den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt. 3. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden
den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet. Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des
teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
dem 31. August 2012, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten und
Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Produkte, Abgabepreis sowie erzielter Umsatz und Gewinn. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen, wie unter Ziffer I.1. beschrieben,
dem
folgend abgebildeten, am
folgend abgebildeten, am
Vertragsschluss eine Datei mit der von ihr jeweils aktuell verwendeten Wort-Bild-Marke zur Verfügung, in die die Hersteller das getestete Produkt, das Testergebnis und die Fundstelle des Tests eintragen. 4 Die Beklagte stellt Zahncremes her. Zu ihrem Sortiment zählt das Produkt "A. ". In einem im Jahrbuch Kosmetik 2005 veröffentlichten Test von Zahncremes bewertete die Klägerin das Produkt "A. Fluorid-Kamillen-Zahncreme" mit dem Gesamturteil "sehr gut". Die Zahncreme wurde mit der Bezeichnung "AJ. " in der
folgend abgebildeten Verpackung vertrieben, die die Aufschriften "Hochwirksame Fluorid-Kamillen-Zahncreme", "Doppelter Fluorid-Schutz" sowie "Mit Amin- und Natriumfluoriden. Ergänzt durch Kamille, Panthenol und Bisabolol. Für optimale Mundpflege." trug: 5 Zur Bewerbung des Produkts mit dem Testergebnis schloss die Beklagte mit der Klägerin am 15./18. August 2005 einen Gestattungsvertrag über die unentgeltliche Nutzung der von der Klägerin damals verwendeten Wort-Bild-Marke "ÖKO-TEST". In dem Vertragsformular finden sich folgende Regelungen: § 1 Leistungen durch ÖKO-TEST (…) ÖKO-TEST stellt dem Nutzer das ÖKO-TEST Label - bestehend aus der Wortbildmarke ÖKO-TEST verbunden mit der graphischen Gestaltung eines Labels -druckfähig als EPS Datei zur Verfügung. Es ist wie folgt gestaltet: Dem Nutzer ist nicht gestattet, das ihm von ÖKO-TEST zur Verfügung gestellte Label zu verändern. (…) (…) § 3 Dauer der Gestattung Beendigung Die Gestattung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, soweit der Nutzer das mit dem ÖKO-TEST Label versehene Produkt
diesem Vertrag zulässiger Weise in den Verkehr gebracht hat. Das Inverkehrbringen oder die mündliche oder audiovisuelle Benutzung der Marke und/oder des Labels durch den Nutzer ist nicht mehr gestattet, sobald • der Test, der sich auf das Produkt des Nutzers bezieht, durch einen zeitlich neueren Test überholt ist, • Beschaffenheit oder Merkmale des Produktes, auf die sich der Test bezieht, geändert worden sind, (…) 6 Mit E-Mail vom 4. Oktober 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe das "ÖKO-TEST"-Label überarbeitet, und stellte ihr auf der Grundlage des Gestattungsvertrags einen elektronischen Verweis (Link) zum Download des aktuellen Zeichens zur Verfügung. Ob es sich um das von der Beklagten
folgend verwendete "ÖKO-TEST"-Zeichen handelte, steht zwischen den Parteien im Streit. 7 Im "ÖKO-TEST"-Magazin 1/2008 veröffentlichte die Klägerin
eigenen Angaben erneut einen Test von Zahncremes, bei dem aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr Duftstoffe zur Abwertung um zwei Noten statt wie noch im Jahr 2005 um eine Note führten und das Fehlen von Fluorid als neuer Testparameter hinzutrat. Die Zahncreme der Beklagten war nicht in den Test einbezogen worden. 8 Im Oktober 2014 erfuhr die Klägerin, dass im Internet die Zahncreme "A. Fluorid-Kamillen-Zahncreme" ohne die Bezeichnung "AJ. " angeboten wurde. Auf der
folgend abgebildeten Verpackung fand sich eine Abbildung des "ÖKO-TEST"-Zeichens, das unter dem Schriftzug "ÖKO-TEST" in kleinerer Schrift den Zusatz "RICHTIG GUT LEBEN" trug und mit dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle "Jahrbuch Kosmetik 2005" versehen war. Die Verpackung trug die Aufschriften "Medizinische Aminfluorid-Kamillen-Zahncreme", "Doppel-Fluorid-System" sowie "Kräftigt das Zahnfleisch und härtet den Zahnschmelz": 9 Die Beklagte hatte die Anbieter weder beliefert noch ihnen Produktabbildungen überlassen. 