BGH NotSt (Brfg) 2/21
KORE306542022 ECLI:DE:BGH:2021:151121UNOTST.BRFG.2.21.0 BGH Senat für Notarsachen 20211115 NotSt (Brfg) 2/21 Urteil § 13 Abs 1 BeurkG, § 17 Abs 1 BeurkG, § 17 Abs 2a S 2 Nr 2 BeurkG, § 44a Abs 1 BeurkG, § 97 Abs 4 S 2 BNotO vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25. Januar 2021, Az: 501 DSNot 1/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen 1. Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand der Erklärung der Urkundsbeteiligten waren, stellt dies einen Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 17 Abs. 1 BeurkG dar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts - Disziplinargericht für Notare - vom 25. Januar 2021 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte in drei Fällen anstatt eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG eines Verstoßes gegen § 44a Abs. 1 BeurkG schuldig ist.
1 Der Kläger führt gegen den beklagten Notar ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt.
2 Der Beklagte wurde 1992 zum Notar auf Lebenszeit ernannt. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Nachdem es auf der Grundlage eines 2016 erstellten Amtsprüfungsberichts und verschiedener Beschwerden zu einer umfangreich begründeten Beanstandung der Landesnotarkammer gekommen war, leitete der Präsident des Landgerichts 2017 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das im gleichen Jahr von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und - nach Erweiterung einerseits und Beschränkung andererseits der Vorwürfe, Anhörung und Stellungnahme des Beklagten - 2018 von der Generalstaatsanwaltschaft übernommen wurde. Nach erneuter Anhörung und Stellungnahme des Beklagten sowie weiterer Beschränkung der Vorwürfe erhob das klagende Land 2019 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt, die es durch eine Nachtragsdisziplinarklage 2020 erweiterte. Es legt dem Beklagten in Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage folgendes zur Last:
3 Der Beklagte habe spätestens seit August 2014 in seinem Notariat den Zeugen W. als juristischen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt beschäftigt, obwohl er gewusst habe, dass die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen habe und ihm bewusst gewesen sei, dass W. als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 9. Januar 2015 habe der Beklage beantragt, ihm die Beschäftigung des Zeugen W. zu genehmigen. In dem Antrag habe der Beklagte erklärt, dass W. keinen weiteren juristischen Beruf ausübe. Wahrheitswidrig habe er angegeben, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst zukünftig beabsichtigt sei. Auch nach Beantragung und Erteilung der Genehmigung sei es zu weiteren Dienstpflichtverletzungen dahin gekommen, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe zu prüfen, ob der Zeuge W. seine Zulassung zurückgegeben habe (Verstöße gegen § 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 BNotO; dieser Vorwurf nachfolgend: Dienstpflichtverletzung 1 - Beschäftigung eines zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mitarbeiters).
4 Der Beklagte habe in der Niederschrift einer am 25. Mai 2015 begonnenen und am 29. Oktober 2015 fortgesetzten Beurkundung unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt nur den 29. Oktober 2015 als Tag der Verhandlung aufgenommen (Verstoß gegen § 9 Abs. 2 BeurkG; dieser Vorwurf nachfolgend Dienstpflichtverletzung 2 - unrichtige Angabe des Tags der Niederschrift).
5 Der Beklagte habe im Zeitraum von 29. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017 in 119 von ihm beurkundeten Kaufverträgen zwischen dem Bauträger F. und verschiedenen Käufern die Erklärung der Käufer, die Grundlagenurkunde sei ihnen bekannt, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht in die Niederschrift aufgenommen (Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG; dieser Vorwurf nachfolgend Dienstpflichtverletzung 3 - fehlende Bekanntheitserklärung).
