Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und
den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist. Die Revision gegen das Urteil des
dem Vertrag mit der Beklagten für die grundstücks- und gebäudeinterne Netzinstallation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen Hausübergabepunkten und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen verantwortlich (Netzebene 4). Sie hat die Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu versorgen, die von dem Anbieter U. über die vorgelagerte Netzebene 3 herangeführt werden. Für diese Leistungen entrichtet die Beklagte an die M. GmbH ein pauschales Entgelt, das sie gemäß dem von ihr vorgelegten Muster-Wohnraummietvertrag als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegt. Für die Dauer des Mietverhältnisses haben die Mieter von Wohnungen der Beklagten keine Möglichkeit, sich durch eine einseitige Erklärung von dieser Versorgung zu lösen. 3 In einem im Juni 2018 von der Beklagten im Internet veröffentlichten Exposé für eine ihrer Mietwohnungen wird erwähnt, dass dort ein Multimediaanschluss für Internet, Telefonie sowie eine Vielzahl in- und ausländischer Fernsehsender zur Verfügung stehe. Die Beklagte teilte einem Interessenten für diese Wohnung durch E-Mail vom 14. Juni 2018 mit, kurzfristig solle das Objekt mit "U. " ausgestattet werden. Die TV-Grundversorgung sei in den Nebenkosten enthalten und könne nicht gekündigt werden. Es sei möglich, ergänzend Internet und Telefonie über U. zu beziehen. Am 14. August 2018 informierte die Beklagte in ihrem Internetauftritt über ihr Multimedia-Angebot für ihre Mieterinnen und Mieter. Dort wies sie unter anderem darauf hin, dass die digitale Grundversorgung als Standardausstattung zur Wohnung gehöre und eine Vielzahl an digitalen Fernseh- und Rundfunkprogrammen, einen Basis-Internet-Anschluss als Flatrate mit 1 Mbit/s und die kostenfreie Buchung eines internationalen Programmpakets
Wahl umfasse. 4 Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, dass die Beklagte dadurch, dass sie ihre Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabel-TV-Anschluss und den Basis-Internet-Anschluss binde, gegen die Regelungen in § 43b Satz 1 und 2 TKG verstoße. Sie hat die Beklagte deswegen erfolglos abgemahnt. 5 Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, 1a) Wohnraummietverträge mit Verbrauchern abzuschließen und/oder abschließen zu lassen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses beinhalten, wenn diese kostenpflichtige Bereitstellung für den Verbraucher nicht wenigstens zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit kündbar ist, und/oder 1b) sich im Rahmen eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses mit einem Verbraucher auf die Unkündbarkeit einer vertraglich vereinbarten kostenpflichtigen Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses zu berufen, wenn die kostenpflichtige Bereitstellung dieses Anschlusses bereits 24 Monate angedauert hat, und/oder 1c) Verbrauchern den Abschluss von Wohnraummietverträgen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten beinhalten, ohne alternativ die Möglichkeit einer auf höchstens 12 Monate Laufzeit begrenzten Bereitstellung anzubieten und/oder anbieten zu lassen; 6 Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten begehrt (Klageantrag 2). 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 130 = K&R 2020, 550 = MMR 2020, 545). 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 9 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG nicht zu, weil die Beklagte nicht gegen § 43b Satz 1 und 2 TKG verstoßen habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte auch nicht zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Gegenstand der vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten und ihren Mietern sei allein die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen und die Umlage der hierfür anfallenden Betriebskosten auf die Mieter. Der Basis-Internet-Anschluss mit der vergleichsweise niedrigen Datenübertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s bedürfe eines gesonderten Vertrags des jeweiligen Mieters mit dem Anbieter U. . Schon aus diesem Grund könnten die Anträge der Klägerin, soweit sie auf einen Kabel-Internet-Anschluss Bezug nähmen, keinen Erfolg haben. 