KORE306662022 ECLI:DE:BGH:2021:171121BXIIZB117.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20211117 XII ZB 117/21 Beschluss § 1598a BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 23. Februar 2021, Az: 2 UF 179/16vorgehend BGH, 10. Juli 2019, Az: XII ZB 33/18, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 28. Dezember 2017, Az: 2 UF 179/16vorgehend AG Mannheim, 1. Juni 2016, Az: 2 F 90/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Klärung der leiblichen Abstammung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 1.000 € I. 1 Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. 2 Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger, der im Jahr 1998 geborene Antragsgegner (Beteiligter zu 3) und seine Mutter (Antragsgegnerin; Beteiligte zu 2) haben die ungarische Staatsangehörigkeit und seit der Geburt des Sohnes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn. Dort wurde auch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, das die Vaterschaft des Antragstellers und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens des gerichtsmedizinischen Instituts Budapest vom 5. Juni 2008, das aufgrund von DNA-Untersuchungen die Vaterschaft des Antragstellers mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9969878 % als praktisch erwiesen angesehen hatte, wurde mit Urteil des ungarischen Gerichts vom 10. Februar 2009 die Vaterschaft des Antragstellers rechtskräftig festgestellt und der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. 3 Im März 2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Zustimmung der beiden Antragsgegner in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtlich zu ersetzen und sie zu verpflichten, die Entnahme einer Speichelprobe zu dulden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das damalige Sachverständigengutachten weise erhebliche Mängel auf und entspreche weder den damaligen noch den heutigen wissenschaftlichen Standards. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2019 (XII ZB 33/18 - FamRZ 2019, 1543) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nach Durchführung einer Beweisaufnahme erneut auf Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Antragsabweisung erkannt hat. 4 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nach wie vor das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig und dabei insbesondere nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil der Senat an die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Zulassung unabhängig vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes gebunden ist. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil das Oberlandesgericht einen Anspruch des Antragstellers nach § 1598 a BGB zu Recht verneint hat. 6 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die vom Antragsteller geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des ungarischen Abstammungsgutachtens habe sich nicht bestätigt. Vielmehr sei dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, dem Antragsteller die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung des Antragsgegners von ihm zu vermitteln, weil es mit einem Wahrscheinlichkeitswert (W-Wert) von 99,996 % in Bezug auf den Schwellenwert zur Feststellung einer Vaterschaft auch den heute geltenden wissenschaftlichen Standard erfülle, nach dem ein W-Wert von mindestens 99,9 % dem verbalen Prädikat „Vaterschaftshypothese praktisch erwiesen“ entspreche. 8 Soweit sich der Antragsteller auf formale Mängel des ungarischen Abstammungsgutachtens berufe, könnten diese weder allein noch in der Gesamtschau mit den gerügten Umständen inhaltlicher Art Zweifel an seiner Vaterschaft begründen. Das Gutachten beruhe auf genetischen Daten, die hinsichtlich des Antragstellers im Institut für Immunologie und Serologie der Universität Heidelberg und hinsichtlich der Antragsgegner in Budapest erhoben worden seien. Dabei seien in Heidelberg zehn und in Budapest jeweils 15 STR-Polymorphismen untersucht worden. Nur acht der DNA-Systeme seien miteinander vergleichbar gewesen, so dass unschädlich sei, dass die sieben weiteren in Budapest untersuchten DNA-Systeme in dem Abstammungsgutachten nicht aufgelistet seien. Dass dieses Gutachten nicht alle allgemeinen formalen Anforderungen der am 26. Juli 2012 in Deutschland in Kraft getretenen Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) und des Gendiagnostikgesetzes bzw. der von der Bundesärztekammer veröffentlichten Richtlinie für die Erstattung von Abstammungsgutachten erfülle, führe nicht zu seiner Unbrauchbarkeit. Es bestehe kein Grund, die Ergebnisqualität der durchgeführten Analysen anzuzweifeln. 9 Die im Gutachten verwendeten acht STR-Systeme hätten nach den Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen eine sog. Allgemeine Vaterschafts-Ausschließungs-Chance (AVACH) von 99,97 % und würden damit nur in einem von 3.333 vergleichbaren Abstammungsfällen den unverwandten Mann nicht ausschließen. Die Auswahl der hier verwendeten acht STR-Systeme habe ausschließlich davon abgehangen, welche Daten von Heidelberg aus für den Antragsteller zur Verfügung gestellt worden seien, so dass es sich um eine zufällige Auswahl ohne Kenntnis der möglichen Ergebnisse handele. Für den Fall, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner nicht verwandt sei, würde man mindestens zwei bis drei Ausschlusskonstellationen erwarten. Auf der Grundlage des im Abstammungsgutachten errechneten W-Werts von 99,996 %, den der gerichtliche Sachverständige mit ihm vorliegenden populationsgenetischen Daten sogar mit 99,998 % berechnet habe, würde ein untersuchter Mann nur in einem von 25.000 gleich gelagerten Fällen noch fälschlich als Vater festgestellt werden. Aus fachwissenschaftlicher Sicht genüge das Ergebnis von 99,996 %, um eine abschließende Entscheidung über die Abstammung des Kindes zu treffen, zumal nach der aktuellen GEKO-Richtlinie bereits bei einem W-Wert von 99,9 % und damit einer Fehlerrate von 1:1.000 eine Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ bezeichnet werden könne. 10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 10. Juli 2019 (XII ZB 33/18 - FamRZ 2019, 1543) entschieden hat, ist in vorliegendem Fall die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, deutsches Recht anwendbar und das Klärungsbegehren nicht deshalb treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, weil der Antragsteller die Einwendungen gegen das Abstammungsgutachten nicht bereits in dem ungarischen Verfahren erhoben hat. Gleichwohl steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch aus § 1598 a BGB nicht zu, weil die tatgerichtliche Würdigung, dass die Abstammung des Antragsgegners vom Antragsteller bereits durch das ungarische Abstammungsgutachten geklärt ist, keinen Rechtsbedenken begegnet. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.