BGH, Beschluss vom 14.11.2013 – V ZB 204/12 – Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines Buchgrundpfandrechtsgläubigers Das…
KORE306812013 BGH 5. Zivilsenat 20131114 V ZB 204/12 Beschluss § 1170 Abs 1 BGB, § 1960 BGB, §§ 1960ff BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Oktober 2012, Az: 2 Wx 21/11, Beschlussvorgehend AG Halle (Saale), 2. Februar 2011, Az: 90 II 32/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines Buchgrundpfandrechtsgläubigers Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 2. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Halle zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens vom 15. Juli 2010 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 2. Februar 2011 zurückzuweisen.
In den Rechtsmittelverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.556,46 €.
I.
1 Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei im Land Sachsen-Anhalt belegenen, auf dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücken. Vorheriger Eigentümer der Grundstücke war der 1922 geborene, in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende H. H. , der auf Grund des Ersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. Oktober 1992 als Eigentümer eingetragen worden war. Auf das behördliche Ersuchen wurden zugleich in der Abteilung III des Grundbuchs zwei Grundpfandrechte über 7.000 Goldmark Darlehen und 3.000 Reichsmark Darlehen jeweils nebst 5 % Zinsen für einen Meister He. He. in das Grundbuch eingetragen.
2 Mit notariellem Vertrag vom 17. Januar 1994 verkaufte H. H. (im Folgenden: Veräußerer) den Grundbesitz für 50.000 DM an den Antragsteller. Zu den im Grundbuch eingetragenen Belastungen enthält der Kaufvertrag u.a. folgende Angaben: „Der Berechtigte der Rechte in Abt. III ... [der beiden vorgenannten Grundpfandrechte] ist der Bruder des Verkäufers, der unverheiratet am 14. Oktober 1944 verstorben ist. Nach gesetzlicher Rechtsfolge ist er von seinen Eltern beerbt worden, die wiederum - wie bereits dargelegt - von dem Verkäufer beerbt worden sind. Der Verkäufer ist somit Berechtigter der Rechte. Er bewilligt und beantragt deren Löschung im Grundbuch.“ 3 Das Eigentum an dem Grundstück wurde im November 2002 auf den Antragsteller umgeschrieben. Die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch scheiterte daran, dass ein Erbnachweis für den Veräußerer nach dem als Gläubiger eingetragenen He. He. nicht beigebracht wurde. Im Jahre 2007 brach der Kontakt des Antragstellers zu dem Veräußerer ab.
4 Im Juli 2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB mit dem Ziel beantragt, die unbekannten Gläubiger der vorgenannten Grundpfandrechte mit ihren Rechten auszuschließen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
II.
5 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 967 ff. veröffentlicht ist, meint, dass der Antrag von dem Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Antragsteller habe nämlich kein rechtlich schützenswertes Interesse an einem Gläubigerausschluss nach § 1170 BGB, weil für die unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eine Nachlasspflegschaft nach §§ 1960 ff. BGB eingerichtet werden könne. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit habe aus verfassungsrechtlichen Gründen Vorrang vor der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 Abs. 1 BGB, das für den Gläubiger zu einem vollständigen Verlust eines eingetragenen Rechts ohne geldwerte Kompensation führe. Das Aufgebotsverfahren sei daher auf die Fälle zu beschränken, in denen die Gläubigerrechte weniger beeinträchtigende Möglichkeiten nicht bestünden.
III.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 434 Abs. 1 FamFG zulässigen Rechtsbehelfe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Rechtsmittel in §§ 58 ff. FamFG (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 439 Rn. 7).
7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens hätte nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden dürfen.
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9 Dass der Veräußerer des belasteten Grundstücks in dem Kaufvertrag angegeben hat, die Grundpfandrechte seien infolge Vereinigung mit dem Eigentum am Grundstück Eigentümergrundschulden geworden (§ 1177 Abs. 1 BGB), steht der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht entgegen. Dem Fall der Unbekanntheit des Gläubigers ist der Fall gleichzustellen, dass die sich als Gläubiger ausgebende Person - wie hier der Veräußerer - ihr Recht nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall ist das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel ihrer Ausschließung zulässig, weil mangels Nachweises ihre Gläubigerschaft unbekannt ist (RGZ 67, 95, 99 f.). Diesen Fall meinte der Gesetzgeber im Gesetz deshalb nicht gesondert erwähnen zu müssen, weil hier ungewiss sei, ob das eingetragene Recht einem anderen als dem Prätendenten zustehe, also ebenfalls unbekannt sei, wer der Berechtigte ist (vgl. Stenografische Berichte der Zweiten Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Reichstag, S. 2787 f. = Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, S. 1007).