10 Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Zahncreme "A. " in der vorstehend wiedergegebenen Verpackung eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat geltend gemacht, der Lizenzvertrag berechtige die Beklagte nicht zur Benutzung des auf der Verpackung angebrachten "ÖKO-TEST"-Zeichens, weil sich der Vertrag auf ein anders gestaltetes Zeichen beziehe, die Bezeichnung und die Beschreibung des vertriebenen Produkts mit denjenigen des getesteten Produkts nicht identisch seien und der angegebene Test aufgrund des im Jahr 2008 veröffentlichten Tests überholt sei. 11 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Linie aus der Klagemarke 1 und hilfsweise aus der Klagemarke 2 auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Ferner hat sie den Rückruf und die Vernichtung der mit dem "ÖKO-TEST"-Zeichen versehenen Produkte verlangt. 12 Das Landgericht hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, das es auf ihren Einspruch
der Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - mit der Maßgabe aufrechterhalten hat (LG Düsseldorf, Urteil vom
Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Produkte, Abgabepreis sowie erzielter Umsatz und Gewinn; II. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen, wie unter Ziffer I.1. beschrieben, bisher entstanden ist und/oder entstehen wird. 13 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt, die sie auf eine äußerst hilfsweise geltend gemachte Benutzungsmarke (Klagemarke 3) gestützt hat. Sie hat klargestellt, dass sich die geltend gemachten Ansprüche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen und für die Zeit
dem
dem 31. August 2012, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten und
Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Produkte. 16 Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über den erzielten Umsatz und Gewinn verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. 17 A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - angenommen, der Unterlassungsanspruch sei wegen unlauterer Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Klagemarke 1 begründet. Die Beklagte habe noch
der Eintragung der Klagemarke 1 am 31. August 2012 Zahncremes in der streitgegenständlichen Aufmachung in den Verkehr gebracht, bevor sie die Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens im Jahr 2012 eingestellt habe. Die Klagemarke 1 sei in der Union bekannt. Aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit des auf der Verpackung angebrachten Test-Labels mit der Klagemarke 1 stelle der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung in der Weise her, dass er annehme, die Klägerin habe das mit dem Testsiegel versehene Produkt getestet. Die Beklagte habe den guten Ruf der Klagemarke 1 ausgenutzt, um in unlauterer Weise auf die Qualität ihres Produkts hinzuweisen. Es könne dahinstehen, ob das beworbene Produkt mit dem im Jahr 2005 getesteten Produkt trotz der stark veränderten Beschreibung identisch sei. Jedenfalls sei das ausgewiesene Testergebnis wegen des im Jahr 2008 veröffentlichten, erheblich veränderte Kriterien beinhaltenden Tests überholt. Die Werbung mit einem überholten Testergebnis sei irreführend und geeignet, das Vertrauen der Verbraucher in die Zuverlässigkeit der Tests der Klägerin zu beeinträchtigen. Deshalb könne sich die Beklagte auch nicht mehr auf den Gestattungsvertrag berufen. 18 Der Klägerin stehe allerdings kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie keine Vermögenseinbuße erlitten habe. Da sie für alle denkbaren Nutzungen des "ÖKO-TEST"-Zeichens eine unentgeltliche Lizenzierung angeboten und auf eine kommerzielle Verwertung ihres Ausschließlichkeitsrechts verzichtet habe, sei ihr
keiner der möglichen Berechnungsmethoden (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) ein Schaden entstanden. Ihr stünden deshalb die begehrten Auskünfte nur insoweit zu, als sie nicht - wie Umsatz und Gewinn - der Schadensberechnung dienten. 19 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Dagegen bleibt die Anschlussrevision der Beklagten erfolglos. 20 I. Die Anschlussrevision wendet sich vergeblich gegen die Verurteilung der Beklagten
dem Unterlassungsantrag. 21
rangig eine Verletzung der Klagemarke 2 und letztrangig eine Verletzung der Klagemarke 3 sieht. Mit Blick darauf steht die Aufnahme der Klagemarken 1 und 2 in den Unterlassungsantrag seiner Bestimmtheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls
Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 21 f. = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II, mwN). 24
