Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben . 2. Der Wirksamkeit der Kündigung einer solchen konzernintern getroffenen Vereinbarung stehen weder die Grundsätze
Eigenkapitalersatzrechts noch diejenigen
sog. Finanzplankredits entgegen (vgl. BGH, 28. Juni 1999, II ZR 272/98, BGHZ 142, 116) . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
5. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der STAR 21 GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist - durch eine mehrstufige Beteiligung von einhundertprozentigen Tochter- und Enkelgesellschaften - mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestand ein jederzeit kündbarer cash-pool-Vertrag, nach dem die Bank täglich die Konten der Konzerntochterunternehmen der Beklagten durch Ausbuchung der Tagesumsätze der Konzerntochterunternehmen auf ein Zielkonto der Beklagten auszugleichen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Kündigung einer "Patronatserklärung" auf Schadensersatz in Höhe der im Rahmen
Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch. 2 Die Schuldnerin war zum
jeweiligen Betrages der Verbindlichkeiten der [Schuldnerin] gegenüber [der Beklagten].
Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss
Amtsgerichts F. vom
O bis zum
Klägers und der weitergehenden Berufung der Beklagten - dem Zahlungsantrag ebenfalls in voller Höhe und dem Feststellungsantrag entsprechend einer dahingehenden Einschränkung
Klägers bis zu einer Haftung von höchstens 8.000.000 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Dem Kläger stehe der Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt
Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 280 Abs. 1 BGB) zu. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus der Erklärung vom 8. Februar 2002, auf schriftliche Anforderung der Schuldnerin deren fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Überschuldung oder zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich sei, schuldhaft unmöglich gemacht. Sie habe die Schuldnerin so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht stehen würde und müsse ihr
halb die zur Abwicklung
Insolvenzverfahrens erforderlichen Beträge zahlen. Die Vereinbarung sei als so genannte "harte" Patronatserklärung zu qualifizieren und stelle eine rechtlich bindende Liquiditätszusage in Form eines aufschiebend bedingten Darlehensversprechens dar. Hiervon könne sich die Beklagte nach Eintritt der Krise oder im Stadium der Insolvenz nicht mehr lösen. Der Beklagten stehe weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf den Willen, die Schuldnerin dann nicht mehr mit Liquidität auszustatten, wenn die Sanierungsbemühungen scheiterten, könne sich die Beklagte selbst dann nicht berufen, wenn sie darüber mit der Schuldnerin Einvernehmen erzielt hätte. Auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften der Anfechtung unterliege, insbesondere ob § 135 InsO auf die "harte" Patronatserklärung Anwendung finde, komme es nach alledem nicht an. Angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung sei es entgegen der Ansicht der Beklagten auch unerheblich, ob die Ansprüche in der Zeit nach dem
übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 mwN). So liegt der Fall hier. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei vollständiger Berücksichtigung
Vortrags der Beklagten und nach ggf. erforderlicher weiterer Aufklärung
Sachverhalts durch die von der Beklagten angebotenen Beweise von einer wirksamen Kündigung der Vereinbarung vom 8. Februar 2002 ausgegangen wäre und
halb eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung i.S.
1 BGB abgelehnt hätte. 15 Für das weitere Verfahren ist zugunsten der Beklagten die Richtigkeit ihres Vortrags revisionsrechtlich zu unterstellen, für die im Übrigen auch die sonstigen unstreitigen bzw. festgestellten Tatsachen und eine interessengerechte Auslegung der Patronatserklärung sprechen. 16 Danach ist hier eine wirksame Kündigung anzunehmen. 17 aa) Die Parteien einer so genannten "harten Patronatserklärung", in der sich eine Patronin entweder - wie hier - intern gegenüber einer Konzerntochtergesellschaft oder extern gegenüber einem Gläubiger dieser Gesellschaft rechtsverbindlich zur finanziellen Absicherung verpflichtet (zu den verschiedenen möglichen Ausformungen vgl. von Rosenberg/Kruse, BB 2003, 641 ff.), können in Ausübung der ihnen zustehenden Privatautonomie ein ex nunc wirkendes Kündigungsrecht der Patronin vereinbaren (von Rosenberg/Kruse, BB 2003, 641, 645; Mirow, Der Konzern 2006, 112, 115; Ziemons, GWR 2009, 411; vgl. auch Haußer/Heeg, ZIP 2010, 1427, 1432). 