KORE306572022 ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB335.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20211124 XII ZB 335/21 Beschluss § 321 FamFG vorgehend LG Mannheim, 6. Juli 2021, Az: 4 T 102/21vorgehend AG Mannheim, 11. Juni 2021, Az: Ju 65 XVII 1381/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringungssache: Pflicht des behandelnden Arztes zur Unterrichtung des Betroffenen über seine Bestellung zum Sachverständigen und zur gesonderten Untersuchung Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784). Der Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11. Juni 2021 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 6. Juli 2021 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. 1 Die Rechtsbeschwerde der 1959 geborenen Betroffenen wendet sich gegen die - mittlerweile durch Zeitablauf erledigte - Genehmigung ihrer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. 2 Die obdachlose Betroffene wurde am 17. Februar 2021 durch die Polizei in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Das Amtsgericht hatte zunächst im Wege einstweiliger Anordnung ihre Unterbringung nach Landesrecht bis längstens 1. April 2021 angeordnet. Nach Einrichtung einer rechtlichen Betreuung genehmigte es mit Beschluss vom 16. März 2021 auf Antrag der Betreuerin die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens 3. Juni 2021. 3 Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Sa. und Sch. vom 31. Mai 2021 mit Beschluss vom 11. Juni 2021 auf Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Einrichtung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 31. August 2021 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2021 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene nach Ablauf der Unterbringungsfrist die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in ihren Rechten verletzt worden zu sein. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, weil diese die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 6 mwN). 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Betroffene nach dem vom Betreuungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Sa. und Sch. an einer paranoiden Schizophrenie leide, bei der sich eine akute psychotische Exazerbation mit handlungsleitendem Vergiftungswahn und Sinnestäuschungen zeige. Dabei verfüge der Sachverständige Sa. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die erforderlichen Fachkenntnisse, ebenso die Sachverständige Sch., die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin gerichtsbekannt über Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfüge. Es lägen objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vor, wenn eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen unterbliebe. Es sei nach den Ausführungen der Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Betroffene bei Entlassung aus der Einrichtung die verordnete Medikation umgehend absetzen und sich den zur Gesunderhaltung und Sicherstellung der gesellschaftlichen Integration erforderlichen Strukturen wieder entziehen werde. Es sei insbesondere eine erneute Verschlimmerung des Vergiftungswahns zu befürchten, der schon vor dem stationären Aufenthalt zu einer bedrohlichen Vernachlässigung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme mit entsprechenden körperlichen Folgeerscheinungen (Elektrolytverschiebungen, Unterernährung) geführt habe. 6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts auf einem verfahrensfehlerhaft erstellten Sachverständigengutachten beruhen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.