6 Der Beklagte habe es im Dezember 2015 und am 26. Oktober 2016 in mindestens 29 Fällen unterlassen, in Grundschuldbestellungsurkunden entweder Zustimmungserklärungen der Ehegatten/Lebenspartner oder andere nicht anwendbare Textteile zu streichen. Betroffen seien die Urkunden-Nummern 7513/2015, 7569/2015, 7576/2015, 7638/2015, 7702/2015, 7816/2015, 7973/2015, 8057/2015, 8058/2015, 8134/2015, 8191/2015, 8294/2015, 8340/2015, 8379/2015, 8404/2015, 7512/2016, 7514/2016, 7516/2016 - nicht gestrichene Zustimmungserklärungen von Ehegatten, Angaben zum Personen- oder Güterstand; 7510/2015 - unterschiedliche Formulierungen zur Verjährung; 7585/2015, 7593/2015, 7972/2015, 8196/2015, 8354/2015 - unterschiedliche Bestimmungen zur Sicherungsabrede; 8338/2015 - nicht gestrichene Zustimmung des Ehegatten und eine doppelte Zweckbestimmung; 8137/2015 - nicht ausgefülltes Formular; sowie 7020/2015 und 7562/2015 - unrichtiger Plural statt Singular oder umgekehrt (Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; dieser Vorwurf nachfolgend Dienstpflichtverletzung 4 - unterlassene Verlesung).
7 Der Beklagte habe in zwei Fällen (UR-Nrn 7559/2015 und 8132/2015) aus mangelnder Sorgfalt nicht jede Seite, sondern nur die letzte Seite der Urkunde unterzeichnen lassen (Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BeurkG; dieser Vorwurf nachfolgend Dienstpflichtverletzung 5 - unterlassene Paraphierung).
8 Der Beklagte habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 6. November 2016 bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen mit den Unternehmen D. eK, C. GmbH und B. KG aus mangelnder Sorgfalt in 23 Fällen die zwingende Vorschrift des § 475 BGB aF und in 11 Fällen die zwingende Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB nicht beachtet und daher unwirksame Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsausschlüsse beurkundet (Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 309 Nr. 7, § 475a aF BGB; nachfolgend: Dienstpflichtverletzung 6 - Beurkundung unwirksamer Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse).
9 Der Beklagte habe in insgesamt 81 Fällen, nämlich am 5. Februar 2014 bei dem Kauf einer Eigentumswohnung durch Verbraucher von der C. GmbH, am 10. Januar 2014 und 29. Juli 2014 bei Verkäufen von Eigentumswohnungen durch Verbraucher an die B. KG sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 bei 78 Käufen von Eigentumswohnungen durch Verbraucher von der P.-Gruppe vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verstoßen, indem entweder ein Versand des beabsichtigten Kaufvertrags durch den Notar an die Verbraucher gar nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sei oder der versandte Entwurf nicht alle wesentlichen Angaben enthalten habe (nachfolgend: Dienstpflichtverletzung 7 - unterbliebener Versand des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts an Verbraucher).
10 Im Zeitraum von Januar 2018 bis August 2019 hätten zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten in 9 Vorgängen Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Registergericht - nicht (fristgerecht) beantwortet und Empfangsbekenntnisse nicht oder erst nach Aufforderung zurückgesandt. Das hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte seine Mitarbeiter ausreichend überwacht und ihnen ausreichende Vorgaben gemacht hätte (Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 3, § 31 BNotO; nachfolgend: Dienstpflichtverletzung 8 - unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen).
11 Vom Erlass vorläufiger Maßnahmen wurde abgesehen. Während des gesamten Verfahrens verhielt sich der Beklagte kooperativ, stellte die angeforderten Unterlagen zur Verfügung und wirkte an der Aufklärung mit.
12 Das Bayerische Oberste Landesgericht - Disziplinargericht für Notare - (nachfolgend: Disziplinargericht) hat die Klage des Landes gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BDG für zulässig und teilweise begründet erachtet. Es hat den beklagten Notar eines einheitlichen Dienstvergehens wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 BNotO, der darin bestehe, dass er W. beschäftigt habe, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen habe, sowie wegen der im Übrigen fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzungen 2, 3, 5 und 6 und fahrlässiger Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG in 3 Fällen (Dienstpflichtverletzung 4) und gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in 54 Fällen (Dienstpflichtverletzung 7) schuldig gesprochen sowie gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 50.000 € und einen Verweis verhängt. Dabei hat es die Dienstpflichtverletzung 6 - vom Kläger unangegriffen - nicht in 34, sondern in 30 Fällen verwirklicht gesehen, weil die Verstöße gegen § 475 BGB aF und § 309 Nr. 7 BGB in vier Fällen in der gleichen Urkunde begangen worden sind.
