BGH, Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 – Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen…
KORE306602022 ECLI:DE:BGH:2021:181121UIZR106.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20211118 I ZR 106/20 Urteil § 3a UWG, § 3 Nr 17a TKG, § 3 Nr 24 TKG, § 43b S 1 TKG, § 43b S 2 TKG, Art 2 Buchst c EGRL 21/2002, Art 2 Buchst i EGRL 21/2002, Art 30 Abs 5 EGRL 22/2002, Art 105 Abs 1 EURL 2018/1972, § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV vorgehend OLG Hamm, 28. Mai 2020, Az: I-4 U 82/19, Urteilvorgehend LG Essen, 31. Mai 2019, Az: 45 O 72/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen als Marktverhaltensregelung; Angebot eines Anschlusses an ein Kabelfernsehnetz durch den Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen; Pflicht des Vermieters zur Ermöglichung einer Kündigung des Anschlusses zum Ablauf von 24 Monaten - Kabel-TV-Anschluss Kabel-TV-Anschluss 1. Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine kommerzielle Wohnungsanbieterin und bewirtschaftet in rund 100 Kommunen in Nordrhein-Westfalen mehr als 120.000 Mietwohnungen, in denen etwa 300.000 Menschen leben. Etwa 108.000 dieser Wohnungen sind mit einem Anschluss an ein Kabelfernsehnetz ausgestattet, über den Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden können und der darüber hinaus den Bezug von Internet- und Telefoniediensten erlaubt.
2 Zum Zweck der Versorgung dieser Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der M. GmbH, die bei der Bundesnetzagentur als gewerbliche Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsdienste gemeldet ist. Die M. GmbH ist nach dem Vertrag mit der Beklagten für die grundstücks- und gebäudeinterne Netzinstallation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen Hausübergabepunkten und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen verantwortlich (Netzebene 4). Sie hat die Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu versorgen, die von dem Anbieter U. über die vorgelagerte Netzebene 3 herangeführt werden. Für diese Leistungen entrichtet die Beklagte an die M. GmbH ein pauschales Entgelt, das sie gemäß dem von ihr vorgelegten Muster-Wohnraummietvertrag als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegt. Für die Dauer des Mietverhältnisses haben die Mieter von Wohnungen der Beklagten keine Möglichkeit, sich durch eine einseitige Erklärung von dieser Versorgung zu lösen.
3 In einem im Juni 2018 von der Beklagten im Internet veröffentlichten Exposé für eine ihrer Mietwohnungen wird erwähnt, dass dort ein Multimediaanschluss für Internet, Telefonie sowie eine Vielzahl in- und ausländischer Fernsehsender zur Verfügung stehe. Die Beklagte teilte einem Interessenten für diese Wohnung durch E-Mail vom 14. Juni 2018 mit, kurzfristig solle das Objekt mit "U. " ausgestattet werden. Die TV-Grundversorgung sei in den Nebenkosten enthalten und könne nicht gekündigt werden. Es sei möglich, ergänzend Internet und Telefonie über U. zu beziehen. Am 14. August 2018 informierte die Beklagte in ihrem Internetauftritt über ihr Multimedia-Angebot für ihre Mieterinnen und Mieter. Dort wies sie unter anderem darauf hin, dass die digitale Grundversorgung als Standardausstattung zur Wohnung gehöre und eine Vielzahl an digitalen Fernseh- und Rundfunkprogrammen, einen Basis-Internet-Anschluss als Flatrate mit 1 Mbit/s und die kostenfreie Buchung eines internationalen Programmpakets nach Wahl umfasse.
4 Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, dass die Beklagte dadurch, dass sie ihre Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabel-TV-Anschluss und den Basis-Internet-Anschluss binde, gegen die Regelungen in § 43b Satz 1 und 2 TKG verstoße. Sie hat die Beklagte deswegen erfolglos abgemahnt.
5 Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd,
6 Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten begehrt (Klageantrag 2).
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 130 = K&R 2020, 550 = MMR 2020, 545).
8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
9 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG nicht zu, weil die Beklagte nicht gegen § 43b Satz 1 und 2 TKG verstoßen habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte auch nicht zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10 Gegenstand der vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten und ihren Mietern sei allein die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen und die Umlage der hierfür anfallenden Betriebskosten auf die Mieter. Der Basis-Internet-Anschluss mit der vergleichsweise niedrigen Datenübertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s bedürfe eines gesonderten Vertrags des jeweiligen Mieters mit dem Anbieter U. . Schon aus diesem Grund könnten die Anträge der Klägerin, soweit sie auf einen Kabel-Internet-Anschluss Bezug nähmen, keinen Erfolg haben.
