KORE306652011 BGH 3. Zivilsenat 20111013 III ZR 231/10 Urteil § 839 BGB, § 5 Abs 1 BhV vom 01.11.2001 vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. Oktober 2010, Az: 6 U 133/10, Urteilvorgehend LG Aurich, 6. Mai 2010, Az: 2 O 916/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Amtspflichtverletzung der Beihilfestelle durch Nichtanerkennung der Überschreitung des Schwellenwertes in einer Zahnarztrechnung: Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Ersatz der Kosten eines verlorenen Zivilrechtsstreits mit dem Arzt Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schuldhaft nicht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten zu ersetzen . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der als Beamter im niedersächsischen Schuldienst tätige Kläger reichte bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle eine die zahnärztliche Behandlung seines Sohnes betreffende Rechnung vom 27. September 2005 über 6.818,98 € zur Erstattung ein. Soweit für Leistungen das 3,5fache des Gebührensatzes in Ansatz gebracht worden war, erkannte die Beihilfestelle mit Festsetzungsbescheid vom 12. Oktober 2005 nur das 2,3fache des Gebührensatzes als erstattungsfähig an. Gegen die dementsprechend vorgenommene Kürzung der Beihilfe um 561,54 € legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die beigefügte Stellungnahme und Erläuterung des behandelnden Zahnarztes. Diese Stellungnahme hielt die Beihilfestelle ebenfalls für unzureichend, weil sich daraus keine individuell patientenbezogene Rechtfertigung für die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ergebe, und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Februar 2006 zurück. Eine sachverständige Stellungnahme eines anderen Zahnarztes oder der Zahnärztekammer Niedersachsen hatte die Beihilfestelle nicht eingeholt. Der Kläger erhob Zahlungsklage über den nicht erstatteten Betrag vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg; die Rechnung des behandelnden Zahnarztes beglich er unter Hinweis auf den laufenden Verwaltungsgerichtsprozess nur auf der Grundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes. Nachdem wegen des Rechnungsrestbetrags der Zahnarzt gegen den Sohn des Klägers Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Hannover erhoben hatte, wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. September 2008 wurde der Sohn des Klägers auf der Grundlage eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem die Veranschlagung des 3,5fachen des Gebührensatzes als gerechtfertigt beurteilt wurde, zur Zahlung nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 2 Daraufhin wurde die dem Kläger zustehende Beihilfe mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 neu festgesetzt und ihm die ausstehende Summe von 561,54 € ebenfalls erstattet. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte mit Urteil vom 25. März 2009 außerdem fest, dass der Beihilfebescheid des beklagten Landes in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hannover rechtswidrig sei, soweit die nunmehr zusätzlich gezahlte Beihilfe abgelehnt worden sei. 3 Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Erstattung der in diesem Zivilprozess entstandenen Kosten sowie Zinsen auf die noch offene Forderung des Arztes von zusammen 1.288,16 €. Er ist der Auffassung, durch den Erlass des rechtswidrigen Beihilfe- und Widerspruchsbescheids ohne eine sachverständige Überprüfung der ergänzenden Erläuterungen des behandelnden Zahnarztes habe die Beihilfestelle ihre Amtspflichten verletzt. Da im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beihilfeentscheidungen die Zahnarztrechnung entsprechend gekürzt und der Zivilprozess geführt worden sei, habe das beklagte Land nunmehr den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land antragsgemäß verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. 5 Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beihilfestelle des beklagten Landes die Amtspflicht verletzt, bei Prüfung der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Behandlungskosten den Sachverhalt vollständig zu erforschen und die dafür maßgeblichen Gesetze sowie allgemeinen Dienst- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch Ziffer 5.2 der Hinweise des niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 Abs. 1 BhV, anzuwenden. Danach sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an einer ausreichenden Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer Niedersachsen oder eines zahnärztlichen Sachverständigen einzuholen gewesen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die nachträglich beigebrachte Begründung des Zahnarztes dafür unzureichend gewesen sei. Da das Amtsgericht Hannover in dem rechtskräftig abgeschlossenen zivilgerichtlichen Verfahren gegen den Sohn des Klägers festgestellt habe, dass die Erhebung des 3,5fachen des Gebührensatzes berechtigt gewesen und damit auch in beihilferechtlicher Sicht eine angemessene Leistungsabrechnung anzunehmen sei, liege in der Ablehnung der vollständigen Erstattung der Zahnarztrechnung unter Rückgriff nur auf eigene Datenbanken eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beihilfestelle. Dadurch sei dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schaden in einer dem beklagten Land zurechenbaren Weise entstanden. Zwar sei zwischen dem Anspruch auf Beihilfe gegenüber seinem Dienstherrn und der Verpflichtung des Klägers gegenüber dem behandelnden Zahnarzt zu unterscheiden. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sowohl zivilrechtlich als auch beihilferechtlich gleichermaßen nach den Maßstäben der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nach zwei ablehnenden Bescheiden in schützenswerter Weise darauf vertrauen dürfen, dass die Beihilfestelle eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Angemessenheit der Rechnung vorgenommen habe, so dass eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Zahnarzt ohne Erfolg bleiben werde. Dieser zurechenbare Ausfluss der Fürsorgepflicht des beklagten Landes widerspreche nicht dem Schutzzweck des Beihilferechts, wobei der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Beihilfeberechtigten keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Bei einer anderen Wertung auch unter Billigkeitsgesichtspunkten werde der Beihilfeberechtigte über Gebühr belastet, da er selbst am wenigsten beurteilen könne, welche Einschätzung hinsichtlich der Frage der Angemessenheit zutreffend sei. II. 7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 8 1. Nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwGE 125, 21 Rn. 11) maßgeblichen Beihilfevorschriften hatte die für den Kläger zuständige Beihilfestelle des beklagten Landes darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ihm ein Erstattungsanspruch für die in der Rechnung vom 27. September 2005 aufgeführten zahnärztlichen Leistungen, insbesondere für die nach dem 3,5fachen des Gebührensatzes berechneten, zusteht. Dies richtete sich im Land Niedersachsen gemäß § 87c Abs. 1 NBG in der damals geltenden Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S. 664) nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918; vgl. zur Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften und deren Weitergeltung für eine Übergangszeit BVerwGE 121, 103, 105 ff, 111; 131, 234, 235 f). Auf dieser Grundlage waren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV solche Aufwendungen als beihilfefähig anzusehen, die dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen knüpft damit grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwGE 95, 117, 118; BVerwG NVwZ 2005, 710). 9 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich für Leistungen des Gebührenverzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes, wobei in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen (sog. Schwellenwert) des Gebührensatzes bemessen werden darf. Eine Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) und dies zudem schriftlich begründet wird (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Wurden bei der Festsetzungsstelle bestehende erhebliche Zweifel darüber, ob die Überschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt ist, auch durch die - gegebenenfalls vom Beihilfeberechtigten auf Bitten der Festsetzungsstelle eingeholte - nähere Erläuterung des behandelnden Arztes nicht ausgeräumt, so war gemäß Nr. 5.2 der für den hier interessierenden Zeitraum maßgeblichen Hinweise des Niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 BhV (vgl. RdErl. vom 10. Januar 2002, Nds. MBl. S. 145 in der Fassung des RdErl. vom 2. Februar 2005, Nds. MBl. S. 319) mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer oder eines zahnmedizinischen Gutachters einzuholen. 10 2. Das Berufungsgericht sieht darin, dass die Festsetzungsstelle die nachträglich erteilte Begründung des Zahnarztes nicht zum Anlass nahm, ein zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen, sondern sich auf ihren Sachverstand unter Heranziehung einer "Schwellenwertdatenbank" (in der einschlägige Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte eingearbeitet sind) verließ, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Die unvollständige, in Widerspruch zu den einschlägigen Hinweisen stehende Erforschung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass der Rechnungsbetrag - wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hannover feststehe - rechtswidrig gekürzt worden sei. Hätte die Festsetzungsstelle amtspflichtgemäß gehandelt, wäre der nach Erlass des (abschlägigen) Widerspruchsbescheids anhängig gemachte Zivilprozess vermieden worden und so der geltend gemachte Schaden nicht entstanden. 11 Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. 12 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Amtshaftungsklage auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil der geltend gemachte Schaden nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst wird. 13 Es versteht sich, dass die Amtspflicht der Beihilfefestsetzungsstelle, dem Antragsteller die ihm nach den einschlägigen Bestimmungen zustehende Beihilfe - die Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie ist (vgl. Nr. 1 der erwähnten Hinweise zu § 1 BhV; s. auch Schröder/Beckmann/Weber, Bundeskommentar, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Februar 2009, Teil I, Einleitung zur BBhV, S. 1) – zu gewähren, den Zweck hat, die Interessen des Beihilfeberechtigten zu schützen. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Senats die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, NVwZ 2009, 601 Rn. 15; Urteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276, jew. mwN). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.