18 Im Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es der Zweck der Patronatsvereinbarung war, ggf. im Zusammenspiel mit dem einer Zahlungsunfähigkeit entgegenstehenden cash-pool-Vertrag eine Überschuldung zu vermeiden (zur grundsätzlichen Tauglichkeit von "harten" Patronatserklärungen als Instrument zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung vgl. Hausser/Heeg, ZIP 2010, 1427, 1430). Der Vortrag der Beklagten geht im Kern dahin, dass sich die Schuldnerin und die Beklagte darüber einig waren, dass durch die so genannte "Patronatserklärung" die wegen der akuten Krise der Schuldnerin ansonsten bestehende Insolvenzantragspflicht allein für den Zeitraum ausgesetzt werden sollte, der für die Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten erforderlich war, die Beklagte aber keinesfalls über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsfähigkeit bzw. Sanierungsunfähigkeit hinaus vertraglich gebunden werden sollte. Das Berufungsgericht hat zudem unterstellt, dass die Gesellschafter der Beklagten die Bereitschaft zur weiteren Investition von der Investitionsbereitschaft etwaiger Investoren abhängig gemacht haben. Gestützt wird dies durch den Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer der Schuldnerin zum
Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 22 bb) Die in Ausübung eines vertraglichen Lösungsrechts ausgesprochene Kündigung vom 11. November 2002 wäre auch wirksam. 23
halb unwirksam, weil die in der Patronatserklärung eingegangene Verpflichtung der Beklagten als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe in der Krise der Schuldnerin anzusehen ist und
halb nicht mehr rückholbar, sondern zu erfüllen war. 24 Die für diesen Altfall (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 15 ff. - GUT BUSCHOW) im Ansatz noch heranzuziehenden Grundsätze
Eigenkapitalersatzes finden hier keine Anwendung. Der Senat hat bereits entschieden, dass Raum für die Anwendung der Regeln
Kapitalersatzrechts nur ist, soweit der Gesellschafter eine Leistung tatsächlich erbracht hat. Nur dann kann sich die Frage stellen, ob die Hilfe, die der Gesellschafter der GmbH als Drittgläubiger gewährt hat, ungeachtet ihrer formalen Einordnung etwa als Darlehen, als entgeltliche Gebrauchsüberlassung oder als Kreditsicherheit funktionales Eigenkapital darstellt und aus diesem Grunde der Auszahlungssperre
HG aF unterliegt. Die Rechtsfolgen der Umqualifizierung beschränken sich demgemäß auf ein Abzugsverbot, eine Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel ist mit den Eigenkapitalersatzgrundsätzen nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom
halb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt in funktionales Eigenkapital umqualifiziert werden (dazu Goette/Kleindiek, Gesellschafterfinanzierung nach MoMiG,
sog. "Finanzplankredits" unkündbar. 28
"Finanzplankredits" nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise nicht mehr rückholbar ist. 31 Allerdings wird eine Patronatserklärung, in welcher der Patron an das patronierte Unternehmen Liquiditätszusagen macht (eine solche Liquiditätszusage lag auch der Entscheidung "Boris Becker/Sportgate"
Senats vom
1 Satz 1 BGB auch durch Zahlung an Dritte (§ 362 Abs. 2 BGB) "zur Verfügung gestellt" werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 488 Rn. 8). Eine darlehenstypische Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf eventuelle Regressansprüche der Patronin wurde im Streitfall für den hier maßgebenden Fall der Krise aber ausdrücklich ausgeschlossen, denn die Parteien haben in der Patronatserklärung insoweit ausdrücklich den Erlass von (Regress-)Forderungen der Patronin gegen die Schuldnerin vereinbart. 33 (b) Jedenfalls folgt die Kündbarkeit der Patronatserklärung trotz der Krise der Schuldnerin aus der revisionsrechtlich zu unterstellenden Vereinbarung der Parteien, die Insolvenzreife der Schuldnerin nicht dauerhaft, sondern nur für die Zeit der Überprüfung von Sanierungsmöglichkeiten zu vermeiden. 34 Kern der Grundsätze zum "Finanzplankredit" ist, dass sich eine Pflicht zur Leistung
Gesellschafters allein nach Maßgabe der zwischen den Gesellschaftern selbst oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft getroffenen Abrede ergeben kann (BGH, Urteil vom
Finanzplankredits bedingt es, dass nicht nur die Fragen
Ob und
Wie einer Zahlungspflicht
Gesellschafters, sondern auch