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Aufl., § 1170 Rn. 13, MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1170 Rn. 9; NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 1170 Rn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1170 Rn. 2; RGRK-BGB/Thumm, 12. Aufl., § 1170 Rn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1170 Rn. 16; aA Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1170 Anm. 2b; Soergel/Konzen, BGB, § 1170 Rn. 2, nach deren Ansicht auch eine von Amts wegen erfolgte Eintragung die Zehn-Jahres-Frist neu laufen lässt), könnte bei den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in der bis zum 21. Juli 1992 geltenden Fassung (gemäß der Bekanntmachung vom 18. April 1991, BGBl. I 957, 966) wieder eingetragenen Grundpfandrechten insofern etwas anderes gelten, weil die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumslage, sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grundpfandrechte umfasst (vgl.
BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091, 1093 Rn. 26). In diesem Fall bedarf es jedoch deshalb keiner Entscheidung der Frage, weil auch eine von 1992 an laufende Zehn-Jahres-Frist bei Eingang des Antrags im Jahre 2010 verstrichen war.
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Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047 mwN). Ein Anerkenntnis nach § 212 BGB muss allerdings gegenüber dem Berechtigten erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, NJW-RR 1994, 373; BeckOK-BGB/Henrich, 28. Edition, § 212 Rn. 9; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 212 Rn. 4; jurisPK-BGB/Lakkis, 6. Aufl., § 212 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 212 Rn. 11; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 212 Rn. 7; aA PWW/Kesseler, BGB, 8. Aufl., § 212 Rn. 3, nach dessen Ansicht ein Anerkenntnis gegenüber dem vermeintlichen Gläubiger genügt). Ob das so war, lässt sich jedoch nicht feststellen, wenn eine Person, die sich als Inhaber des Grundpfandrechts ausgibt, ihr Gläubigerrecht nicht nachzuweisen vermag.
Vor dem Hintergrund, dass ein Anerkenntnis des Gläubigerrechts durch den Grundstückseigentümer in den letzten Jahren das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB im Interesse des unbekannten Gläubigers ausschließen soll, sind als Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift alle Handlungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks anzusehen, aus denen sich ergibt, dass dieser den Handlungsadressaten als Gläubiger des eingetragenen Rechts anerkennt (vgl. Hartmann, Die Löschung von Reichs- und Goldmarkhypotheken sowie –grundschulden im Grundbuch, S. 78; MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1170 Rn. 10).
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Das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB ist auch für die Fälle eröffnet worden, in denen der Grundstückseigentümer das Erlöschen der Forderung (Hypothek) oder des Rechts selbst (Grundschuld) nicht einmal behaupten kann. Dennoch soll der Grundstückeigentümer nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist durch ein Aufgebotsurteil (nunmehr durch einen Beschluss nach § 439 FamFG) in die gleiche Lage versetzt werden, in der er sich befände, wenn der eingetragene Gläubiger ihm eine löschungsfähige Quittung erteilt hätte (Prot. II, S. 4523 ff. = Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, S. 856, 857). Allein das Vorliegen der in § 1170 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen führt demnach dazu, dass der Grundstückseigentümer mit der Rechtskraft des auf seinen Antrag hin ergehenden Ausschlussbeschlusses das Grundpfandrecht nach § 1170 Abs. 2 Satz 1 BGB erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer von dem unbekannten Gläubiger die Löschung aus einem anderen Rechtsgrund hätte verlangen können.
20 Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde durchkreuzt, wenn der Grundstückseigentümer trotz Vorliegens der Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren in § 1170 Abs. 1 BGB darauf verwiesen werden könnte, seine Ansprüche auf Löschung des Grundpfandrechts gegenüber einem zu bestellenden Pfleger geltend zu machen. Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung setzt nämlich den Nachweis des Erlöschens der grundpfandrechtlich gesicherten Forderung voraus. Der Grundstückseigentümer müsste gegenüber einem Pfleger entweder nachweisen können, an den Berechtigten (hier an den wahren Erben) geleistet zu haben, oder aber ein zweites Mal nach §§ 1142, 372 BGB zahlen, um die Löschungsbewilligung zu erlangen (so zutreffend Schaal, RNotZ 2008, 569, 590). Das widerspräche dem Zweck der Vorschrift des § 1170 BGB, mit dem Aufgebot zugleich die Unsicherheiten über das Bestehen der Gläubigerrechte auszuschließen (Schaal, aaO).
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IV.
22 1. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das erneut über den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls über die Anordnung weiterer Ermittlungen nach § 450 Abs. 3 FamFG zu entscheiden haben wird.
23 2. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist klarstellend auszusprechen, dass in den durchgeführten Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind. Ansonsten ist über die Kosten nicht zu entscheiden, weil im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens sich der antragsberechtigte Grundstückseigentümer und der mit seinen Rechten im Aufgebotsverfahren auszuschließende unbekannte Gläubiger nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756, 759 Rn. 30). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub RiBGH Dr. Kazele ist infolge Urlaubsan der Unterschrift gehindert.Karlsruhe, den 22. November 2013 Die VorsitzendeStresemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306812013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public