KORE306212012 BGH 5. Zivilsenat 20121018 V ZB 233/11 Beschluss § 152a ZVG, § 155 Abs 1 ZVG vorgehend LG Kassel, 30. September 2011, Az: 3 T 463/11vorgehend AG Kassel, 28. Juli 2011, Az: 640 L 90/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsverwaltung: Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Verfahrens Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 705,29 €. I. 1 Die Gläubigerin betrieb gegen die mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Nach Bestellung der Grundschuld fand ein Wechsel in dem Gesellschafterbestand der Schuldnerin statt, der im Grundbuch vollzogen wurde. Im März 2009 wurde der Gläubigerin eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und den beiden Gesellschaftern zugestellt. Im September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte den Beschluss den Gesellschaftern zu. Erst später stellte sich heraus, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin bereits im Juli 2009 verstorben war. 2 Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2009 ein und wies den Zwangsverwalter am 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht beide Beschlüsse am 11. März 2010 auf; der Zwangsverwalter nahm den Grundbesitz am 21. April 2010 in Besitz. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2010 auf (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.) und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Anschließend nahm die Gläubigerin den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück; das Vollstreckungsgericht hob das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Die gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts vom 25. November und 16. Dezember 2009 gerichtete Beschwerde der Gläubigerin wies das Landgericht zurück. 3 Den Antrag des Zwangsverwalters, der in der Zeit vom 5. Mai 2010 bis zum 4. Februar 2011 Mieten in Höhe von 4.490 € eingezogen hat, auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 705,29 € hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Zwangsverwalters hat das Landgericht die beantragte Vergütung festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Das Beschwerdegericht meint, dem Zwangsverwalter stehe ein Vergütungsanspruch zu. Zwar sei das Vollstreckungsverfahren fehlerhaft gewesen, weil der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung der Schuldnerin nicht wirksam zugestellt worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass der Zwangsverwalter wirksam bestellt worden sei. Darüber, ob die Vergütung der Masse entnommen werden dürfe und ob der Beschwerdeführer Ansprüche gegen die Gläubigerin habe, sei in dem Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. III. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 6 1. Dass dem Zwangsverwalter trotz der späteren Aufhebung des Verfahrens ein Vergütungsanspruch für die geleistete Tätigkeit zusteht (vgl. § 152a, § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527), stellt die Schuldnerin nicht in Frage. Sie meint aber, die Festsetzung dürfe nicht erfolgen, weil sie ohne weiteres zur Folge habe, dass der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse entnehmen dürfe. Die Zahlungspflicht müsse jedoch die Gläubigerin treffen, weil die Vergütung sonst ungeachtet der fehlerhaften Anordnung des Verfahrens wirtschaftlich zu ihren (der Schuldnerin) Lasten gehe. 7 2. Richtig ist, dass das Verfahren gegenüber der Schuldnerin nicht wirksam angeordnet worden ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 1 ZVG. Denn der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung ist ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil ihr geschäftsführender Gesellschafter im Zeitpunkt der Zustellung bereits verstorben war. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Zustellungsmangel nicht geheilt worden. 8 3. Das ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung erfolgen muss (§ 152a ZVG, § 22 ZwVwV) und der Zwangsverwalter die Vergütung auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (§ 155 Abs. 1 ZVG). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.