KORE306382011 BGH 5. Zivilsenat 20110929 V ZB 307/10 Beschluss § 62 Abs 2 S 1 Nr 5 AufenthG vorgehend LG Mainz, 2. Dezember 2010, Az: 8 T 181/10, Beschlussvorgehend AG Bingen, 27. Oktober 2010, Az: 10 XIV 41/10.B, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaft: Nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsortes als Haftgrund Ein der Ausländerbehörde nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen . Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Dezember 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27. Oktober 2010 sie in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen aller Instanzen werden der Stadt Mainz auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. 1 Die Betroffene, eine kamerunische Staatsangehörige, reiste im August 2007 mit einem Visum zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen Aufenthaltstitel, welcher nach einer Verlängerung bis zum 11. August 2009 galt. Eine weitere Verlängerung wurde durch Bescheid vom 11. Mai 2010 abgelehnt; zugleich wurde die Betroffene unter Androhung einer Abschiebung nach Kamerun aufgefordert, bis zum 31. Juli 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. 2 Am 27. Juni 2010 gab die Betroffene, die ihre Miete nicht mehr zahlen konnte, ihre Wohnung in Mainz auf und zog zu Freunden in eine Studentenwohnung. Die Ausländerbehörde benachrichtigte sie hiervon nicht. 3 Am 14. Oktober 2010 wurde die Betroffene festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Mainz am selben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an; über die Fortdauer der Haft war vor dem 28. Oktober 2010 zu entscheiden. 4 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein die Sicherungshaft bis zum 27. Dezember 2010 verlängert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die am 17. Dezember 2010 nach Kamerun abgeschobene Betroffene festgestellt wissen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2010 und die Entscheidung des Beschwerdegerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. 5 Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für gegeben. Die Betroffene habe in Kenntnis des Umstands, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden sei, ihre Wohnung im Juni 2010 aufgegeben, ohne die Ausländerbehörde von ihrem neuen Aufenthaltsort zu benachrichtigen. Da sie über keinen Wohnsitz, keinerlei finanzielle Mittel und keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, bestehe in der Gesamtschau die Befürchtung, dass sie sich im Falle ihrer Haftentlassung der Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen werde. III. 6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 f., juris) und begründet. Die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen tragen nicht den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, nämlich den Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. 7 1. Wie sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, begründet der Umstand, dass der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist, für sich genommen nur dann einen Haftgrund, wenn der Aufenthaltswechsel zeitlich nach dem Ablauf der Ausreisefrist liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 15/11, InfAuslR 2011, 361). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass aus einem der Behörde nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsel vor Ablauf der Ausreisefrist allein nicht gefolgert werden kann, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen und sei daher gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Haft zu nehmen. Die Entziehungsabsicht muss sich in einem solchen Fall aus anderen Umständen ergeben, die - gegebenenfalls auch in einer Gesamtschau - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann. 8 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.