KORE306812022 ECLI:DE:BGH:2022:190122BXIIZB324.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220119 XII ZB 324/21 Beschluss § 5 Abs 1 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 3 S 2 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 3 S 3 VBVG, § 8 SGB 9 vorgehend LG Hannover, 9. Juni 2021, Az: 2 T 13/21vorgehend AG Hannover, 13. Januar 2021, Az: 661 XVII B 3332 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 1.173 € I. 1 Die Beteiligte zu 1 wurde zur Berufsbetreuerin des Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Ausnahme der Kontoverwaltung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. 2 Der Betroffene lebt in einer betreuten Wohnform in H. und versorgt sich im Wesentlichen selbst. Die Betreuung der Bewohner erfolgt auf der Grundlage einer erarbeiteten Betreuungskonzeption und bietet ihnen in der Regel die Möglichkeit, an einem Beschäftigungsangebot zur Tagesstrukturierung teilzunehmen. Die Betreuungskonzeption ist auf die Herstellung größtmöglicher Eigenkompetenz bei selbständiger Lebensqualität ausgerichtet. Dem Bewohner wird eine Förderung zur Selbstversorgung geboten, sowohl im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung als auch im persönlichen Bereich. Dem Betroffenen ist im Gebäude ein teilmöbliertes Zimmer mit Bad/Dusche/WC überlassen. 3 Mit Urkunde vom 7. Januar 2020 schlossen der Betroffene und die Betreuungskette S. einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag, dessen „Teil C Eingliederungshilfe“ u. a. folgende Aussagen enthält: „Art, Inhalt und Umfang der behinderungsspezifischen (Fach-)Leistungen richten sich nach dem jeweils festgestellten Hilfe- und Assistenzbedarf des Nutzers. (…) Die individuelle Betreuungszeit richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung.“ 4 Die Beteiligte zu 1 hat dem Beschwerdegericht eine Bescheinigung der Einrichtung vom 19. November 2020 vorgelegt, woraus sich das Folgende ergibt: 5 „Bescheinigung für Ihren Betreuten, Herrn B. 6 ... wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Herr B. in der K.-Str. im Rahmen der besonderen Wohnform in einem 1-Zimmer Appartement mit eigener Küchenzeile und eigenem Badezimmer wohnt. Im Rahmen des mit Herrn B. abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages ist nur der Bereich des Wohnens geregelt (also der mietvertragliche Teil und die Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen). Herr B. kann sich im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen. Herr B. versorgt sich derzeit selbst und nimmt zweimal die Woche am gemeinsamen Mittagessen teil.“ 7 Die Beteiligte zu 1 hat ihre Leistungen als Betreuerin auf der Grundlage einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulanten Betreuungsform abgerechnet. Sie hat für den Zeitraum von Juli 2019 bis einschließlich Dezember 2020 insgesamt eine Vergütung von 3.061 € begehrt. 8 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die konkrete Wohnform die Kriterien einer stationären Einrichtung erfülle, und hat daher der Beteiligten zu 1 nur eine geringere Vergütung in Höhe von 1.888 € bewilligt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. 9 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 10 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 11 Auch eine ambulante Wohnform oder das Wohnen in einer eigenständigen Apartmenteinheit könne sich durchaus als Heim im Sinne von § 5 VBVG darstellen, sofern dort ein begleitendes Leistungsspektrum vorgehalten werde, das auf jene Entlastung des Betreuers hinauslaufe, die derjenigen entspreche, die sich durch Versorgung in einer Heimeinrichtung ergebe. Eine entsprechende Vergleichbarkeit mit einer Heimversorgung bestehe dabei allerdings nicht, wenn neben die Überlassung von Wohnraum die bloße Möglichkeit trete, dass ein außenstehender „Drittanbieter“ einzelne Versorgungsabschnitte übernehme. Nur dann, wenn Wohnraum und sonstige Versorgung „aus einer Hand“ gewährt würden, stelle sich dies als der Heimversorgung gleichartig dar, wobei zu Gunsten des zu vergütenden Betreuers die rechtliche Gestaltung des Vertrags maßgebend sei, und das Merkmal desselben Anbieters nicht bereits erfüllt sei, wenn es der Wohnraumanbieter „nicht gern sieht“, dass der Bewohner Pflegeleistungen „von außen“ beanspruche. Sofern sich aus der Versorgung durch Dritte die Möglichkeit ergebe, dass der Betreuer von der Erbringung einzelner Leistungen entlastet sei, trete an deren Stelle ein Überwachungsaufwand, wegen dessen die Gleichstellung verfehlt wäre. 12 Nach den aufgezeigten Grundsätzen stelle sich die hier in Rede stehende Wohnform als Heim im vergütungsrechtlichen Sinne dar. Es sei ohne Belang, welche Wohnform in der Zeit vor der Vertragsänderung gegolten habe; es gehe allein um die Anwendung des Begriffs für den betroffenen Vergütungszeitraum, ohne dass insoweit „Bestandsschutz“ bestünde oder aber auch nur einer früheren „Einstufung“ Indizwert zukäme. 13 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.