(2)Die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke […] 9271 bis 9275 sind (als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB) berechtigt, das Flurstück 9276 zum Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art mitzubenutzen. An den Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung haben sich die Nutzungsberechtigten neben dem Eigentümer zu gleichen Teilen zu beteiligen. Zur dinglichen Sicherung dieses Mitbenutzungsrechts wird die folgende Grunddienstbarkeit bestellt: Die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke […] 9271 bis 9275 sind (als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB) berechtigt, das Flurstück 9276 zum Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art mitzubenutzen. An den Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung haben sich die Nutzungsberechtigten neben dem Eigentümer zu gleichen Teilen zu beteiligen.“ 2 Die Beklagte beabsichtigt, auf ihrem Grundstück vier Reihenhäuser zu errichten. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Kläger, die die Grünfläche weiter zur Erholung und Entspannung nutzen wollen, verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, das Grundstück ganz oder teilweise zu bebauen. Die Beklagte hat Zwischenfeststellungswiderklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die geplante Bebauung die Kläger nicht in deren Rechten aus der Grunddienstbarkeit verletze. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. 3 Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 1027, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, da das Bauvorhaben der Beklagten die Ausübung der zu ihren Gunsten bestellten Grunddienstbarkeit beeinträchtige, wenn nicht gar in weiten Teilen unmöglich mache. Die Grunddienstbarkeit gewähre den Klägern das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und beliebigen Hin- und Hergehens auf dem ganzen dienenden Grundstück. Der Begriff des Verweilens impliziere begrifflich einen Moment der Erholung und des Müßiggangs. Etwas anderes folge nicht aus der Vorbemerkung der Eintragungsbewilligung, denn darin werde der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht abschließend geregelt. Der Inhalt der Eintragungsbewilligung sei Bestandteil der Grundbucheintragung. Die Kläger müssten sich nicht unter Hinweis auf § 1020 Satz 1 BGB auf die Nutzung eines nach der geplanten Bebauung nur noch verbleibenden Randstreifens verweisen lassen. II. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Unterlassen der Bebauung ihres Grundstücks nicht bejaht und ein Anspruch der Beklagten auf Feststellung, dass die geplante Bebauung die Kläger in ihren Rechten aus der Grunddienstbarkeit nicht verletzt, nicht verneint werden. 5 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit verlangen (§ 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu zählt auch die Vorenthaltung des Grundstücks durch Aufbauten (vgl. § 1028 BGB sowie Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18). Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist schon dann gegeben, wenn, wie hier, die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung besteht (vorbeugender Abwehranspruch; vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236). 6 2. Das Berufungsgericht nimmt weiterhin rechtsfehlerfrei an, dass das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB sein kann. 7
- a)Nach § 1018 Alt. 1 BGB kann ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks es in einzelnen Beziehungen benutzen darf (sog. Benutzungsdienstbarkeit). Eine Benutzungsdienstbarkeit ist auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, WM 2015, 935 Rn. 17). 8
- b)Entgegen der Ansicht der Revision wird mit dem Recht zum Begehen und Verweilen kein umfassendes Nutzungsrecht des Berechtigten begründet, das nur als Nießbrauch (§ 1030 BGB) eingeräumt werden könnte (zur Abgrenzung zwischen Nießbrauch und Grunddienstbarkeit vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 18 f. mwN). Dem Dienstbarkeitsberechtigten werden mit einem solchen Nutzungsrecht nicht dieselben Nutzungsbefugnisse eingeräumt, die auch dem Eigentümer zustehen. Das Recht, das dienende Grundstück zu begehen und darauf zu verweilen, bleibt vielmehr gegenüber den Befugnissen des Grundstückseigentümers aus § 903 BGB zurück. Ob dem Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, ist ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, aaO Rn. 17 ff.). 9
- c)Eine Dienstbarkeit mit diesem Inhalt verstößt nicht gegen § 1019 BGB. Nach dieser Vorschrift ist als Inhalt der Grunddienstbarkeit zwar nur eine Belastung zulässig, die für die Benutzung des herrschenden Grundstücks Vorteil bietet. Es genügt aber jeder - wenn auch nur mittelbare - wirtschaftliche Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 24 mwN). Für die Benutzung des herrschenden Grundstücks kann es wirtschaftlich vorteilhaft sein, wenn die auf dem dienenden Grundstück vorhandene Grünfläche umfassend zum Gehen und Verweilen zum Zwecke der Erholung genutzt werden kann. Handelt es sich - wie hier - bei dem herrschenden Grundstück um ein Wohngrundstück, liegt auch in der Annehmlichkeit des Wohnens neben einer Grün- und Erholungsfläche ein wirtschaftlicher, den Wohnwert beeinflussender Vorteil für die Benutzung des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116 mwN). 10 3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei ein umfassendes Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens Inhalt der Grunddienstbarkeit. Ausgehend davon, dass sich aus der Eintragungsbewilligung ein solches umfassendes Recht der Kläger zum Verweilen auf dem gesamten dienenden Grundstück ergibt, hätte dieses Recht, um zur Entstehung zu gelangen, zumindest schlagwortartig in das Grundbuch selbst eingetragen werden müssen. 11
- a)§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu. Der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts muss zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226 Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 11; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 7). Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 15). Enthält eine Dienstbarkeit - wie hier - eine Kombination verschiedener Befugnisse, ist der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, WM 2015, 935 Rn. 17). Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies deshalb im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf
Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung, die das Recht zum Verweilen betrifft, wirkt nicht als Eintragung; das Recht hat allein den aus dem Eintragungsvermerk ersichtlichen Inhalt (vgl. Senat, Urteil vom