KORE306822022 ECLI:DE:BGH:2022:200122UIIIZR194.19.0 BGH 3. Zivilsenat 20220120 III ZR 194/19 Urteil § 252 HGB, § 253 Abs 4 S 1 HGB, § 286 ZPO, § 826 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Oktober 2019, Az: I-14 U 84/18vorgehend LG Düsseldorf, 13. Juni 2018, Az: 13 O 178/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz; Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur richtigen bilanziellen Bewertung einer risikobehafteten Forderung - Bilanzielle Bewertung von Forderungen Bilanzielle Bewertung von Forderungen 1. Zur Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz. 2. Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 und BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Kläger machen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen der W. AG (im Folgenden: W. AG) unter dem Vorwurf geltend, die beklagte Wirtschaftsprüfergesellschaft habe für den Jahresabschluss der W. AG für das Jahr 2008 zu Unrecht ein Testat erteilt. 2 Hauptgeschäftsgegenstand der 2003 gegründeten, mittlerweile insolventen W. AG, die sich insbesondere durch Hypothekenanleihen finanzierte, waren An- und Verkauf sowie Verwaltung von Grundstücken. Die Beklagte testierte die Jahresabschlüsse der W. AG für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012. Die Parteien streiten über die Bewertung des folgenden Vorgangs: 3 Im Jahr 2008 erwarb die W. AG sechs Immobilien zum Preis von insgesamt 43.597.000 €, die sie am 28. Oktober 2008 durch drei Verträge an drei jeweils am Vortag gegründete und als GmbH & Co. KG strukturierte Fonds (im Folgenden: Fonds Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3) zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 57.850.000 € verkaufte; Besitz, Nutzungen und Lasten sollten sofort übergehen. Die Kaufpreise waren (verzinslich) bis zum 31. Mai 2009 (Fonds Nr. 1), 31. Juli 2009 (Fonds Nr. 2) beziehungsweise 31. Oktober 2009 (Fonds Nr. 3) gestundet. An den Fonds, die ihre Geschäftsadresse mit der W. AG teilten, war jeweils der Vorstandsvorsitzende der W. AG beteiligt. 4 Die W. AG stellte die Kaufpreisforderungen mit ihrem Nennwert als offene Forderung in ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 (Stichtag: 31. Dezember) ein, der damit einen Überschuss von 4.736.460,87 € aufwies. Die Beklagte testierte am 28. April 2009 den Jahresabschluss, ohne Beanstandungen zu erheben. 5 In der Folgezeit gab die W. AG sechs Anleihen heraus mit einem Volumen von insgesamt 300 Mio. €, darunter die Anleihe W. 05 über 100 Mio. € mit einem Zeichnungsstart am 1. Oktober 2009. Im Vertriebsprospekt ist die Beklagte als Abschlussprüfer unter Hinweis auf den von ihr erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für die Abschlüsse 2007 und 2008 erwähnt; die Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerk waren dem Prospekt als Anlagen beigefügt. 6 Der Kläger erwarb am 27. Mai 2010, die Klägerin am 6. September 2010 die Anleihe W. 05 zu einem Nennwert von jeweils 25.000 €, wofür sie 25.004,50 € beziehungsweise 25.429,50 € aufwandten. Sie machen geltend, Rückflüsse in Höhe von jeweils 4.793 € erhalten zu haben. 7 Am 28. Oktober 2010 trat die W. AG von den Kaufverträgen mit den Fonds Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zurück, nachdem diese den Kaufpreis nicht bezahlt hatten. Daraufhin erstellte die W. AG rückwirkend korrigierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009, in denen die Forderungen gegen die drei Fonds nunmehr mit dem Anschaffungspreis der Immobilien, also mit 43.597.000 € statt mit 57.850.000 €, bewertet waren. Insbesondere dadurch ergab sich für das Jahr 2008 statt eines Überschusses ein Fehlbetrag in Höhe von 6.625.177,45 € und für das Jahr 2009 statt eines Überschusses ein Fehlbetrag in Höhe von 6.817.043,55 €. Die Beklagte testierte die Abschlüsse am 13. Mai 2011. 8 Die Kläger machen geltend, die Kaufpreisforderungen hätten offensichtlich nicht mit dem Nennbetrag in den Jahresabschluss für das Jahr 2008 eingestellt werden dürfen, sondern mit dem Betrag der Anschaffungskosten für die Grundstücke bewertet werden müssen, so dass die Abschlüsse von vornherein einen Fehlbetrag hätten ausweisen müssen. Sie, die Kläger, hätten die Anlagen in Kenntnis der ursprünglichen Abschlüsse erworben; wäre ein Fehlbetrag ausgewiesen worden, hätte die W. AG überhaupt keine Anleihen mehr platzieren können. Sie werfen der Beklagten vor, sie im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben, und begehren - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - Erstattung ihrer Aufwendungen für den Erwerb der Anleihen abzüglich der Rückflüsse. Die Beklagte hält die ursprünglichen Jahresabschlüsse für zutreffend, jedenfalls sei ihr bezüglich der Testate keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Schadensersatzansprüche der Kläger seien außerdem verjährt. 