11 Die Unterlassungsanträge (Klageanträge 1a, 1b und 1c) seien nicht begründet. Ein Verstoß gegen § 43b Satz 1 TKG liege nicht vor. § 43b Satz 1 TKG sei im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern weder direkt noch analog anwendbar. Die Beklagte erbringe in diesem Verhältnis keine Telekommunikationsdienste. Es sei bereits fraglich, ob die im Rahmen des Mietverhältnisses erfolgende Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen überhaupt ein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sei. Zwar sei die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst ausreichend. Jedoch sei Kern der Leistungen der Beklagten die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung. Bei der geschuldeten Signalübertragung handele es sich lediglich um eine nachgeordnete Nebenleistung. Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei jedenfalls nicht öffentlich zugänglich. Er stehe lediglich den Mietern der Wohnungen der Beklagten zur Verfügung und damit nicht der Öffentlichkeit. § 43b Satz 1 TKG könne im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht analog angewendet werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus diesem Grund lägen auch die Voraussetzungen des § 43b Satz 2 TKG nicht vor.
12 B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II).
13 I. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung in vollem Umfang zulässig.
14 1. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag 1 die Unterlassung von drei verschiedenen geschäftlichen Handlungen, zum einen beim Abschluss von Wohnraummietverträgen (Klageantrag 1a und 1c) und zum anderen im Rahmen bestehender Wohnraummietverträge (Klageantrag 1b). Der Beklagten soll es untersagt werden, Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-Anschlusses, mit dem Fernseh- und Hörfunkprogrammen empfangen werden können (nachfolgend: Kabel-TV-Anschluss), und/oder Kabel-Internet-Anschlusses beinhalten, bei denen Verbrauchern (Mietern) keine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von 24 Monaten Laufzeit eingeräumt wird (Klageantrag 1a). Weiter soll es der Beklagten verboten werden, sich im Rahmen eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses nach Ablauf von 24 Monaten auf die Unkündbarkeit dieser Bereitstellung zu berufen (Klageantrag 1b). Schließlich soll die Beklagte das Angebot des Abschlusses von Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern unterlassen, die die Bereitstellung solcher Dienste enthalten, ohne alternativ die Möglichkeit einer auf höchstens 12 Monate Laufzeit begrenzten Bereitstellung anzubieten und/oder anbieten zu lassen (Klageantrag 1c). Die unterschiedlichen Handlungen, auf die sich der Klageantrag 1 bezieht, sind dabei kumulativ und alternativ durch eine "und/oder"-Verknüpfung verbunden.
15 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehlt diesen Klageanträgen in der beantragten kumulativen Verknüpfung ("und-Verknüpfung") nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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18 Den Klageanträgen 1a, 1b und 1c lässt sich in der kumulativen Verknüpfung nicht entnehmen, dass nur Verhaltensweisen untersagt werden sollen, die gleichzeitig stattfinden. Sie erfassen sprachlich vielmehr auch Fälle, in denen die beanstandeten Verhaltensweisen, die bei Vertragsabschluss unterlassen werden sollen (Klageantrag 1a und 1c), kumulativ mit einem mit dem Klageantrag 1b beanstandeten Verhalten nach Vertragsschluss zusammentreffen. Ein solcher Fall ist in derselben Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und einem Wohnungsmieter ohne Weiteres denkbar.
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20 II. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Zwar handelt es sich bei den für die Beurteilung des Streitfalls allein maßgeblichen Regelungen des § 43b Satz 1 und 2 TKG (dazu B II 1) um Marktverhaltensregelungen (dazu B II 2). Die Vorschrift des § 43b Satz 1 TKG ist jedoch im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern weder direkt (dazu B II 3), noch analog (dazu B II 4), noch in unionsrechtskonformer Auslegung (dazu B II 5) anwendbar. Auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB liegt nicht vor (dazu B II 6). Die Voraussetzungen des § 43b Satz 2 TKG sind ebenfalls nicht erfüllt (dazu B II 7). Damit scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus.
21 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2018 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN).
22 Eine für den Streitfall maßgebliche Rechtsänderung ist im maßgeblichen Zeitraum nicht eingetreten. Das Verhalten der Beklagten ist allein anhand der durch die TKG-Novelle 2012 neu in das Telekommunikationsgesetz eingefügten Vorschrift des § 43b Satz 1 und 2 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung zu beurteilen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie). Zwar ist die Richtlinie 2002/22/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation aufgehoben und durch diese Richtlinie mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2018 ersetzt worden. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist nach ihrem Art. 124 Abs. 1 auch bereits am 21. Dezember 2020 abgelaufen. Da das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) nach seinem Art. 61 Abs. 1 jedoch erst am 1. Dezember 2021 in Kraft treten und das Telekommunikationsgesetz in seiner bisherigen Fassung erst am 30. November 2021 außer Kraft treten wird, gilt § 43b TKG in seiner derzeit geltenden Fassung bis zum 1. Dezember 2021 unverändert fort und ist für die Entscheidung im Streitfall allein maßgeblich.