1 Satz 2 Buchst. c GMV hatte der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Gemeinschaftsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, die Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei genoss die bekannte Gemeinschaftsmarke Schutz auch gegen die Benutzung eines Zeichens für unähnliche Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 18 f. - Pago International [Pago]). 28 Inhaltsgleiche Regelungen finden sich nunmehr in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV für die Unionsmarke. In der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Bekanntheitsschutz unabhängig davon gilt, ob die mit dem Zeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. 29 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke 1 sei in der Europäischen Union bekannt. Die Klägerin gestatte den Herstellern der getesteten Produkte seit dem Jahr 2004, das "ÖKO-TEST"-Label auf den getesteten Waren anzubringen. Seitdem trete das Label angesichts der großen Anzahl durchgeführter Tests den Verbrauchern auf einer Vielzahl von Produkten entgegen. Da Warentests bei der Kaufentscheidung der Verbraucher eine bedeutende Rolle spielten, brächten diese dem Testlabel eine entsprechende Aufmerksamkeit entgegen. 30 Diese tatgerichtliche Beurteilung nimmt die Anschlussrevision hin; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch
dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin das "ÖKO-TEST"-Zeichen jedenfalls seit dem Jahr 2007 in einer Gestaltung verwendet und den Lizenznehmern zur Verfügung gestellt, die mit der Klagemarke 1 - bis auf den vom Berufungsgericht als nicht prägend angesehenen Zusatz "RICHTIG GUT LEBEN" - übereinstimmt. Für die Bekanntheit einer Unionsmarke reicht es aus, dass ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums in Deutschland das Zeichen kennt, ohne dass ihm dessen Eintragung als Marke bekannt sein muss (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 bis 51 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]). 31 c) Das Berufungsgericht hat eine die Klagemarke 1 verletzende Benutzungshandlung der Beklagten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV zu Recht bejaht. 32 aa) Die Anschlussrevision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das angegriffene "ÖKO-TEST"-Zeichen noch
der Eintragung der Klagemarke 1 verwendet. 33
Eintragung der Marke begangene Benutzungshandlung ist der Markeninhaber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 41 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS). 34
dem 31. August 2012 Zahncremes in Verpackungen in den Verkehr gebracht, auf denen das streitgegenständliche Testlabel angebracht gewesen sei. Da noch im Jahr 2014 derartig aufgemachte Zahncremes auf dem Markt gewesen seien und es sich um verderbliche Produkte handele, hätte die Beklagte näher vortragen müssen, zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2012 sie den Vertrieb von Waren in der streitgegenständlichen Aufmachung eingestellt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 35
der Eintragung der Klagemarke 1 am
dem 31. August 2012 gesehen. Diese tatgerichtliche Beurteilung wird von der Anschlussrevision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 36
dem 31. August 2012 Zahncremeprodukte in der streitgegenständlichen Aufmachung in den Verkehr gebracht hat. 37 Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin habe keine Zeichenbenutzung durch sie dargelegt, die
der Eintragung der Klagemarken erfolgt sei. Sie könne den genauen Zeitpunkt der Einstellung der Verwendung des Zeichens nicht mehr festmachen. Die mit den vorgelegten Screenshots dokumentierten Benutzungshandlungen datierten jedenfalls vor Eintragung der Klagemarken. Hierdurch hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass sie die von der Klägerin aufgefundenen Produkte
dem 31. August 2012 in den Verkehr gebracht habe. Das Berufungsgericht hat ein solches einfaches Bestreiten zu Recht als unzureichend erachtet. 38
den Regeln der gestuften Darlegungslast, die daran anknüpft, dass sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom
Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom
dem 31. August 2012 die mehr als zwei Jahre später aufgefundenen und nur eine begrenzte Zeit haltbaren Zahncremeprodukte in den Verkehr gebracht hat. Mit Blick darauf hätte die Beklagte konkretisieren müssen, zu welcher vor September 2012 liegenden Zeit sie die Zahncreme nicht mehr in mit dem streitgegenständlichen "ÖKO-TEST"-Zeichen versehenen Verpackungen in den Verkehr gebracht hat. Eine solche Angabe wäre ihr möglich und zumutbar gewesen. Die Anschlussrevision macht nicht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, sie sei auch unter Zuhilfenahme ihrer Geschäftsunterlagen zu einer zeitlichen Präzisierung außerstande. 40 bb) Das Berufungsgericht hat die - für eine rechtsverletzende Benutzung
1 Satz 2 Buchst. c GMV, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV erforderliche (BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 Rn. 49 = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II) - gedankliche Verknüpfung des auf der Verpackung der Zahncremeprodukte der Beklagten angebrachten "ÖKO-TEST"-Zeichens mit der Klagemarke 1 bejaht. Es hat angenommen, das von der Beklagten benutzte Testlabel sei der Klagemarke 1 hochgradig ähnlich. In beiden Zeichen dominiere der große Schriftzug "ÖKO-TEST" auf rotem Grund, wobei der Bindestrich durch ein Blatt ersetzt sei. Der in dem angegriffenen Zeichen in deutlich kleinerer Schrift angefügte Satz "RICHTIG GUT LEBEN" sowie die eingefügte Testnote und die angegebene Fundstelle träten dahinter zurück. Die Benutzung sei zwar nicht für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denen identisch oder ähnlich seien, für die die Klagemarke 1 Schutz genieße. Das auf der Verpackung angebrachte Testsiegel habe aber dazu gedient, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität der Zahncremeprodukte zu lenken und deren Verkauf zu fördern. Der Verkehr nehme an, die Klägerin habe die mit dem Testsiegel versehene Ware getestet, und stelle auf diese Weise eine gedankliche Verknüpfung mit der Klagemarke 1 her. 41 Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Verkehr mithilfe des angebrachten "ÖKO-TEST"-Zeichens eine Information über die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke 1 und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 38 - ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 54 - ÖKO-TEST II). 42
ihrem durch die vorgelegten Testpublikationen untermauerten Vortrag, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, habe sie aber im Jahr 2008 einen neuen Test mit erheblich veränderten Testkriterien veröffentlicht. Danach hätten aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr Duftstoffe zur Abwertung um zwei Noten statt wie im Jahr 2005 um eine Note und das Fehlen von Fluorid als neuem Testparameter zur Abwertung um eine Note geführt. Die Werbung mit einem älteren Testergebnis sei irreführend, wenn für solche Waren neuere Prüfungsergebnisse vorlägen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr bekanntes Zeichen nicht für eine Werbung mit einem überholten Testergebnis verwendet werde, um das Vertrauen der Verbraucher in die Verlässlichkeit ihrer Tests nicht zu beeinträchtigen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 46 cc) Die Anschlussrevision wendet vergeblich ein, die Werbung mit einem älteren Testergebnis sei nicht
UWG irreführend und daher nicht unlauter, wenn - wie die Zahncreme der Beklagten - das seinerzeit getestete Produkt nicht Gegenstand des neueren Tests ist und das seinerzeitige Testergebnis nicht durch zwischenzeitliche technische Entwicklungen, wissenschaftliche Erkenntnisse oder wesentlich geänderte Testkriterien überholt ist. 47
anderer Ansicht ist eine geschäftlich relevante Irreführung erst gegeben, wenn das mit einem älteren Testergebnis beworbene Produkt selbst einer neuen vergleichbaren Prüfung unterzogen worden ist, die zu einem anderen Ergebnis führt (BeckOK.UWG/Rehart/Ruhl/Isele,
dem Gestattungsvertrag sei der Beklagten wegen des neueren Tests mit erheblich veränderten Prüfkriterien die Benutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens nicht mehr erlaubt. Die Klausel in § 3, wonach die Berechtigung zur Zeichennutzung endet, wenn der Test, der sich auf das Produkt des Nutzers bezieht, durch einen neueren Test überholt ist, benachteilige die Beklagte nicht unangemessen. Sie könne kein berechtigtes Interesse daran haben, mit einem überholten Test zu werben. Demgegenüber habe die Klägerin ein erhebliches Interesse, eine unlautere Verwendung ihrer Marke zu verhindern. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 53 cc) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (BGH, Urteil vom
