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BGH VIII ZR 108/12

KORE306232012 BGH 8. Zivilsenat 20121107 VIII ZR 108/12 Urteil Art 8 UNWaVtrÜbk, Art 9 UNWaVtrÜbk, Art 31 UNWaVtrÜbk, § 29 ZPO vorgehend OLG Köln, 29. Februar 2012, Az: I-16 U 57/11, Urteilvorgehend L

ständigkeitsbegründende Wirkung der Erfüllungsortsvereinbarung 1. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC)

rückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld

erfüllen. 2. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche

ständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird

rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens

tragen. Von Rechts wegen 1 Die in K. ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden Beklagten seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin

Glasfaserkabeln und belieferte damit Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen

r schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temperaturabhängige Dämpfungsphänomene, die

einer Reduzierung der Datenübertragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als Mangel angesehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der Beklagten gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig. 2 Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit ihrer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene

ständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass ihre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 jeweils den

satz "Terms of delivery: DDP Cologne" enthielten und dass die Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine Auftragsbestätigungen versandt hatte, ebenfalls auf die Incoterm-Klausel DDP Cologne verwiesen. 3 Auf die Rüge einer fehlenden internationalen

ständigkeit des angerufenen Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Aufrechnung und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen geltend macht, hat das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internationalen

ständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das Landgericht Köln

r Entscheidung des Rechtsstreits für international

ständig erklärt und im Übrigen die Sache

r erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

rückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht

gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden internationalen

ständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11, juris) hat

r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klägerin könne sich für eine internationale

ständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Einkaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr

berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag

einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale

ständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen

grundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP). Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt“ und bestimme - da die EuGVVO nicht

r Anwendung komme - Köln als den auch für die internationale

ständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG)

entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei. 7 Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware

liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort

liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort

r Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung

r Gefahr- und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP

den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung

r Gefahrtragung und

den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz

dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert

komme, enthielten die Incoterms

m Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele. 8 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lieferort

gleich eine die gerichtliche

ständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen

ständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche

ständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien

erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den Incoterm FOB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges. II. 9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher

rückzuweisen. 10 Das Berufungsgericht hat die internationale

ständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen

prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die

ständigkeit des Landgerichts Köln

Recht für gegeben erachtet. Die

ständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber

gleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die

ständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben. 11 1. Die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen

ständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die

ständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht

r Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes

ständig, an dem die streitige Verpflichtung

erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche

ständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall

gleich auch die internationale

ständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom

  1. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom
  2. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom
  3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347). 12
  4. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland

erfüllen. 13 a) Für die

ständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche

entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung

erfüllen ist (Musielak/Heinrich, ZPO,

  1. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
  2. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert

bestimmen (BGH, Urteile vom

  1. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom
  2. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN). 14 Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr

grunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch

grunde liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2011- X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom
  2. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom
  3. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [

Art. 5Nr. 1 Eu

GVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RIS-Justiz RS0117841 mwN [

Art. 5Eu

GVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Sekundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten

r Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem

stand. 15 b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht

bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom
  2. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom
  3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN). Das ist - wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht - gemäß dem

m Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht

erfüllen war (BGH, Beschluss vom

  1. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom
  2. März 2004 - IX ZR 101/03, aaO; vom
  3. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO), also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm

erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 15. Juli 2012, § 29 Rn. 18). 16 aa) Die Regeln

r Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten

r Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen

ständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [

Art. 5Eu

GVÜ]; schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 112, 114 mwN [

Art. 5Lug

Ü]). Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf - wie er hier vorliegt - der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer

r Übermittlung an den Käufer

übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort

liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier

den "Terms of delivery" vereinbarten Incoterm DDP Cologne. 17 bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der - hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten - Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware

übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer

liefern hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 18 f. mwN [

m Incoterm FOB]). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben. 18

(1)Diese

den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer

r Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland

r Verfügung

stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der

r Einfuhrfreimachung

entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren

tragen hat (OLG Hamm, Urteil vom

  1. September 2011 - 19 U 88/11, juris Rn. 28; Joost in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
  2. Aufl., § 346 Rn. 108, 111; Oetker/Pamp, HGB,
  3. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB,
  4. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB,
  5. Aufl., § 346 Rn. 109; Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, HGB,
  6. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKommBGB/Westermann,
  7. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar

m UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, Kommentar

m Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36; Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370). Entsprechende Erläuterungen

dieser Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der

m Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346) unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort

r vereinbarten Zeit

r Verfügung

stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist. 19

(2)Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück

m Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW 2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch

m Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort

übergeben,

mindest aber zwecks Übernahme oder Abholung

r Verfügung

stellen hat (Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63, 65). Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware

r Übernahme anzubieten hatte. 20 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte Regelung getroffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Beklagten vereinbart hätten. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht - anders als die Revision meint - insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Auslegungsregeln

den unter den einzelnen Klauseln

sammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren (vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.), und dass die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die

m Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben. 21

(1)Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP-Klausel um einen Incoterm handelt. Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar

m Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967

r Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel "frachtfrei (benannter Bestimmungsort)" angesichts ihrer Nähe

Frei- oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten- und Gefahrtragungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt,

beseitigen und durch den Klauselzusatz "geliefert" im letztgenannten Sinne

regeln (vgl. Eisemann, Die "Incoterms", 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30). 22

(2)Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC

dieser Klausel

rückgegriffen hat. Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC

r Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat in seinem Urteil vom

  1. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20) aufgegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom
  2. September 2011 - 19 U 88/11, aaO) und die sich - vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG - verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung

m internationalen Warenkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales Viscasillas in Kröll/ Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38), wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 - Electrosteel). Daran ist auch für einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf festzuhalten. 23

(3)Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts

grunde liegende Verständnis geltend, dass die Beklagte den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und Gefahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien

keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen

dieser Klausel um - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier

beurteilenden Vertragsinhalts

berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen

erwarten sind. 24 (a) Ist - wie hier

unterstellen ist - kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG

r Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche

berücksichtigen.

beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht

letzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit

berücksichtigen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel

fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms

treffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das

grunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat (Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4). 25 (b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst

berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen. Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr

sätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of delivery" und nicht, wie es sonst

erwarten gewesen wäre, unter "Terms of payment" oder im

sammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.). Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten

sätzlichen Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vorkäme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. 26 3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine - auch internationale - gerichtliche

ständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG). 27 a) Dabei ist es - anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92) annehmen will - ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der

ständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom

bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht

erstrecken, so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser

sätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch

ständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um

verhindern, dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird (BT-Drs. 7/268 S. 5 f.). 28 b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen

ständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme

machen und von einer Anknüpfung der internationalen

ständigkeit an die innerstaatliche örtliche

ständigkeit Abstand

nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände, insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346), sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb - anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21) meint - für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen

werden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306232012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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