KORE306212011 BGH 5. Zivilsenat 20110915 V ZB 136/11 Beschluss § 417 Abs 2 S 2 FamFG vorgehend LG Koblenz, 9. Mai 2011, Az: 2 T 207/11, Beschlussvorgehend AG Koblenz, 7. März 2011, Az: 30 XIV 3/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Ergänzung der Begründung eines Haftantrags; Entscheidung über den ergänzten Antrag durch das Beschwerdegericht 1. Ist ein Haftantrag unzulässig, weil ihm die vorgeschriebene Begründung fehlt, wird er durch eine Ergänzung der Begründung - für die Zukunft - nur zulässig, wenn die ergänzte Begründung bei dem dann erreichten Sachstand den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht und der Betroffene ausreichend Gelegenheit hat, zu der Ergänzung Stellung zu nehmen . 2. Der ergänzte Antrag ist eine Fortschreibung des ursprünglichen Haftantrags, über den das Beschwerdegericht entscheiden muss, und kein neuer Haftantrag, der bei dem Amtsgericht in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu stellen wäre . Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2011 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt K. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste nach Italien ein und stellte dort 2008 einen Asylantrag. Er verließ Italien und stellte in den Niederlanden zwei Asylanträge. Am 22. November 2010 reiste er aus Frankreich nach Deutschland ein, wurde dort festgenommen, in Zurückschiebungshaft genommen und nach Italien zurückgeschoben. Am 7. März 2011 wurde er im Hauptbahnhof in Koblenz ohne gültige Papiere angetroffen und von Beamten der Bundespolizei festgenommen. 2 Die örtliche Polizeiinspektion der Bundespolizei hat Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von drei Monaten beantragt, um "die Formalitäten mit dem zuständigen Partnerstaat Italien" zu klären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Die Beteiligte zu 2 hat sich den Antrag der Bundespolizei zu eigen gemacht, ergänzt und darauf hingewiesen, die Zurückschiebung sei für den 10. Mai 2011 vorgesehen. Das Beschwerdegericht hat die Haft bis zum 10. Mai 2011 begrenzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Zurückschiebung am vorgesehenen Tag mit dem Antrag festzustellen, dass ihn die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt haben. II. 3 Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Zurückschiebungshaft für rechtswidrig. Ihr habe kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Antrag der Bundespolizei habe zu den Gründen für die beantragte Haftdauer von drei Monaten nur auf "Formalitäten mit dem zuständigen Partnerland Italien" verwiesen. Das genüge den Anforderungen ebenso wenig wie der Hinweis auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das bedeute aber nicht, dass die angeordnete Haft nunmehr aufzuheben sei. Der Antragsmangel könne für die Zukunft geheilt werden. Das sei hier eingetreten. Die Beteiligte zu 2 habe sich den Antrag der Bundespolizei zu eigen gemacht, ihn um wesentliche Angaben ergänzt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Abschiebung für den 10. Mai 2011 vorgesehenen und möglich sei. Bis zu diesem Tage sei die Zurückschiebungshaft zu begrenzen, aber auch aufrecht zu erhalten. III. 4 Diese Erwägung hält im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die mit dem gestellten Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Anordnung der Zurückschiebungshaft und ihre, wenn auch nur sehr kurzfristige, Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. 5 1. Das Amtsgericht durfte die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Dazu wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Beschwerdegerichts Bezug genommen. 6 2. Auch die Anordnung der Fortdauer der Haft bis zum 10. Mai 2011 durch das Beschwerdegericht verletzt den Betroffenen in seinen Rechten. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.