, § 19 Abs 1 BNotO, § 19 Abs 3 BNotO vorgehend KG Berlin,
kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom
lägen nicht vor. Ob der Notar seine Amtspflicht verletzt habe (§ 19 BNotO), weil ein Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG und keine Vorratsteilung nach § 8 WEG beurkundet worden sei, könne dahinstehen. In einem Verfahren nach § 127
sei es dem Kostenschuldner verwehrt, der Kostenberechnung materiell-rechtliche Einwände entgegenzuhalten. Dies gelte auch für den Einwand eines Amtshaftungsanspruchs im Wege der Aufrechnung oder der dolo-agit-Einrede. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Die dort genannte „Zahlungspflicht“ beziehe sich maßgeblich auf die in § 29
verankerte Frage nach dem Kostenschuldner und nehme damit nur Bezug auf spezifisch kostenrechtliche Einwände. Auch in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO seien materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig könne in einem Verfahren nach § 89
mit einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB aufgerechnet werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum etwas Anderes im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer notariellen Kostenberechnung gelten solle. Gegen die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwände spreche auch, dass Schadensersatzansprüche gegen den Notar nach der Zivilprozessordnung durchzusetzen seien, während das gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliege. Der Schutz des Kostenschuldners zwinge zu keinem anderen Ergebnis. Dieser könne materiell-rechtliche Einwendungen entweder im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder einer negativen Feststellungsklage geltend machen. III. 4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie rügt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1
verneint. Insoweit fehlt es an der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, die für die Statthaftigkeit nach § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1
, § 70 Abs. 1 FamFG erforderlich ist (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3 mwN). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, soweit es den von den Kostenschuldnern eingewandten Amtshaftungsanspruch aus § 19 BNotO unberücksichtigt gelassen hat. 6
ein Schadensersatzanspruch wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung gemäß § 19 BNotO entgegengesetzt werden kann. 10 aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Anspruch aus § 19 BNotO mit dem notariellen Geschäft in einem sachlichen Zusammenhang steht. Dem Kostenschuldner soll der Rechtsweg vor dem Prozessgericht dann nur insoweit offen stehen, als der Schadensersatzanspruch die Kostenforderung übersteigt (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 1077 Rn. 20; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 1078 Rn. 15 f.; OLG Naumburg, NotBZ 2019, 472, 475; OLG Frankfurt, NJOZ 2019, 1675 Rn. 74 ff.; OLG Dresden, NotBZ 2017, 51, 52; OLG Frankfurt, BeckRS 2016, 114720 Rn. 29; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch [1.1.2021],
O,
,
/Wudy, 3. Aufl., § 127 Rn. 68; Rohs/Wedewer/Waldner,
[Dezember 2020], §§ 127-130 Rn. 23 ff.; Schneider/Volpert/Fölsch/Heinemann, Kostenrecht, 3. Aufl.,
64; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 51. Aufl.,
Z 2021, 553; Waldner, notar 2021, 708, 709 f.; zu § 156 KostO zuletzt: KG, MDR 2015, 890; BayObLG, MittBayNot 2005, 304; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 120; OLG Schleswig, OLGR 1997, 163, 164; OLG Stuttgart, BWNotZ 1996, 17 f.; OLG Hamm, JMBl. NW 1979, 93, 94; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1975, 411). 11 bb) Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten. Der Kostenschuldner wird darauf verwiesen, einen etwaigen Schadensersatzanspruch in einem ordentlichen Zivilprozess einzuklagen. Zulässig sei hiernach nur die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung (vgl. LG Bonn, RNotZ 2019, 353 Rn. 15 ff.; LG Lübeck, NJOZ 2017, 1197, 1198 f.; LG Kleve, NotBZ 2015, 359, 368; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie,
, 4. Aufl., § 127 Rn. 19; BeckOK KostR/Diehn [1.7.2021],
O: LG Hannover, NotBZ 2004, 491; LG Halle, NotBZ 2003, 316 mit zust. Anmerkung von Lappe). 12 cc) Der Bundesgerichtshof hat für das Verfahren nach § 156 KostO, der im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 127
, die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände, die aus einer behaupteten Pflichtverletzung des Notars hergeleitet werden, für zulässig und erforderlich erachtet. Vor dem Prozessgericht könne der Kostenschuldner nur Schadensersatzansprüche durchsetzen, die den Betrag der Kosten überstiegen (vgl. BGH, Urteil vom
- bezweifelt, ohne hierzu letztlich Stellung nehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 67/19, ZfIR 2021, 74 Rn. 30). 13 b) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr in dem Sinne, dass in dem Verfahren nach § 127
der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit der III. Zivilsenat in den oben genannten Entscheidungen einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat, hat er auf Anfrage mitgeteilt, daran unter Berücksichtigung der Einführung von § 17a Abs. 6 GVG durch Art. 22 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) nicht festzuhalten. Der VI. und der IX. Zivilsenat sind nicht mehr für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen von Notaren zuständig (§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). 14 aa) Der Wortlaut des § 127
lässt allerdings beide Auslegungen zu. Hiernach kann gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel die Entscheidung des Landgerichts beantragt werden. Dass unter den Begriff der „Zahlungspflicht“ nur die Prüfung fallen soll, ob die von dem Notar in Anspruch genommene Person Kostenschuldner i.S.d. §§ 29 ff.