9 Das Landgericht hat die im Jahr 2017 erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend, nämlich hinsichtlich der Klägerin in Höhe von 16.365,75 € und des Klägers in Höhe von 15.940,75 €, stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 10 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 11 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde gemäß § 826 BGB Schadensersatz. Sittenwidrigkeit liege im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch einen Wirtschaftsprüfer vor, wenn dieser bei der Erteilung des Testates in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag lege, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten sei. 12 Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Die Erteilung des Testats für das Jahr 2008 sei unvertretbar gewesen. Die Beklagte habe die Bewertung der Forderungen mit ihrem Nennbetrag beanstanden müssen. Zwar sei es zutreffend, dass die Forderungen aktiviert worden seien, weil das wirtschaftliche Eigentum auf die Fonds übergegangen sei, und grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen seien. Es habe jedoch eine Einzelabwertung erfolgen müssen, weil offenkundig gewesen sei, dass die Fonds die gestundeten Kaufpreise nicht fristgemäß an die W. AG würden zahlen können und eine Rückabwicklung von vornherein im Raum gestanden habe. Der Wert der Forderungen sei daher praktisch gleich null gewesen. Die Beklagte habe sich auf eine Plausibilitätsprüfung der Businesspläne beschränkt. Für die Werthaltigkeit der Forderungen sei es aber nicht auf die Plausibilität, sondern darauf angekommen, welche Maßnahmen konkret zur Umsetzung des Geschäftskonzepts eingeleitet und welche Resultate hierbei erzielt worden seien. Diesbezügliche Prüfungen habe die Beklagte nicht behauptet. 13 Die Abschlussprüfer der Beklagten hätten sich vorsätzlich, zumindest aber mit so großer Leichtfertigkeit über die offensichtlichen Bedenken hinweggesetzt, dass die uneingeschränkte Erteilung des Bestätigungsvermerks am 28. April 2009 als gewissenlos zu bewerten sei. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Bewertung der drei Kaufpreisforderungen für das Bilanzergebnis der W. AG im Jahr 2008 seien die Abschlussprüfer zu einer intensiven und genauen Prüfung dieser Forderungen verpflichtet gewesen. Die Verträge seien ungewöhnlich gewesen, die Käufer hätten über kein Vermögen verfügt und der Kaufpreis sei gestundet worden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Fremdkapital aufzubringen. Gleichzeitig sei aber der wirtschaftliche Übergang der Grundstücke vereinbart worden mit der Folge, dass die Kaufpreisforderungen hätten bilanziert und dadurch eine bilanzielle Überschuldung habe vermieden werden können. Es liege auf der Hand, dass die wirtschaftliche Betätigung der W. AG erheblich erschwert worden wäre, wenn sie hätte bekennen müssen, dass sich ihre Vermögenslage in 2008 nicht verbessert, sondern dieses Geschäftsjahr sogar mit einer bilanziellen Überschuldung von mehr als 6 Mio. € geendet habe. Diese offenkundigen Zusammenhänge seien der Beklagten bewusst gewesen; gleichwohl habe sie eine eingehende Prüfung unterlassen. 14 Dieses Verhalten stelle sich gegenüber den Anlegern als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte habe gewusst, dass sich die W. AG im Wesentlichen über Hypothekenanleihen finanziere. Sie habe es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Anleger den Jahresabschluss, den Lageplan und den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage ihrer Entscheidung, Hypothekenanleihen der W. AG zu erwerben, machen würden. 15 Der Bestätigungsvermerk vom 28. April 2009 sei kausal für die Anlageentscheidungen der Kläger gewesen. Hierfür spreche bei einem Prospektfehler, der hier vorliege, eine tatsächliche Vermutung, die erst entfalle, wenn zwischen dem Prüfungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen sei, dass mit wesentlichen Änderungen gerechnet werden müsse. Die Kläger hätten hinreichend dargelegt, Kenntnis von dem Prospekt gehabt zu haben. Der von der Beklagten als Gegenbeweis angebotenen Vernehmung der Kläger als Partei sei nicht nachzugehen gewesen, weil es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handele. 16 Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Kläger vor dem Jahr 2014 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hätten. Dazu reiche die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Bestätigungsvermerks vom 28. April 2009 nicht aus; vielmehr sei auch die Kenntnis von den Umständen, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründeten, erforderlich. Eine solche habe die Beklagte nicht aufgezeigt. II. 17 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht bejaht werden. Seine Beurteilung, das von der Beklagten erteilte Testat sei fehlerhaft, beruht auf Rechtsfehlern. 18 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Erteilung eines unrichtigen Testats für einen Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Sorgfaltspflichten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sein kann. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe qualifiziert nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19, VersR 2020, 1120 Rn. 35; vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 10 und vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 202; jeweils mwN). Ob dies der Fall ist, kann nur dann sachgerecht beantwortet werden, wenn vorher geklärt wird, ob und in welchen Punkten der Jahresabschluss objektive Fehler enthält (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85, VersR 1987, 262). 19 2. Nach diesen Maßstäben ist zunächst entscheidend, in welchem Umfang die Ansprüche gegen die Fonds werthaltig waren, wobei das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Forderungen zu aktivieren waren, weil die Gefahr auf den Käufer übergegangen und der Gewinn damit realisiert war (vgl. u.a. BFHE 246, 155 Rn. 10; 210, 398, 400; Claussen in Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht, § 252 HGB Rn. 45; Böcking/Gros/Wirth in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 30; Kreipl/Müller in Haufe, HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl., § 252 Rn. 106). 20
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