11 Die Unterlassungsanträge (Klageanträge 1a, 1b und 1c) seien nicht begründet. Ein Verstoß gegen § 43b Satz 1 TKG liege nicht vor. § 43b Satz 1 TKG sei im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern weder direkt noch analog anwendbar. Die Beklagte erbringe in diesem Verhältnis keine Telekommunikationsdienste. Es sei bereits fraglich, ob die im Rahmen des Mietverhältnisses erfolgende Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen überhaupt ein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sei. Zwar sei die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst ausreichend. Jedoch sei Kern der Leistungen der Beklagten die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung. Bei der geschuldeten Signalübertragung handele es sich lediglich um eine
geordnete Nebenleistung. Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei jedenfalls nicht öffentlich zugänglich. Er stehe lediglich den Mietern der Wohnungen der Beklagten zur Verfügung und damit nicht der Öffentlichkeit. § 43b Satz 1 TKG könne im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht analog angewendet werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus diesem Grund lägen auch die Voraussetzungen des § 43b Satz 2 TKG nicht vor. 12 B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II). 13 I. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung in vollem Umfang zulässig. 14 1. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag 1 die Unterlassung von drei verschiedenen geschäftlichen Handlungen, zum einen beim Abschluss von Wohnraummietverträgen (Klageantrag 1a und 1c) und zum anderen im Rahmen bestehender Wohnraummietverträge (Klageantrag 1b). Der Beklagten soll es untersagt werden, Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-Anschlusses, mit dem Fernseh- und Hörfunkprogrammen empfangen werden können (
folgend: Kabel-TV-Anschluss), und/oder Kabel-Internet-Anschlusses beinhalten, bei denen Verbrauchern (Mietern) keine Kündigungsmöglichkeit
Ablauf von 24 Monaten Laufzeit eingeräumt wird (Klageantrag 1a). Weiter soll es der Beklagten verboten werden, sich im Rahmen eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses
Ablauf von 24 Monaten auf die Unkündbarkeit dieser Bereitstellung zu berufen (Klageantrag 1b). Schließlich soll die Beklagte das Angebot des Abschlusses von Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern unterlassen, die die Bereitstellung solcher Dienste enthalten, ohne alternativ die Möglichkeit einer auf höchstens 12 Monate Laufzeit begrenzten Bereitstellung anzubieten und/oder anbieten zu lassen (Klageantrag 1c). Die unterschiedlichen Handlungen, auf die sich der Klageantrag 1 bezieht, sind dabei kumulativ und alternativ durch eine "und/oder"-Verknüpfung verbunden. 15 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehlt diesen Klageanträgen in der beantragten kumulativen Verknüpfung ("und-Verknüpfung") nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 16
Vertragsschluss zusammentreffen. Ein solcher Fall ist in derselben Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und einem Wohnungsmieter ohne Weiteres denkbar. 19 c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre Ansicht, die Unterlassungsanträge seien in der kumulativen Verknüpfung unzulässig, ohne Erfolg auf das Senatsurteil "Hörgeräteversorgung II". Der Senat hat dort eine in einem Unterlassungsantrag enthaltene "und-Verknüpfung" von zwei Handlungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen, wenn gleichzeitig die Untersagung in alternativer Form ("oder-Verknüpfung") begehrt wird und der zweite Teil des Antrags vollständig von dem selbständigen ersten Teil des Antrags in der "oder-Verknüpfung" erfasst wird (BGH, Urteil vom
ihrem Art. 124 Abs. 1 auch bereits am
seinem Art. 61 Abs. 1 jedoch erst am
Satz 1 TKG darf die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind gemäß § 43b Satz 2 TKG verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. 25 b) Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG ferner sicherzustellen, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.
