Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderliche Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschildern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind . Die Revision gegen das Urteil des
Deutschland reimportierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Geräte reimportiert seien und deshalb preislich unter den in Deutschland vertriebenen Geräten lägen; sie erfüllten aber "die Voraussetzungen der DVGW-TRGI'86, Ausgabe 1996 sowie 90/396/EWG" und seien "selbstverständlich mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet". 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele damit unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht darauf hinweise, dass die von ihm reimportierten Geräte für den deutschen Markt nicht zugelassen seien und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen nicht genügten; denn sie seien nicht für die in Deutschland üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke geeignet und dürften in Deutschland wegen überhöhter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den Beklagten deshalb auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr den aus entsprechenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. 4 Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ihrer Klage im ersten Rechtszug erfolgreiche Klägerin im Hinblick auf vom Berufungsgericht geäußerte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang gestellten Unterlassungsanträge zuletzt beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken B., insbesondere des Typs L. sowie L., und/oder J., insbesondere des Typs E., C., C., C., C. und C. anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin 1. nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder 2. [nicht mit] deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für Deutschland hinweist und hinsichtlich ihrer hierauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zurückweisung der Berufung des Beklagten begehrt. 5 Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageanträge weiter. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist, wie folgt begründet: 8 Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegründet, weil die nationalen Vorschriften jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht bestimmten, dass am Gerät ein deutschsprachiges Typenschild vom Hersteller angebracht worden sein müsse.
1 der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG entspreche, seien neben der CE-Kennzeichnung die Aufschriften
Anhang III der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an ihm befestigten Datenplakette anzubringen. Gemäß Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG müssten das Gerät oder das Typenschild die CE-Kennzeichnung zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Gerätekategorie sowie der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssten. Erst recht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen dürfe. 9 Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulassungsanforderung zu entnehmen.
1.2 der Richtlinie 90/396/EWG müssten dem Gerät beim Inverkehrbringen allerdings die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in deutscher Sprache beigefügt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass bereits der Hersteller diese Unterlagen in der Landessprache beigefügt haben müsse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG, wonach vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die
den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut seien und regelmäßig gewartet würden, folge allenfalls, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssten. Das schließe es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des Landes, in das das Gerät erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des Einfuhrlandes übersetzt würden. Ein anderes Verständnis erschwerte den innereuropäischen Handel mit Gas-Heizkesseln jedenfalls zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbaren Weise. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet. 11 1. Die Richtlinie 90/396/EWG ist mittlerweile gemäß Art. 14 Abs. 1 der
ihrem Art. 15 am 5. Januar 2010 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat diese Rechtsänderung, soweit Unterlassungsansprüche in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die Klageansprüche bereits
der Richtlinie 90/396/EWG nicht begründet waren und es deshalb an der für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Außerdem sind die für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Bestimmungen in der Sache unverändert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsansprüche rückbezogenen Klageansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegründet. 12
7. GPSGV dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen
Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG entsprechen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der Gasverbrauchseinrichtung überhaupt ein Typenschild angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass dieses in deutscher Sprache verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV sind nur
den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und regelmäßig gewartete Geräte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem Typenschilder auf Gasverbrauchseinrichtungen anzubringen sind. 14 Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Klägerin nicht für eine Verwendung in Deutschland vorgesehenen und deshalb mit einem fremdsprachigen Typenschild ausgestatteten Gas-Heizkessel gehörten keiner auf die besonderen Gasversorgungsbedingungen in Deutschland zugeschnittenen Gerätekategorie an. Ihre Verwendung in Deutschland setzte daher ihren Umbau in eine den deutschen Versorgungsbedingungen entsprechende Gerätekategorie voraus, ohne den die Geräte hier nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem kann nicht zugestimmt werden. 15 Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesondere auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach von der Klägerin in andere Länder exportierte Gas-Heizkessel durchaus teilweise ohne weiteres auch in Deutschland eingesetzt werden können. Die Revision setzt bei ihrer Argumentation im Übrigen voraus, dass allein die Klägerin zur Anbringung der Typenschilder auf den von ihr hergestellten Gas-Heizkesseln befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch aus einer anderen Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf § 4 Abs. 1 7. GPSGV und Art. 10 Abs. 1 sowie Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG Ausführungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine Einwendungen. 16 b)
1 Satz 1 GPSG darf eine Gasverbrauchseinrichtung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift behandelt daher die Frage des Anbringens von Typenschildern ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für § 3 Abs. 1
1 ZPO auf die fehlende Sachdienlichkeit ihrer Anträge hinzuweisen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen im Rahmen seiner Prüfung gemacht hat, ob die von der Klägerin vorgenommene Antragsänderung (lediglich) eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klagerücknahme darstellte.
dem klaren Wortlaut des geänderten Unterlassungsantrags zu 1 konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Klägerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die Sprache der Typenschilder, sondern allein um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen. 18 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG nicht folge, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitungen für die auf dem deutschen Markt vertriebenen Gas-Heizkessel der Klägerin unmittelbar von ihr selbst stammen müssten. 19 a) Die Revision macht geltend, dass Gas-Heizkessel
dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4
den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind. 20 Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Gerät nicht von einem Dritten beigefügt werden darf.
der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzulässig, eine in einer Fremdsprache geschriebene Bedienungs- und Aufstellanleitung ins Deutsche zu übersetzen oder eine für einen ausländischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu ergänzen, dass sie die Versorgungsbedingungen des deutschen Markts berücksichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese Vorschriften noch durch Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG (Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/142/EG), wonach die zur Verwendung in einem Gas-Heizkessel bestimmte Ausrüstung
der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass andere Personen als der Hersteller von ihm erstellte fremdsprachige Bedienungs- und Aufstellanleitungen ins Deutsche übersetzen und den in Verkehr zu bringenden Geräten beifügen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) und § 2
Deutschland reimportierten Gas-Heizkessel dort nur dann (ohne Hinweis auf ihre fehlende Zulassung in Deutschland) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Klägerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind. 21
weis der Konformität (nur) in der/den Amtssprache(
dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begehren der Klägerin entsprechende Änderung des Unterlassungsantrags zu 2 hätte hinwirken müssen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
allem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306272010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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