftlich betrachtet als untergeordnet dar, zumal das Fahrzeug auch weiterhin mit Benzin habe betrieben werden können. Es sei daher sachgerecht, auf diesen Vertrag insgesamt die verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr anzuwenden. Das eingebaute Neuteil werde damit entgegen der Ansicht der Kläger nicht automatisch zur gebrauchten Sache, sondern die Mängelhaftung richte sich in diesem speziellen Fall des einheitlichen gemischten Vertrags nach dem Recht des Kaufvertrags, weil dieser hier den Schwerpunkt der Vereinbarung darstelle. 9 Die Verjährung hemmende, dauernde Verhandlungen (§ 203 BGB) der Parteien über Mängel der Gasanlage seien auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger einschließlich der von ihnen vorgelegten Rechnungen nicht zu erkennen. Die beiden Rechnungen aus dem Jahr 2007 wiesen nur teilweise einen Bezug zu der Flüssiggasanlage auf, nämlich deren Überprüfung laut Rechnung vom 27. September 2007. Ausweislich der Rechnung vom 20. Juni 2007 sei von den Klägern zwar ein Ruckeln des Fahrzeugs bei Feuchtigkeit beanstandet worden, aus den durchgeführten Arbeiten ergebe sich jedoch nicht, dass dieses unmittelbar mit der Gasanlage in Verbindung gestanden habe. Die Rechnungen seien von den Klägern auch bezahlt beziehungsweise über die "Car-Garantie" abgewickelt worden, so dass von einer beanstandungsfreien Ausführung auszugehen sei. Der nächste Reparaturauftrag datiere erst vom 21. Januar 2008, weise aber ausweislich der hierauf bezogenen Rechnung vom 8. Februar 2008 keinen konkreten Bezug zu einer dauerhaft mangelhaften Gasanlage auf. Dies gelte ebenso für die späteren Rechnungen vom 30. Juni 2008 und vom 9. August 2008. Allein die Behauptung weiterer kostenloser Reparaturversuche an der Gasanlage im Sommer 2008 sei damit in einer Gesamtschau nicht geeignet, die insoweit angebotene Parteivernehmung der Kläger, der von der Beklagten widersprochen worden sei, gemäß § 448 ZPO zu rechtfertigen. 10 Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten pauschalen Schadensersatzes von 800 € hat sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Amtsgerichts angeschlossen, wonach es insoweit bereits an einer schlüssigen Darlegung fehle, da die Kläger die einzelnen Schadenspositionen - auch durch die erfolgte Vorlage mehrerer aus der Zeit nach der Klageerhebung stammender Tankquittungen - nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten. 11 Mangels aufrechenbarer Gegenansprüche sei der Kläger zu 2 gemäß § 631 BGB zur Zahlung des mit der Widerklage geltend gemachten unstreitigen Werklohns von insgesamt 1.119,92 € verpflichtet. II. 12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung ganz überwiegend nicht stand. 13 1. Die in Ziffer VI.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB verstößt. 14
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