(1)Die Auslegung des Prozessvergleichs hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - VII ZB 55/18 Rn. 11, BauR 2021, 1006; Beschluss vom
- Februar 2017 - VI ZB 24/16 Rn. 9, NJW 2017, 1887; Beschluss vom
- April 2014 - I ZB 3/12 Rn. 14, MDR 2014, 800; Urteil vom
- Dezember 1999 - I ZR 101/97, NJW-RR 2001, 614, juris Rn. 53 m.w.N.). 17 Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleichs der Parteien ist im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Beschluss vom
- Februar 2017 - VI ZB 24/16 Rn. 8, NJW 2017, 1887; Beschluss vom
- September 2011 - V ZB 241/10 Rn. 13, juris; vgl. zum Revisionsverfahren: BGH, Urteil vom
- März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, juris Rn. 18; Urteil vom
- Mai 1995 - VII ZR 116/94, BauR 1995, 697, juris Rn. 12). Die Frage, ob Prozessvergleiche in einem weitergehenden Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (so BAG, Urteil vom
- April 1983 - 4 AZR 497/80, BAGE 42, 244, juris Rn. 30; offengelassen BGH, Urteil vom
- März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 22, BauR 2021, 1183; Beschluss vom
- Februar 2017 - VI ZB 24/16 Rn. 8, NJW 2017, 1887; Beschluss vom
- September 2011 - V ZB 241/10 Rn. 13, juris; Urteil vom
- Januar 2013 - XI ZR 22/12 Rn. 34, NJW 2013, 1519; Urteil vom
- Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, juris Rn. 17; Urteil vom
- Dezember 1999 - I ZR 101/97, NJW-RR 2001, 614, juris Rn. 52, jeweils zum Revisionsverfahren), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung schon aufgrund der beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist. 18
(2)Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, wonach die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall von der im Vergleich getroffenen Regelung über die "Kosten des Rechtsstreits" mit umfasst waren, darauf gestützt, dass diese Kosten nach richtiger Auffassung von einer gerichtlichen Kostenentscheidung bei gleicher Sachlage umfasst gewesen wären und die Parteien, wenn sie eine abweichende Kostenregelung hätten treffen wollen, dies im Prozessvergleich hätten klarstellen müssen. Das Beschwerdegericht berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass sich im Hinblick auf den von ihm dargestellten Meinungsstreit zu der Frage, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch dann Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens sind, wenn im selbständigen Beweisverfahren bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung ergangen ist, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 12. Februar 2020 kein allgemeines Verständnis ausgebildet hatte, das zur Auslegung einer von den Parteien vergleichsweise getroffenen Regelung über die Kosten hätte herangezogen werden können. Es besteht daher keine Grundlage für die Annahme des Beschwerdegerichts, dass zu den Kosten des Rechtsstreits, über die in einem gerichtlichen Vergleich keine gesonderte Regelung getroffen worden ist, stets auch dann die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören, wenn in diesem eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangen und diese rechtskräftig ist. Eine solche Auslegungsregel existiert im Hinblick auf den dargestellten Meinungsstreit (siehe oben II. 2.
- b)
- aa)nicht. 19 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners sind sowohl der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts als auch des Landgerichts aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. 20 Die Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung der Wertung des § 98 Satz 2 ZPO ergibt, dass die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nicht von der Kostenregelung im Vergleich vom 12. Februar 2020 erfasst waren. § 98 Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung als gegeneinander aufgehoben gelten, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist. Danach ist ein Prozessvergleich regelmäßig dahin auszulegen, dass ohne ausdrückliche Regelung der Parteien rechtskräftige Kostenentscheidungen durch den Vergleich nicht abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 Rn. 12 m.w.N., NJW 2017, 1887; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 W 27/21, NJW 2021, 306). So liegt der Fall hier. 21 Die Parteien haben im Vergleich über diese Kosten keine eigenständige Regelung getroffen, sondern sie dort nicht erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die zu seinen Gunsten ergangene Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zur Disposition stellen wollte, sind nicht ersichtlich. Da ein Abweichen von der bereits ergangenen rechtskräftigen Kostenentscheidung vom 5. August 2019 einem Verzicht des Antragsgegners auf die ihm hierdurch entstandene Rechtsposition gleichkäme, sind an die Annahme eines solchen rechtsgeschäftlichen Willens des Antragsgegners hohe Anforderungen zu stellen. Ohne eine dementsprechende Regelung im Vergleich kann der vereinbarten Kostenverteilung bei objektivem Verständnis nicht der Inhalt beigelegt werden, dass die Kostenentscheidung vom 5. August 2019 stillschweigend abgeändert werden und der Antragsgegner entsprechend der Kostenverteilung im Vergleich auch einen Teil seiner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst tragen sollte. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306642022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public