13 Von den weiteren vom klagenden Land behaupteten Verstößen gegen § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 BNotO hat es sich nicht überzeugen können. Gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden hat es Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG in 26 Fällen und gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in 27 Fällen sowie die in der Nachtragsdisziplinarklage enthaltene Dienstpflichtverletzung 8 (unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen).
14 Hiergegen hat das klagende Land Berufung eingelegt. Es meint, die Dienstpflichtverletzungen 4 (unterlassene Verlesung), 5 (unterlassene Paraphierung) und 7 (unterbliebener Versand des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts an Verbraucher) seien nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen. Das Disziplinargericht habe ferner die Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG und § 17 Abs. 2a BeurkG in den weiteren 26 und 27 Fällen sowie die Dienstpflichtverletzung 8 zu Unrecht und unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers ausgeschieden. Auch sei die getroffene Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend. Das Disziplinargericht hätte den Beklagten aus dem Amt entfernen müssen, weil er wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Kernbereich notarieller Amtsführung für das Amt des Notars untragbar geworden sei. Der Beklagte habe über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt, dass er die Erzielung höherer Einkünfte und die Vereinfachung des Arbeitsablaufs an der Notarstelle über das Erfordernis der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben gestellt habe. Er habe deshalb bei den vorsätzlichen Verstößen gegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 und § 17 Abs. 2a BeurkG jedenfalls aus Gewinnsucht gehandelt, so dass der erweiterte Bußgeldrahmen des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO eröffnet sei.
15 Das klagende Land beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens wegen Verletzung der in § 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 BNotO normierten Dienstpflichten in einem Fall, der in § 9 Abs. 2 BeurkG normierten Dienstpflicht in einem Fall, der in § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG normierten Dienstpflicht in 119 Fällen, der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG normierten Dienstpflicht in 29 Fällen, der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 BeurkG normierten Dienstpflicht in 2 Fällen, der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 309 Nr. 7, § 475a aF BGB normierten Dienstpflicht in 30 Fällen, der in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG normierten Dienstpflicht in 81 Fällen, sowie der in § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 31 BNotO normierten Dienstpflicht in 9 Fällen schuldig ist und ihn deshalb aus dem Amt zu entfernen.
16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe die Dienstpflichtverletzungen 4 (unterlassene Verlesung), 5 (unterlassene Paraphierung) und 7 (unterbliebener Versand des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts an Verbraucher) nicht vorsätzlich begangen. Die erhobenen Vorwürfe könnten auch - selbst, wenn vorsätzliches Handeln unterstellt werde - seine Entfernung aus dem Amt nicht rechtfertigen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten, den Inhalt der Akten des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie den Inhalt der bei dem Kläger geführten Personalakten des Notars verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20 Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
21 Das Disziplinargericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Dienstvergehen erfordere nicht die dauerhafte Entfernung des Beklagten aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz. Zwar habe der Beklagte über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren in zahlreichen Einzelfällen gegen verschiedene Dienstpflichten verstoßen, darunter auch solche, die für die unparteiische und unabhängige Ausübung des Notaramts wesentlich seien. Der vorsätzliche Verstoß gegen § 25 Abs. 2 BNotO wiege schwer. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet sei, während des gesamten Zeitraums kooperativ mitgewirkt habe und sich auch nach Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass durch seine Handlungen Verbraucher oder andere Urkundsbeteiligte geschädigt worden seien.
Er habe seine Kanzleiorganisation und Beurkundungspraxis geändert, so dass es insoweit mindestens seit 2018 mit Ausnahme der weniger gewichtigen Verfehlungen, die der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde lägen, zu keinen weiteren Beanstandungen mehr gekommen sei. Der Senat halte eine Geldbuße in Höhe von 50.000 € und einen Verweis für erforderlich, um das Dienstvergehen zu ahnden. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO lägen nicht vor. Gewinnsucht scheide angesichts der nur fahrlässig begangenen Verstöße aus und komme auch im Hinblick auf den vorsätzlich begangenen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 BNotO nicht in Betracht. Die ausgeschiedenen Vorwürfe fielen angesichts des Umstands, dass der Senat den maximal möglichen Ahndungsrahmen ausgeschöpft habe, nicht ins Gewicht.