23 2. Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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27 Die Regelungen in § 43 Satz 1 und 2 TKG dienen der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG ferner sicherzustellen, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen. Nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG ersetzt hat, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet.
28 Wie sich aus der Überschrift von Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG "Erleichterung des Anbieterwechsels" ergibt, hat diese Regelung das Ziel, den Anbieterwechsel durch die Endnutzer zu erleichtern. Sie soll die potenzielle Wechselbereitschaft durch das Angebot von Verträgen mit kürzerer Laufzeit stärken und einen wettbewerbsfördernden Impuls setzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, BT-Drucks. 17/5707, S. 65; Scholz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 2; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Lueg, 33. Edition [Stand 1. August 2021], § 43b TKG Rn. 3; Schadow in Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 1; Sodtalbers in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 43b TKG Rn. 1). Dieses Ziel geht aus der Formulierung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als der Nachfolgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG sprachlich noch deutlicher hervor. Darin heißt es, dass die "Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken (sollen), einen Anbieterwechsel vorzunehmen".
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30 Nach Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen und die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, die sich - wie hier - auf den Abschluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzlich in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG. Soweit das Vertragsrecht - wie hier - im sonstigen Unionsrecht geregelt ist, müssen Marktverhaltensregelungen allerdings auch mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 48 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).
31 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Klageantrag 1a abgewiesen, der auf Untersagung des Abschlusses von Wohnraummietverträgen gerichtet ist, die ohne Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses beinhalten. Die Abweisung des Klageantrags 1b, mit dem der Beklagten verboten werden soll, sich im Rahmen eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses mit einem Verbraucher auf die Unkündbarkeit einer vertraglich vereinbarten kostenpflichtigen Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses zu berufen, wenn die kostenpflichtige Bereitstellung dieses Anschlusses bereits 24 Monate angedauert hat, hält ebenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat mit dem Abschluss derartiger Wohnraummietverträge nicht gegen § 43b Satz 1 TKG verstoßen (zum Klageantrag 1c unter B II 7).
32 Im Streitfall kommt allein in Betracht, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses im Rahmen der von ihr geschlossenen Wohnraummietverträge gegen § 43b TKG verstoßen hat (dazu B II 3 a). Mit der Überlassung eines Kabel-TV-Anschlusses an die Wohnungsmieter werden zwar Telekommunikationsdienste erbracht (dazu B II 3 b). Die Beklagte ist auch Anbieterin dieser Telekommunikationsdienste (dazu B II 3 c). Diese Dienste sind darüber hinaus öffentlich zugänglich (dazu B II 3 d). Die Mieter der Beklagten sind außerdem Verbraucher (dazu B II 3 e). In den Mietverträgen, die die Beklagte mit ihren Mietern schließt, ist jedoch keine anfängliche Mindestlaufzeit vereinbart, die 24 Monate überschreitet (dazu B II 3 f).
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47 Bei dem einschränkenden Tatbestandsmerkmal "ganz oder überwiegend" handelt es sich um ein Korrektiv, das nur eingreift, wenn überhaupt Signale über Telekommunikationsnetze übertragen werden. Nicht jeder Dienst, durch den Signale übertragen werden, ist als "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG einzuordnen. Dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv wird und Signale überträgt, ohne selbst den Zugang zum Internet zu vermitteln, reicht deshalb nicht aus für die Annahme, dass dieser Dienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG "ganz oder überwiegend" Signale überträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, WRP 2019, 1001 Rn. 34 und 36 f. - Google; OVG NRW, K&R 2020, 382 [juris Rn. 42]).
48 Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt. Dies führt dazu, dass ihr Angebot als ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG und als ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG anzusehen ist (vgl. EuGH, WRP 2019, 1001 Rn. 36 - Google).
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50 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht zweifelsfrei hervor, dass die Beklagte ein Unternehmen ist, das im Sinne von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG - der Regelung, die der Vorschrift des § 43b TKG zugrunde liegt - elektronische Kommunikationsdienste erbringt. Der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, ist für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, die diesen die Bereitstellung des Dienstes gewährleistet, den sie abonniert haben (EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 43 - UPC DTH). Die Beklagte ist danach als diejenige, die gegenüber ihren Mietern für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (vgl. EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 58 - UPC DTH) und damit als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b Satz 1 TKG zu betrachten.