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es auf das Verständnis des Vertragstexts seitens der typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung ihrer Interessen an (BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 41 - Museumsfotos; BGHZ 226, 262 Rn. 30; BGH, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 - Zugangsrecht des Architekten). Verbleiben
Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit
2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 65 - World of Warcraft II; GRUR 2019, 284 Rn. 43 - Museumsfotos; BGHZ 226, 262 Rn. 30; BGH, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 - Zugangsrecht des Architekten). 54 dd) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 3 des Gestattungsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Diese Beurteilung wird von der Anschlussrevisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Klausel rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Lizenz zur Benutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens endet, wenn der zur Lizenzierung des Produkts führende Test wegen abweichender Kriterien eines späteren Tests der Produktgruppe nicht mehr aktuell und daher überholt ist. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann die Klausel nicht dahin ausgelegt werden, dass der sich auf das Produkt des Nutzers beziehende Test nur durch einen sich abermals auf dieses Produkt beziehenden Test überholt ist. 55
abweichenden Prüfkriterien unabhängig davon eintritt, ob das seinerzeit getestete Produkt in den neueren Test einbezogen worden ist. 57 Der Klägerin ist erkennbar daran gelegen, dem Verbraucher mithilfe des lizenzierten Testzeichens aktuelle und aussagekräftige Informationen über die aufgrund des Tests ermittelte Qualität des Produkts zur Verfügung zu stellen. Eine gleichbleibende Aussagekraft der aus dem Testzeichen ersichtlichen Produktinformation ist nicht mehr gewährleistet, wenn die Klägerin die betreffende Produktgruppe einem weiteren Test unterzogen hat, bei dem aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Beurteilung der Produktqualität andere Testkriterien als bei dem früheren Test herangezogen worden sind. In einem solchen Fall kann ein redlicher Lizenznehmer nicht erwarten, dass die Klägerin mit dem Testzeichen weiterhin die Gewähr für die Aktualität des im Testzeichen verbrieften Prüfergebnisses und die fortdauernd gesicherte Qualität des vormals getesteten Produkts übernimmt. Die an ein Prüfzeichen geknüpfte Güteerwartung des Verkehrs ist regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Fortdauer der bescheinigten Produktqualität (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 26 = WRP 2020, 317 - IVD-Gütesiegel). 58 Dem berechtigten Interesse der Klägerin stehen keine schutzwürdigen Belange des redlichen Lizenznehmers gegenüber. Sein Interesse, den Verbraucher auf die früher erzielte gute Bewertung seines Produkts hinzuweisen, ist wegen der durch den neuen Test entwerteten Aussagekraft dieser Information nicht als erheblich anzusehen. Da er sich die Werbewirkung der bekannten Klagemarke 1 ohne finanzielle Gegenleistung zunutze macht, ist es ihm auch zumutbar zu beobachten, ob die Klägerin die Warengruppe, der sein getestetes Produkt unterfällt, einem neueren Test unterzogen hat und ihm die Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens daher nicht mehr gestattet ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 45 - ÖKO-TEST I). 59 ee) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung in § 3 des Gestattungsvertrags, dass die Berechtigung zur Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens bei Vorliegen eines neueren Tests der betreffenden Warengruppe mit erheblich veränderten Testkriterien endet, benachteilige den Lizenznehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 60 Die Anschlussrevision macht erfolglos geltend,
der vom Berufungsgericht gewählten Auslegung ende die Gestattung auch dann, wenn die veränderten Testkriterien keine Überholung des Testergebnisses zur Folge hätten, sondern ihre Heranziehung - wie bei der keine Duftstoffe, aber Fluorid enthaltenden Zahncreme der Beklagten - zu demselben Gesamturteil geführt hätten. Die Benachteiligung einer Vertragspartei ist
