BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 197/07 – Verlagsrecht: Begriff des Verlagsvertrags - Concierto de Aranjuez Concierto de Aranjuez Ein Verlagsvertrag über ein Werk der…
KORE306312010 BGH 1. Zivilsenat 20100422 I ZR 197/07 Urteil § 1 VerlG, § 8 VerlG, § 627 BGB vorgehend OLG München, 8. November 2007, Az: 6 U 4434/06, Urteilvorgehend LG München I, 2. August 2006, Az: 21 O 18448/05, Urteilnachgehend BGH, 3. Februar 2011, Az: I ZR 197/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verlagsrecht: Begriff des Verlagsvertrags - Concierto de Aranjuez Concierto de Aranjuez Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2007 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 2. August 2006 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbenen spanischen Komponisten Joaquín Rodrigo. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken im Jahre 1939 das Concierto de Aranjuez, das in seinem Gesamtwerk eine herausragende Stellung einnimmt.
2 Am 7. Juni 1983 hatte Rodrigo mit der Beklagten, einem bekannten Musikverlag, einen Generalvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: § 1 Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine optimale Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt. Der Verlag verpflichtet sich, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen. § 2 Der Komponist räumt dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an
4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 kündigte die Klägerin den „Administrationsvertrag […] über das Concierto de Aranjuez“ zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 21. März 2005 kündigte sie den Vertrag erneut - diesmal fristlos - mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika eingenommenen Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Provision abgezogen. Die Beklagte hatte von den Einnahmen zunächst eine Provision in Höhe von 25% der Leihgebühren für die Vermittlungstätigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Provision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre eigene Tätigkeit abgerechnet.
5 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den mit der Beklagten geschlossenen Generalvertrag, soweit dieser das Werk Concierto de Aranjuez betreffe, wirksam zum 30. September 2004 gekündigt, weil es sich insoweit um einen nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handele. Sie habe den Vertrag hinsichtlich dieses Werkes jedenfalls am 21. März 2005 fristlos kündigen können, weil die Beklagte bei der Abrechnung von Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Provision abgezogen habe.
6 Die Klägerin hat beantragt:
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Werk Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zustimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Aufführung oder Vorführung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung;
II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) darin einzuwilligen, dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-Werk-Nr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30. September 2004, hilfsweise zum 1. April 2005;
III. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Verwertungshandlungen, einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004, welche Einkünfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Auskünfte für die Zeit ab dem 1. April 2005 zu erteilen;
IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das Erlangte hinsichtlich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III seit dem 1. Oktober 2004 herauszugeben, hilfsweise das seit dem 1. April 2005 Erlangte;
V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche Verwertungshandlungen seit dem 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004 Vergütungen insbesondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, sowie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangehörigen Unternehmens;
VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das hinsichtlich der Verwertungshandlungen laut Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 an verbundene oder konzernangehörige Unternehmen Gezahlte zu erstatten;
VII. die Beklagte zu verurteilen, alle Vervielfältigungsstücke des Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo, die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten.
7 Das Landgericht (LG München I ZUM 2007, 580) hat den Anträgen I bis IV und VII stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
8 Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihre vom Landgericht abgewiesenen Anträge V und VI nur noch hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft über alle Fälle zu erteilen, in denen die Beklagte über eine an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder der Beklagten konzernabhängige Unternehmen gezahlte Vergütung hinaus eigene Vermittlungsgebühren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen Verwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalteten verbundenen oder konzernabhängigen Unternehmens, und zwar insgesamt für den Zeitraum seit 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004;
VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche im Hinblick auf die Verwertungshandlungen nach Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben.
9 Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR-RR 2008, 208). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen, die (Anschluss-)Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
10 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge I bis IV und VII seien begründet, weil die ordentliche Kündigung des Generalvertrags hinsichtlich des Concierto de Aranjuez zum 30. September 2004 wirksam sei; die Klageanträge V und VI seien dagegen unbegründet, da die Abrechnung doppelter Provisionen keine vertraglichen Pflichten verletze. Dazu hat es ausgeführt:
11 Aus den gesamten vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien ergebe sich, dass sich der Komponist das Verfügungsrecht über sein Hauptwerk Concierto de Aranjuez soweit wie möglich selbst habe vorbehalten wollen. Das komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibe und dem Verlag nur die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ übertrage, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das „ausschließliche Nutzungsrecht“ einräume. Hinsichtlich des Concierto de Aranjuez sei in § 3 des Generalvertrags lediglich eine Treuhandverwaltung vereinbart. Aus der Berechtigung, nach außen wie ein Verleger aufzutreten, könne die Beklagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte sei. Insoweit bestehe zwischen den Parteien vielmehr lediglich ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbares - Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art betreffe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
12 Der Klägerin stünden wegen der von der Beklagten an verbundene Unternehmen gezahlten Provisionen keine Ansprüche zu. Ihr sei dadurch kein den vertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil entstanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin höhere Provisionen habe zahlen müssen, weil die Beklagte mit ihr verbundene und nicht von ihr unabhängige Unternehmen für die Vermittlungstätigkeit im Ausland eingeschaltet habe.
13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg.