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54 Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG soll nur für "öffentlich zugängliche" Telekommunikationsdienste gelten. Zwar ist in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG nur von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, die Rede. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, die gemäß Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG auch für diese Richtlinie gilt, ist jedoch ein "Verbraucher" im Sinne von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG jede natürliche Person, die einen "öffentlich zugänglichen" elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt. In der neuen Richtlinie (EU) 2018/1972 ist die öffentliche Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsdienste in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 - der Nachfolgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG - ausdrücklich aufgenommen. Es bestehen deshalb insoweit keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 43b Satz 1 TKG mit dem Unionsrecht.
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58 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der mit der Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen erbrachte Dienst der Beklagten bei der Versorgung vermieteter Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen öffentlich zugänglich (vgl. Busch/Riewerts, K&R 2017, 769, 772 f.). Das Wohnungsangebot der Beklagten und das damit verbundene Angebot zur Nutzung eines Kabel-TV-Anschlusses richten sich an jedermann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermietet die Beklagte in rund 100 Kommunen in Nordrhein-Westfalen mehr als 120.000 Mietwohnungen, in denen etwa 300.000 Menschen leben. Diese Wohnungen sind weit überwiegend mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestattet. 108.000 Wohnungen der Beklagten und die damit zur Verfügung gestellten Kabel-TV-Anschlüsse werden von einer Personenanzahl genutzt, die der Einwohnerzahl nach eine deutsche Großstadt bilden könnten. Jedenfalls bei einer solchen Größenordnung der Nutzer muss das Angebot der Beklagten als "öffentlich zugänglich" angesehen werden.
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63 Die Wohnraummietverträge, die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihren Mietern abschließt, sind ohne Vereinbarung einer Mindestmietzeit geschlossen. Ausweislich der Regelung in § 4 Abs. 1 des von der Beklagten vorgelegten Muster-Mietvertrags schließt sie Mietverträge auf unbestimmte Zeit. Diese Wohnraummietverträge sind nach ihrem § 4 Abs. 2 Satz 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich und außerordentlich kündbar. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Mustermietvertrags kann der Mieter den Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.
64 Eine Vereinbarung über einen Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 24 Monate ist dagegen in dem Mustermietvertrag nicht vorgesehen. Damit sind die Mieter der Beklagten nicht gehindert, ihre Wohnraummietverträge mit der darin vorgesehenen Verpflichtung zur entgeltlichen Inanspruchnahme eines Kabel-TV-Anschlusses vor Ablauf von 24 Monaten zu kündigen. Eine direkte Anwendung des § 43b Satz 1 TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet damit aus.
65 4. Eine analoge Anwendung von § 43b Satz 1 TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.
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68 Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (TKG nF) können Verbraucher entsprechend § 56 Abs. 3 TKG nF gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht, wenn der Vermieter oder Verpächter ihnen im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG nF kann der Endnutzer einen Vertrag mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn darin vorgesehen ist, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt.
69 Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 TKG nF ist gemäß § 230 Abs. 4 TKG nF bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird. Nach Art. 15 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes tritt am 1. Juli 2024 außerdem eine Änderung der Betriebskostenverordnung in Kraft, die bestimmt, dass § 2 Nr. 15 BetrKV in den Buchstaben a und b für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, dahin geändert wird, dass ein Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie laufende monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur noch bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig sind.
70 Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1. Juli 2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.
71 5. Die Regelung des § 43b Satz 1 TKG muss auch nicht unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnraummieter der Beklagten berechtigt sind, den ihnen entgeltlich zur Verfügung gestellten Kabel-TV-Anschluss nach Ablauf von 24 Monaten Laufzeit unabhängig vom Wohnraummietvertrag zu kündigen. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG und die Nachfolgeregelung in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 lassen nicht erkennen, dass die Mitgliedstaaten zwingend solche Regelungen schaffen müssen.
72 6. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Beklagten in ihren Wohnraummietverträgen vorgesehene Vertragsgestaltung stelle einen Verstoß gegen das absolute Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB dar.
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77 7. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Verbrauchern den Abschluss von Wohnraummietverträgen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses und/oder Kabel-Internet-Anschlusses mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten beinhalten, ohne alternativ die Möglichkeit einer auf höchstens 12 Monate Laufzeit begrenzten Bereitstellung anzubieten und/oder anbieten zu lassen (Klageantrag 1c). Die Beklagte hat nicht gegen § 43b Satz 2 TKG verstoßen.
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80 Diese Vorschrift setzt Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG um. Die Mitgliedstaaten haben danach sicherzustellen, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen. Eine Vorschrift, die der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG entspricht, enthält die Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 105 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 jedoch Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen. § 43b Satz 2 TKG steht damit auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 2002/22/EG mit dem Unionsrecht in Einklang. Dieses enthält in Art. 105 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, kürzere als 24 Monate dauernde Mindestlaufvertragslaufzeiten vorzusehen.
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86 III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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