1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 49 - Museumsfotos; GRUR 2021, 1290 Rn. 15 - Zugangsrecht des Architekten). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Benutzung ihres Testzeichens nicht für ein Produkt zu erlauben, bei dem sie nicht aufgrund einer eigenen Prüfung anhand der geänderten Testkriterien und Bewertungsmaßstäbe sichergestellt hat, dass es dem im Testsiegel ausgewiesenen Qualitätsurteil
wie vor gerecht wird. Das Interesse des Lizenznehmers, dem Verbraucher das vormals erzielte gute Testergebnis seines Produkts mitzuteilen, tritt dahinter wegen des durch den neuen Test entwerteten Informationsgehalts der Angabe und der Unentgeltlichkeit der Zeichennutzung zurück. 61 f) Die Beklagte hat die Klagemarke 1 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV, Art. 9 Abs. 2 UMV ohne Zustimmung der Klägerin benutzt. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Zustimmung" bringt zum Ausdruck, dass der Eingriff in das Markenrecht widerrechtlich erfolgt sein muss (zu § 14 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom
2 GMV das nationale Recht anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 104 f. - World of Warcraft II; BGH, Urteil vom
G aF stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke zusätzlich zu den Ansprüchen
den Artikeln 9 bis 11 GMV die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 MarkenG) und Auskunft (§ 19 MarkenG) wie dem Inhaber einer
diesem Gesetz eingetragenen Marke zu. 64 2. Gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
G hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (Nr. 1), und über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden (Nr. 2). 65
dem 31. August 2012 in Verkehr gebrachten Zahncremeprodukte zu. 67 1.
G aF, § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG ist derjenige, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 68
den Grundsätzen der Lizenzanalogie begründet. Der objektive Wert der Benutzungsberechtigung sei wegen des Verzichts der Klägerin auf jegliche kommerzielle Nutzung ihres Ausschließlichkeitsrechts mit Null anzusetzen. Eine mit einer Lizenz einhergehende Befreiung der Beklagten von den - ausschließlich eine wettbewerbsrechtlich einwandfreie Zeichennutzung absichernden - Lizenzbedingungen sei für diese objektiv wertlos, weil sie schon lauterkeitsrechtlich verpflichtet sei, die Werbung mit einem überholten Testergebnis zu unterlassen, und ihr die vertragliche Befreiung daher nichts nütze. Eine Schadensberechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin einen von der Beklagten durch die Zeichennutzung erzielten Gewinn wegen ihres Verzichts auf die kommerzielle Verwertung ihres Ausschließlichkeitsrechts nicht realisiert hätte. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit den Rechtsgrundsätzen zum Eintritt und zur Berechnung eines Schadens bei einer Markenverletzung nicht in allen Punkten in Einklang. 71
den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie gelten insofern weiter (BT-Drucks. 16/5048, S. 33). 73 Bei den drei Möglichkeiten der Schadensbemessung handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens, zwischen denen der Markeninhaber grundsätzlich frei wählen kann (zum lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom
einer bestimmten Methode scheidet nur dann aus, wenn sie nicht zu einem interessengerechten Ausgleich des vom Markeninhaber erlittenen Vermögensnachteils geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 [juris Rn. 22] = WRP, 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh; zum lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung; BeckOK.UWG/Eichelberger aaO § 9 Rn. 89). 74 d)
diesen Maßstäben kann die Ersatzfähigkeit des Schadens, den die Klägerin durch die Verletzung ihres ausschließlichen Rechts zur Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens seitens der Beklagten erlitten hat, nicht verneint werden. 75
den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis ebenfalls stand. 77
lizenzierung). Hierzu wird ein Lizenzvertrag der im Verkehr üblichen Art fingiert (vgl. BGH, Urteil vom
den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom
lizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 -
lizenzierung). 80
diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden. 81 Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem "ÖKO-TEST"-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art - vorliegend einer Marke - ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 - I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] - Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] - Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 - BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung. 82 Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen. 83 Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 -
lizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder - wie vorliegend die Klägerin - die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet. 84 In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] - Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom
lizenzierung). 85 Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten - im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen - Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann,
dem 31. August 2012 in Verkehr gebrachten Zahncremeprodukten mit dem streitgegenständlichen "ÖKO-TEST"-Zeichen erzielt hat. 87
dem Verletzergewinn fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Ausschließlichkeitsrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (BGHZ 145, 366, 372 [juris Rn. 24] - Gemeinkostenanteil; BGHZ 181, 98 Rn. 74 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urteil vom
dem Verletzergewinn ohne Bedeutung, dass die Klägerin das "ÖKO-TEST"-Zeichen nicht selbst in der in Rede stehenden Weise kommerziell verwertet hat. Der wirtschaftliche Wert einer Marke, sie im geschäftlichen Verkehr gewinnbringend nutzen zu können, wohnt ihr unabhängig davon inne, ob der Markeninhaber von der Möglichkeit zur Vermarktung seines Zeichens Gebrauch gemacht hat. Außerdem ist es auch in einem solchen Fall
dem Sinn und Zweck der Herausgabe des Verletzergewinns angezeigt, den Verletzer - vorliegend die Beklagte - durch die Abschöpfung des mit der Markennutzung erzielten Gewinns von einer weiteren Verletzung der Markenrechte der Klägerin als Rechtsinhaberin abzuhalten. 90 IV. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, Auskunft über den Umsatz und den Gewinn zu erteilen, den sie mit den mit dem "ÖKO-TEST"-Zeichen versehenen und
dem
G aF, § 19 Abs. 4 MarkenG unverhältnismäßig, weil sie allein der Schadensberechnung dienten und der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft. 92 2. Der Inhaber einer verletzten Marke hat
BGB einen unselbständigen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung und Durchsetzung des gegen den Verletzer gerichteten Schadensersatzanspruchs, der insbesondere der Berechnung des ersatzfähigen Schadens dient und neben dem selbständigen Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 107 - World of Warcraft II; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 14 Rn. 764 und § 19d Rn. 2). Als akzessorischer Hilfsanspruch setzt er das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraus, zu dessen Berechnung die begehrten Auskünfte erforderlich sind (vgl. BGH, GRUR 1987, 364, 365 [juris Rn. 21] - Vier-Streifen-Schuh; zum lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 37] - Objektive Schadensberechnung; zum Urheberrecht vgl. BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 20). Er ist ebenso wie der Schadensersatzanspruch, dessen Durchsetzung er dient, nicht auf den Zeitraum seit der ersten
gewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 93/04, BGHZ 173, 269 Rn. 24 f., 56 und 60 - Windsor Estate). 93 3.
diesen Kriterien kann die Klägerin Auskunft über den Umsatz und den Gewinn verlangen, die die Beklagte mit dem Vertrieb von
der Eintragung der Klagemarke 1 in den Verkehr gebrachten und mit dem streitgegenständlichen "ÖKO-TEST"-Zeichen versehenen Zahncremeprodukten erzielt hat. Sie benötigt diese Angaben für die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs
dem Grundsatz der Herausgabe des Verletzergewinns. 94 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
1 Unterabsatz 2 der Richtlinie stellt die Schadensbemessung anhand der bei Einholung einer Nutzungserlaubnis zu entrichtenden Vergütung (Buchst.
teil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zurückzuweisen. 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 344 ZPO. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306622022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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