14 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann den Klageanträgen I bis IV und VII nicht stattgegeben werden. Die Klägerin konnte den Generalvertrag hinsichtlich des Concierto de Aranjuez nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zum 30. September 2004 kündigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien in § 3 des Generalvertrags nicht ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis begründet, das Dienste höherer Art betrifft, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der Generalvertrag ist vielmehr auch insoweit als Verlagsvertrag anzusehen, der mangels einer anderweitigen Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.
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17 Diese Beurteilung beruht, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf einer Verkennung der Rechtsnatur des Verlagsvertrags. Ein Verlagsvertrag setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, dass der Verfasser dem Verleger das Verlagsrecht oder andere Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes erfordert vielmehr lediglich, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen (§ 8 VerlG). Diese Verpflichtung besteht nach § 8 VerlG jedoch nur, „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt“. Sie kann daher vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.; § 8 Rdn. 2, 17 und 40).
18 Der Einstufung von § 3 des Generalvertrags als verlagsvertragliche Regelung steht daher nicht entgegen, dass der Komponist „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibt und dem Verlag lediglich die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ überträgt. Entscheidend ist, dass § 3 des Generalvertrags die Beklagte zu typisch verlegerischen Tätigkeiten, nämlich dem Verleih von Aufführungsmaterialien und dem Verkauf von Druckausgaben des Werkes berechtigt und verpflichtet. Damit konkretisiert diese Bestimmung die für das Concierto de Aranjuez ebenso wie für die übrigen Werke des Komponisten geltende allgemeine Regelung in § 1 des Generalvertrags, wonach der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt (Satz 2) und sich verpflichtet, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen (Satz 3). Diese Verpflichtung des Verlages geht, wie die Revision mit Recht geltend macht, weit über die übliche Verpflichtung etwa eines Managers oder Promoters des Künstlers hinaus, der ein - nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbarer - Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982 - I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192 - Künstlerbetreuung).
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Die Beklagte hat - nachdem sie die Originalfassung des Werkes unter ihrem Verlagsnamen bei der GEMA angemeldet hatte - verschiedene Notenausgaben des Werkes hergestellt und im eigenen Namen durch den Verkauf von Druckausgaben und Verleih von Aufführungsmaterialien verbreitet. Sie hat darüber hinaus Aufführungen und sonstige Nutzungen des Werkes im eigenen Namen lizenziert. Sie hat für das Concierto de Aranjuez, das nicht nur das Herzstück im Gesamtwerk des Komponisten, sondern auch ein „Zugpferd“ ihres Verlagsprogramms darstellt, stets intensiv geworben. Für die Einstufung dieser Tätigkeiten als verlegerische Tätigkeiten kommt es - wie unter II 1 b ausgeführt - nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Berechtigung hierzu aus einer - auch stillschweigend möglichen - dinglichen Rechtseinräumung oder aus einer schuldrechtlichen Gestattung herleiten kann.
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21 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die wegen der Abrechnung doppelter Provisionen ausgesprochene fristlose Kündigung vom 21. März 2005 ist gleichfalls unwirksam.
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24 III. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die weiterverfolgten Klageanträge V und VI mit der Anschlussrevision auf tatsächliches Vorbringen stützt, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).
25 In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin zur Begründung der Klageanträge vorgetragen, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt, dass sie bei einer Vermittlung von Leihmaterial im Ausland sowohl dem mit ihr verbundenen Unternehmen eine Provision gezahlt als auch für sich selbst eine Provision einbehalten habe. Sie hat deshalb zuletzt Auskunftserteilung und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der von ihr einbehaltenen Provisionen - hilfsweise zur Erstattung der an verbundene Unternehmen gezahlten Provisionen - verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat in der Berechnung einer doppelten Provision keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen und die Klageanträge daher abgewiesen.
26 Mit der Anschlussrevision bringt die Klägerin zur Begründung der Klageanträge vor, die Beklagte habe ihre aus §§ 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über mit ihr verbundene Unternehmen eigene Vermittlungsgebühren einbehält und in derartigen Fällen daher zwei Provisionen anfallen. Die Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht begründe sowohl einen Auskunfts- als auch einen Schadenersatzanspruch. Dem Komponisten bzw. der Klägerin sei infolge dieser Pflichtverletzung ein Nachteil entstanden; denn sie hätten bei Kenntnis der Sachlage durch eine unmittelbare Beauftragung ausländischer Vertreter jedenfalls die zugunsten der Beklagten vereinbarte Provision gespart.
27 Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über verbundene Unternehmen unterrichtet hat (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat allerdings in der Klageschrift vorgetragen, Joaquín Rodrigo wäre nie auf die Idee gekommen, dass ein konzernangehöriges oder verbundenes Unternehmen neben der Beklagten Provisionen kassieren könnte.
Entgegen der Darstellung der Anschlussrevision ist es aber nicht unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland unterrichtet hat. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der entsprechenden Schreiben vorgetragen hat, die Beklagte habe dem Ehepaar Rodrigo mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 mitgeteilt, dass ihre Vertreter im gesamten Ausland - einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika - eine Beteiligung erhielten, die vorweg abgezogen werde, bevor sie ihren Anteil zusätzlich abziehe; das Ehepaar Rodrigo habe der Beklagten die Kenntnisnahme dieses Schreibens mit Schreiben vom 11.
Oktober 1983 bestätigt.
28 IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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