II.
22 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Notars aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO oder für seine Entfernung vom bisherigen Amtssitz gemäß § 97 Abs. 2 BNotO liegen nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände reichen die von dem Disziplinargericht verhängte Geldbuße und der von dem Disziplinargericht ausgesprochene Verweis zur Ahndung der Dienstpflichtverletzungen aus.
23 1. Der Beklagte hat - was von dem Senat als weiterer Tatsacheninstanz im Rahmen der Berufungsanträge (§ 129 VwGO) ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten grundsätzlich im selben Umfang wie durch das Gericht erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen ist, § 109 BNotO, § 65 Abs. 1, § 3 BDG, § 128 VwGO (Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335, Rn. 38; Urteil vom 18. November 2019 - NotSt(Brfg) 4/18, WM 2020, 615 Rn. 25) - die Dienstpflichtverletzungen 1 (Beschäftigung eines zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mitarbeiters), 2 (unrichtige Angabe des Tags der Niederschrift), 3 (fehlende Bekanntheitserklärung) und 6 (Beurkundung unwirksamer Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse) begangen (§ 95 BNotO). Dabei ist ihm hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung 1 Vorsatz, hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen 2, 3 und 6 Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Senat folgt der zutreffenden, von den Parteien insoweit nicht in Frage gestellten Würdigung des Disziplinargerichts und macht sie sich zu Eigen.
24 2. Zu Recht ist das Disziplinargericht davon ausgegangen, dass der Notar die Dienstpflichtverletzung 5 (unterlassene Paraphierung) fahrlässig verwirklicht hat. Eine disziplinarische Verurteilung wegen Vorsatzes kommt nicht in Betracht, weil der Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage (lediglich) eine fahrlässige Verletzung von § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 BeurkG zur Last gelegt hat, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 BDG (vgl. BVerwGE 133, 129 Rn. 13, 17 f. zu § 107 Abs. 1 WDO und Urteil vom 28. März 2011 - 2 B 59/10, juris Rn. 6). Der Kläger zeigt aber auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Paraphierung der den URNr 7559/2015 und 8132/2015 beigefügten Schriftstücke nicht lediglich übersehen oder vergessen, sondern bewusst unterlassen hat, nicht auf. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
25 3. Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung 4 (unterlassene Verlesung) ist dem Beklagten in drei Fällen (Grundschuldbestellungsurkunden vom 26. Oktober 2016 zur URNr 7512/2016 und zur URNr 7514/2016 sowie vom 16. Dezember 2015 zur URNr 8058/2015) vorzuwerfen, dass er während der Beurkundung unter Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG die nicht verlesene - weil nicht relevante - Zustimmungserklärung des Ehegatten aus mangelnder Sorgfalt nicht aus dem Formular gestrichen hat. Entgegen der Ansicht des Disziplinargerichts liegt darin aber kein fahrlässiger Verstoß gegen das Verlesungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Auch vorsätzliches Handeln kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht. Die weiteren dem Beklagten mit der Disziplinarklage zu Last gelegten Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG in 26 Fällen hat das Disziplinargericht gemäß § 56 Satz 1 BDG zu Recht ausgeschieden.