1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG ersetzt hat, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. 28 Wie sich aus der Überschrift von Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG "Erleichterung des Anbieterwechsels" ergibt, hat diese Regelung das Ziel, den Anbieterwechsel durch die Endnutzer zu erleichtern. Sie soll die potenzielle Wechselbereitschaft durch das Angebot von Verträgen mit kürzerer Laufzeit stärken und einen wettbewerbsfördernden Impuls setzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, BT-Drucks. 17/5707, S. 65; Scholz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 2; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Lueg, 33. Edition [Stand 1. August 2021], § 43b TKG Rn. 3; Schadow in Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 1; Sodtalbers in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 43b TKG Rn. 1). Dieses Ziel geht aus der Formulierung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als der
folgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG sprachlich noch deutlicher hervor. Darin heißt es, dass die "Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken (sollen), einen Anbieterwechsel vorzunehmen". 29 d) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 43 Satz 1 und 2 TKG als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen mit § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). 30
2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen und die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, die sich - wie hier - auf den Abschluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzlich in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG. Soweit das Vertragsrecht - wie hier - im sonstigen Unionsrecht geregelt ist, müssen Marktverhaltensregelungen allerdings auch mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (BGH, Urteil vom
prüfung stand. Die Beklagte hat mit dem Abschluss derartiger Wohnraummietverträge nicht gegen § 43b Satz 1 TKG verstoßen (zum Klageantrag 1c unter B II 7). 32 Im Streitfall kommt allein in Betracht, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses im Rahmen der von ihr geschlossenen Wohnraummietverträge gegen § 43b TKG verstoßen hat (dazu B II 3 a). Mit der Überlassung eines Kabel-TV-Anschlusses an die Wohnungsmieter werden zwar Telekommunikationsdienste erbracht (dazu B II 3 b). Die Beklagte ist auch Anbieterin dieser Telekommunikationsdienste (dazu B II 3 c). Diese Dienste sind darüber hinaus öffentlich zugänglich (dazu B II 3 d). Die Mieter der Beklagten sind außerdem Verbraucher (dazu B II 3 e). In den Mietverträgen, die die Beklagte mit ihren Mietern schließt, ist jedoch keine anfängliche Mindestlaufzeit vereinbart, die 24 Monate überschreitet (dazu B II 3 f). 33 a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte stelle
den mietvertraglichen Vereinbarungen ihren Mietern allein einen kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss, nicht dagegen auch einen Kabel-Internet-Anschluss zur Verfügung. Die Klageanträge 1a und 1b sind schon deshalb insoweit unbegründet, als sie sich auf die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-Internet-Anschlusses im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses beziehen. 34
träglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 26 = WRP 2020, 74 - Valentins, mwN). 37
der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), auf deren Begriffsbestimmungen die Richtlinie 2002/22/EG in Art. 2 Abs. 1 verweist.
c der Richtlinie 2002/21/EG sind "elektronische Kommunikationsdienste" gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. 40 bb) Die Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses ist ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. 41
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein aus der Verbreitung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlte Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland). Das gilt auch für einen Dienst, durch den entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket bereitgestellt wird, das über Satellit verbreitet wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12, MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH). 42
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der M. GmbH unter anderem für die Versorgung der über die Netzebene 4 an das Kabelnetz angebundenen Wohnungen der Beklagten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die vom Anbieter U. über die Netzebene 3 herangeführt werden, ein Entgelt zu zahlen. Die Beklagte legt die ihr entstandenen Kosten auf die Mieter gemäß § 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV im Rahmen der Betriebskostenabrechnung um und verlangt von diesen damit ebenfalls ein Entgelt für die Überlassung des Kabel-TV-Anschlusses. 44 dd) Der mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses durch die Beklagte erbrachte Dienst besteht "ganz oder überwiegend" in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze. 45
richten aktiv wird und Signale überträgt, ohne selbst den Zugang zum Internet zu vermitteln, reicht deshalb nicht aus für die Annahme, dass dieser Dienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG "ganz oder überwiegend" Signale überträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, WRP 2019, 1001 Rn. 34 und 36 f. - Google; OVG NRW, K&R 2020, 382 [juris Rn. 42]). 48 Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt. Dies führt dazu, dass ihr Angebot als ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG und als ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG anzusehen ist (vgl. EuGH, WRP 2019, 1001 Rn. 36 - Google). 49 c) Die Beklagte ist Anbieterin dieser Telekommunikationsdienste. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen weder selbst ein Kabelnetz betreibt noch ihren Mietern selbst die Signale für Fernseh- und Hörfunkprogramme über das Kabel zur Verfügung stellt. 50 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht zweifelsfrei hervor, dass die Beklagte ein Unternehmen ist, das im Sinne von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG - der Regelung, die der Vorschrift des § 43b TKG zugrunde liegt - elektronische Kommunikationsdienste erbringt. Der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, ist für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, die diesen die Bereitstellung des Dienstes gewährleistet, den sie abonniert haben (EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 43 - UPC DTH). Die Beklagte ist danach als diejenige, die gegenüber ihren Mietern für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (vgl. EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 58 - UPC DTH) und damit als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b Satz 1 TKG zu betrachten. 51
der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, die gemäß Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG auch für diese Richtlinie gilt, ist jedoch ein "Verbraucher" im Sinne von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG jede natürliche Person, die einen "öffentlich zugänglichen" elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt. In der neuen Richtlinie (EU) 2018/1972 ist die öffentliche Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsdienste in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 - der
folgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG - ausdrücklich aufgenommen. Es bestehen deshalb insoweit keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 43b Satz 1 TKG mit dem Unionsrecht. 55 cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen zur Verfügung gestellten Kabel-TV-Anschlüsse seien nicht "öffentlich" zugänglich, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 56
17a TKG sind "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste. In Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, auf die Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG verweist, und in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist von öffentlich zugänglichen "elektronischen Kommunikationsdiensten" die Rede. In der Sache besteht jedoch mit Blick auf das Merkmal der Öffentlichkeit kein Unterschied zwischen "der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Telekommunikationsdiensten" und "öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten". 57
den Feststellungen des Berufungsgerichts vermietet die Beklagte in rund 100 Kommunen in Nordrhein-Westfalen mehr als 120.000 Mietwohnungen, in denen etwa 300.000 Menschen leben. Diese Wohnungen sind weit überwiegend mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestattet. 108.000 Wohnungen der Beklagten und die damit zur Verfügung gestellten Kabel-TV-Anschlüsse werden von einer Personenanzahl genutzt, die der Einwohnerzahl
eine deutsche Großstadt bilden könnten. Jedenfalls bei einer solchen Größenordnung der Nutzer muss das Angebot der Beklagten als "öffentlich zugänglich" angesehen werden. 59
i der Richtlinie 2002/21/EG ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen Zwecken nutzt oder beantragt.