sen Lösungsmöglichkeiten von einer intern gebliebenen Finanzplanvereinbarung sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Parteien richten (vgl. auch Kleindiek, WuB II C, § 32a GmbHG 4.01; Altmeppen, NJW 1999, 2812, 2813; K. Schmidt, ZIP 1999, 1241, 1250). Dies gilt jedenfalls für eine konzernintern abgeschlossene Patronatsvereinbarung, in der - wie hier - eine Verpflichtung zur Freistellung von Gläubigerforderungen nicht vor, sondern bereits während der Krise und nach der Abrede zwischen Patronin und patronierter Konzerngesellschaft ausschließlich für den Zeitraum versprochen wird, der zur Prüfung der Möglichkeit einer aktuell zur Abwendung
ansonsten zu stellenden Insolvenzantrags erforderlichen Sanierung notwendig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die konzernintern abgegebene Patronatserklärung dergestalt bestimmungsgemäß an Gläubiger verlautbart wird, dass diesen gegenüber ein Haftungstatbestand begründet wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit das Berufungsgericht meint, es müsse davon ausgegangen werden, dass "mit Wissen und Wollen der Beklagten die Patronatserklärung in der Jahresbilanz ohne Befristung offen gelegt" worden sei, fehlen Feststellungen, die diese Annahme tragen könnten. 35 Einer Lösungsmöglichkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass auch eine solche in der Krise für einen für nötig gehaltenen Prüfungszeitraum gegebene Patronatserklärung die Gesellschaft in die Lage versetzt hat, weiter werbend am Markt tätig zu sein und damit potentiell Gläubigerinteressen zu gefährden. Denn selbstverständlich - dies stellt die Beklagte hier auch gar nicht in Abrede - entfaltet die Patronatserklärung vom 8. Februar 2002 bis zu ihrer nur ex nunc eingreifenden Kündigung Wirkung (vgl. dazu auch von Rosenberg/ Kruse, BB 2003, 641, 645; Ziemons, GWR 2009, 411 f.). 36 2. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). 37 a) Es kann nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger habe die Kündigung gemäß § 135 InsO aF wirksam angefochten, die Beklagte habe
halb nach § 143 InsO eine fortgeltende Ausstattungspflicht. Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte habe sich durch die Zusage der Finanzausstattung der Schuldnerin gebunden und ihr Vermögen mit diesem Leistungsversprechen belastet, weshalb die Kündigung als Rücknahme dieses Leistungsversprechens eine Befriedigung i.S.
O aF sei. 38
halb Regressforderungen zustehen, die Gegenstand einer Stundung, also eines darlehensähnlichen Akts sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch nicht zur Grundlage seiner Klage sowie der Insolvenzanfechtung gemacht. Hinzu kommt, dass die Patronatserklärung - wie bereits dargelegt - die Vereinbarung enthielt, dass die Beklagte im Hinblick auf alle Forderungen gegen die Schuldnerin, mithin auch für eventuelle Regressforderungen aufgrund der Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin, einen (qualifizierten) Rangrücktritt erklärt hat; für den - hier vorliegenden - Fall der formalen Eröffnung
Insolvenzverfahrens hat die Beklagte sogar den Erlass der (Regress-)Forderungen gegen die Schuldnerin erklärt. 40 cc) Jedenfalls ist die - berechtigte - Kündigung der Patronatserklärung keine "Befriedigung" i.S.
O aF. 41 Während für den gesetzlichen Normalfall
eigenkapitalersetzenden Darlehens die Erfüllung
Anspruchs auf Rückzahlung die anfechtbare Befriedigung ist, wäre die Befriedigung in der hier relevanten Konstruktion der "eigenkapitalersetzenden Stundung von Regressforderungen" die - hier nicht vorgetragene - Erfüllung der einzelnen Regressforderungen durch die Schuldnerin. Die vom Kläger zur Grundlage seiner Insolvenzanfechtung gemachte Kündigung der Patronatserklärung führt demgegenüber lediglich dazu, dass es für die Zukunft nicht mehr zu Regressforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin und damit zu keinen "eigenkapitalersetzenden Stundungen" dieser Forderungen kommen kann. Die Beklagte hat nichts in der Krise geleistet, folglich konnte auch keine Leistung verstrickt sein und
halb auch keine Rückholung einer verstrickten Leistung vorliegen, welche der Anfechtung nach § 135 InsO aF unterliegen könnte. 42 b) Das Berufungsurteil kann schließlich nicht mit der Begründung (teilweise) aufrechterhalten werden, dass die Beklagte - wie von ihr selbst auch nicht in Abrede gestellt - jedenfalls bis zum
Klägers insoweit fehle. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. 43 III. Die Wiedereröffnung
Berufungsverfahrens gibt dem Oberlandesgericht die Gelegenheit, die bisher unterbliebenen Feststellungen zu den von der Beklagten aufgestellten und - wie ausgeführt - gut nachvollziehbaren Behauptungen zum übereinstimmenden Verständnis der Grenzen der Patronatserklärung zu treffen. Goette Caliebe Drescher Löffler Born http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306192010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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