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Ihm ist als verschuldete Auswirkung seiner gegen § 44a Abs. 1 BeurkG verstoßenden Handlungsweise vielmehr vorzuwerfen, dass der Anschein erweckt wird, den Beteiligten sei auch die Zustimmungserklärung vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben worden, obwohl dies nicht der Fall war. Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG kann hier gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 BDG nach dem in der mündlichen Verhandlung an die Parteien ergangenen Hinweis Gegenstand der Urteilsfindung sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Disziplinarklage ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Kläger seine Anschuldigungen darauf (hilfsweise) erstrecken wollte. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten ist nicht eingetreten, nachdem im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Verstößen gegen § 13 Abs. 1 BeurkG einerseits und § 44a Abs. 1 BeurkG andererseits von den Parteien umfänglich diskutiert und die Verstöße gegen § 44a Abs. 1 BeurkG von dem Beklagten eingeräumt worden sind (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 2 B 59/10, juris Rn. 5 ff.; vom 6. April 2011 - 2 B 65/10, juris Rn. 11; NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 14 f.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 52 Rn. 17, § 60 Rn. 12; Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl., § 60 Rn. 12).
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Tatsächlich verlesene Urkunden können aber nicht deshalb als "nicht verlesen" angesehen werden, weil dem Notar in den Urkunden enthaltene Fehler nicht aufgefallen sind. Das würde zu kaum noch beherrschbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BeurkG die Unwirksamkeit des Beurkundungsaktes nach sich zieht, auch zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. Etwaige Verstöße gegen § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 und 2 BNotO - die der Kläger mit der Berufung auch nicht geltend macht - sind nicht Gegenstand der Disziplinarklage und können daher gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 BDG nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein (vgl. Senat, Urteil vom 16.
November 2020 - NotSt(Brfg) 2/19, NJW-RR 2021, 784 Rn. 41; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 2 B 59/10, juris Rn. 5 ff.; vom 6. April 2011 - 2 B 65/10, juris Rn. 11; NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 14 f.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 52 Rn. 17, § 60 Rn. 12; Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl., § 60 Rn. 12).
34 4. Überwiegend zu Recht greift der Kläger in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung 7 (unterbliebener Versand des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts an Verbraucher) indes die Beurteilung des Disziplinargerichts an, der Beklagte habe nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt.
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36 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass der beklagte Notar die von ihm eingeräumten Verstöße gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG durch nicht rechtzeitige Übersendung eines vollständigen Entwurfs in 32 Fällen und durch Übersendung eines Entwurfs des beabsichtigten Kaufvertrags ohne Angabe des Kaufpreises in 20 Fällen mit den von ihm vorgetragenen Überlegungen für gerechtfertigt gehalten hat. Er hat aber nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht entschieden, trotz der Fristunterschreitung zu beurkunden und damit vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er glaubte, die Übergabe des Vertragsordners durch die Vertriebsmitarbeiter reiche zur Fristwahrung aus.
Insoweit hätte sich der Beklagte nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum entsprechend § 17 StGB befunden. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG und sein Sinn und Zweck standen einer solchen Auslegung klar entgegen. Dass der Vertragsentwurf dem Verbraucher nicht mehr durch den Bauträger oder Vertriebsmitarbeiter, sondern durch den Notar zur Verfügung gestellt werden musste, war Kern der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erfolgten Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378). Sowohl aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/12035, S. 6) als auch aus den Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer vom 2.
Oktober 2013 (Rundschreiben Nr. 25/2013, Anwendungsempfehlungen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, S. 4) und der damals verfügbaren Literatur (Elsing, notar 2013, 20; Grziwotz, notar 2013, 343, 345, Heinze, ZNotP 2013, 122, 125) ergab sich eindeutig, dass eine Übergabe des Vertragsentwurfs durch den Bauträger oder Vertrieb nicht mehr ausreichend war.
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41 5. Auch die nach den obigen Grundsätzen erfolgte Überprüfung der von dem Disziplinargericht gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschiedenen weiteren Handlungen, die Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage sind (Dienstpflichtverletzung 8 - unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen) konnte nicht zu einer Wiedereinbeziehung führen. Ihnen kommt angesichts des Umstands, dass es sich um Fehler der Mitarbeiterinnen S. und N. des Beklagten gehandelt hat, die dieser unmittelbar nach deren Bekanntwerden abgestellt hat, kein solches Gewicht zu, dass etwaige schuldhafte Versäumnisse des Beklagten bei der Überwachung seiner Mitarbeiter Bedeutung für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme haben könnten.
