KORE306692022 ECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20220118 VI ZB 36/21 Beschluss § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 68 ZPO, § 69 ZPO, § 100 VVG vorgehend OLG Dresden, 21. April 2021, Az: 12 U 391/20vorgehend LG Leipzig, 22. Januar 2020, Az: 9 O 2270/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im Deckungsprozess 1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen. 2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben. Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 13.000 € I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20. August 2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits steht im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptet, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt. 2 In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20. August 2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. 3 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die - alleinige - Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. 5 Die Nebenintervenientin habe den Rechtsstreit nicht für die Beklagte als deren Versicherer, sondern in eigenem Namen geführt. Als einfache Streithelferin der Beklagten könne sie nicht gegen deren - im Streitfall eindeutig festzustellenden - Widerspruch Berufung einlegen, § 67 ZPO. Anders als ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem Kfz-Haftpflichtprozess dem beklagten Versicherungsnehmer beitrete, sei ein Privathaftpflichtversicherer, der in einem Haftpflichtprozess seinem Versicherungsnehmer beitrete, kein streitgenössischer Nebenintervenient. Mangels eines Direktanspruchs gegen den Privathaftpflichtversicherer bestehe kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Nur im Bereich der Pflichtversicherung rechtfertige die Rechtskrafterstreckung nach § 124 VVG die Annahme, dass der dem Haftungsprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers beitretende Versicherer streitgenössischer Nebenintervenient sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem versicherungsrechtlichen Trennungsprinzip und den Bindungswirkungen des Haftpflichturteils für den Versicherer. Zudem sei der Privathaftpflichtversicherer im Fall der Streitverkündung durch die begrenzte Bindungswirkung nach § 68 ZPO geschützt. III. 6 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Nach § 67 Satz 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WM 2017, 1430 Rn. 17). Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 15, 20; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386, juris Rn. 19; jeweils mwN). 8 Ob ein Widerspruch im Sinne des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 25). Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27 mwN). 9 Nicht den Schranken des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (und des Prozessrechts, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 f., juris Rn. 10) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Neben-intervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276, juris Rn. 8). Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277, juris Rn. 11 mwN). Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Dressler in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 4). 10 2. Nach diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung stand. 11
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