15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt. 61 bb) Bei dem Abschluss von Wohnraummietverträgen handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die bereits
ihrem Inhalt von Verbrauchern abgeschlossen werden, weil die Anmietung von Wohnraum mit einem Kabel-TV-Anschluss zu Wohnzwecken erfolgt und nicht zu Zwecken, die überwiegend der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 62 f) In den von der Beklagten abgeschlossenen Wohnraummietverträgen, mit denen den Mietern ein Kabel-TV-Anschluss zur Verfügung gestellt wird, ist jedoch keine 24 Monate überschreitende anfängliche Mindestlaufzeit im Sinne von § 43b Satz 1 TKG vereinbart. 63 Die Wohnraummietverträge, die die Beklagte
den Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihren Mietern abschließt, sind ohne Vereinbarung einer Mindestmietzeit geschlossen. Ausweislich der Regelung in § 4 Abs. 1 des von der Beklagten vorgelegten Muster-Mietvertrags schließt sie Mietverträge auf unbestimmte Zeit. Diese Wohnraummietverträge sind
ihrem § 4 Abs. 2 Satz 1
den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich und außerordentlich kündbar.
2 Satz 2 des Mustermietvertrags kann der Mieter den Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. 64 Eine Vereinbarung über einen Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 24 Monate ist dagegen in dem Mustermietvertrag nicht vorgesehen. Damit sind die Mieter der Beklagten nicht gehindert, ihre Wohnraummietverträge mit der darin vorgesehenen Verpflichtung zur entgeltlichen Inanspruchnahme eines Kabel-TV-Anschlusses vor Ablauf von 24 Monaten zu kündigen. Eine direkte Anwendung des § 43b Satz 1 TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet damit aus. 65 4. Eine analoge Anwendung von § 43b Satz 1 TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. 66
F) können Verbraucher entsprechend § 56 Abs. 3 TKG nF gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht, wenn der Vermieter oder Verpächter ihnen im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt.
F kann der Endnutzer einen Vertrag mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn darin vorgesehen ist, dass er sich
Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt. 69 Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 TKG nF ist gemäß § 230 Abs. 4 TKG nF bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Juli 2024 außerdem eine Änderung der Betriebskostenverordnung in Kraft, die bestimmt, dass § 2 Nr. 15 BetrKV in den Buchstaben a und b für Anlagen, die vor dem
Ablauf von 24 Monaten Laufzeit unabhängig vom Wohnraummietvertrag zu kündigen. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG und die
folgeregelung in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 lassen nicht erkennen, dass die Mitgliedstaaten zwingend solche Regelungen schaffen müssen. 72 6. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Beklagten in ihren Wohnraummietverträgen vorgesehene Vertragsgestaltung stelle einen Verstoß gegen das absolute Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB dar. 73 a)
9 Buchst. a BGB ist, auch wenn eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat. 74
1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 jedoch Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen. § 43b Satz 2 TKG steht damit auch
Außerkrafttreten der Richtlinie 2002/22/EG mit dem Unionsrecht in Einklang. Dieses enthält in Art. 105 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, kürzere als 24 Monate dauernde Mindestlaufvertragslaufzeiten vorzusehen. 81
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.