42 6. Zutreffend ist das Disziplinargericht davon ausgegangen, dass die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Notars und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemessen ist, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 13 Abs. 1 BDG. In Anwendung dieser Grundsätze hat es zu Recht angenommen, dass eine Entfernung des Beklagten aus dem Amt nicht in Betracht kommt.
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Geringere Pflichtverletzungen genügen zumindest bei einschlägigen vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen (Senat, Urteil vom 24. November 2014 aaO; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 97 Rn. 48). Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Dienstvergehen einen die Entfernung gebietenden und zugleich rechtfertigenden Schweregrad aufweist, ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Die Entfernung vom bisherigen Amtssitz kommt in Betracht, wenn der beschuldigte Notar durch erhebliche, in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Verfehlungen sein Ansehen so sehr geschädigt hat, dass er am bisherigen Amtssitz nicht mehr tragbar erscheint, eine Entfernung aus dem Amt aber eine zu harte Maßnahme wäre (Herrmann in Schippel/Görk, BNotO, 10.
Aufl., § 97 Rn. 12; Zimmer in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 97 Rn. 6).
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45 Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über 20 Jahre ohne disziplinarische Vorbelastung tätig war. Das unterscheidet den hier vorliegenden Sachverhalt (ebenso wie den dem Beschluss vom 28. August 2019, BGHZ 223, 335 ff. zugrundeliegenden) in erheblichem Maße von der Fallgestaltung des Senatsurteils vom 24. November 2014 (NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 2). Der Notar hat ferner während des gesamten Verfahrens bei der Aufklärung des Sachverhalts kooperativ mitgewirkt und sich einsichtig gezeigt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Dienstpflichtverletzungen zu einem Schaden geführt hätten oder es auch nur Beschwerden oder Beanstandungen der Rechtsuchenden gegeben hätte. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Notar durch sein Verhalten Überrumpelungen oder Schädigungen von Verbrauchern bei Grundstückskaufverträgen begünstigt oder den Anschein mangelnder Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erweckt hätte.
46 Die Dienstpflichtverletzung 1 wurde zwar vorsätzlich begangen, gleichwohl hat der Beklagte die erforderliche Genehmigung nach einigen Monaten aus eigenem Antrieb eingeholt. Zudem liegen die festgestellten vorsätzlichen Verstöße des Notars gegen seine Dienstpflichten mittlerweile sechs Jahre zurück. Der Vorwurf, der Beklagte habe unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BeurkG die Verlesungspflicht verletzt, hat sich nicht bestätigt; insoweit ist lediglich der weniger schwerwiegende Vorwurf eines Verstoßes gegen § 44a BeurkG gerechtfertigt. Den fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzungen 2, 3 und 5 kommt kein besonders erhebliches Gewicht zu, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die hohe Fallzahl im Hinblick auf die Dienstpflichtverletzung 3 durch Folgefehler eines einzelnen Fehlers verursacht war.
47 Der Notar hat zudem - wie das Disziplinargericht unangegriffen festgestellt hat - seine Beurkundungspraxis geändert. Er hat Maßnahmen zur Verbesserung der Kanzleiorganisation getroffen und seine Urkundszahlen verringert. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass es - abgesehen von den in der Nachtragsdisziplinarklage bezeichneten Fehlern der Mitarbeiter des Beklagten und dem damit verbundenen Vorwurf deren fehlender Überwachung, den das Disziplinargericht zu Recht als weniger gewichtig angesehen hat - seit 2018 zu weiteren Beanstandungen wegen der Amtsführung des Notars gekommen sei. Weiterhin konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte und seine Familie durch das im Kollegenkreis weithin bekannt gewordene Disziplinarverfahren bereits erheblich belastet worden sind. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Umstände kommt eine Entfernung des Notars aus dem Amt oder von seinem Amtssitz nicht in Betracht. Sie ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Disziplinargericht - wie der Kläger meint - den Gesichtspunkt der Verfahrensdauer zu Unrecht zugunsten des Klägers gewertet habe.
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49 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109, § 96 Abs. 1 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, § 78 BDG (Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 78 Rn. 3).
Herrmann Offenloch Roloff Hahn Kuske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306542022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public