ist, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts dem Wortlaut des § 127
nicht entnehmen. Anders als bei den weiter in § 127 Abs. 1
aufgezählten Gegenständen der gerichtlichen Prüfung fehlt es an einer entsprechenden Bezugnahme auf die Vorschriften zu dem Kostenschuldner. Die „Zahlungspflicht“ kann auch aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen entfallen (so OLG Frankfurt, NJOZ 2019, 1675 Rn. 24; Ganter, DNotZ 2021, 553). 15 bb) Die Unerheblichkeit einer in dem Verfahren nach § 127
eingewandten Amtspflichtverletzung des Notars lässt sich auch nicht mit der (allgemeinen) Erwägung begründen, dass materiell-rechtliche Einwendungen in Kostenverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. 16
) eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist - worauf das Berufungsgericht ergänzend hinweist - ist zwar richtig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - I ZR 91/04, juris Rn. 3 zu der Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in einem Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG). Dies folgt aber aus der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 JustizBeitrG, wonach die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, in dem Verfahren nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 17
sind im Ausgangspunkt dagegen auch materiell-rechtliche Einwendungen des Kostenschuldners zu prüfen. Dies beruht darauf, dass eine notarielle Kostenberechnung zwar zur Zwangsvollstreckung berechtigt (§ 89
), eine Vollstreckungsgegenklage aber ausgeschlossen ist. Die Kostenberechnung gehört nämlich nicht zu den sonstigen Titeln i.S.d. § 794 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren nach § 127
stellt gegenüber der Vollstreckungsgegenklage den spezielleren Rechtsbehelf dar (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 - V ZB 196/13, NJW-RR 2015, 1207 Rn. 29; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 72; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1580). Deshalb kann und muss der Kostenschuldner, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, insbesondere den Einwand der Erfüllung in dem Verfahren nach § 127
erheben (vgl. KG, JurBüro 2020, 200). 18 cc) Etwas anderes gilt aber in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung, die der Kostenschuldner dem Kostenanspruch entgegenhält. Entscheidend gegen die Berücksichtigung des Aufrechnungs- bzw. dolo-agit-Einwands in dem Verfahren nach § 127
spricht, dass der Gesetzgeber für die Entscheidung über das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen gegen den Notar die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts angeordnet hat (§ 19 Abs. 3 BNotO), das als Prozessgericht in einem Klageverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) anwenden muss (vgl. § 3 Abs. 1 EGZPO). Demgegenüber sind für das Verfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1
gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Zivilsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) maßgeblich. Könnte in diesem Verfahren eine Entscheidung über das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar - wenn auch beschränkt auf die Höhe der Kostenforderung - getroffen werden, hätte dies eine Kompetenzverlagerung zur Folge, die mit den unterschiedlichen Verfahrensregeln in einem bürgerlichen Rechtsstreit und in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu vereinbaren wäre und zudem die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bergen würde. 19
hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (§ 26 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1
). Demgegenüber gilt in dem Rechtsstreit um Ansprüche nach § 19 BNotO der Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz. Hiernach darf das Gericht seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 128 Rn. 10). Um zu verhindern, dass sich der Kostenschuldner durch die Verlagerung der Prüfung des Amtshaftungsanspruchs in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den schärferen Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweisführungspflichten des Zivilprozesses entzieht und sich der Amtsermittlungspflicht sowie der Möglichkeit des Freibeweises (§ 29 Abs. 1 FamFG) bedient, sollen nach der Gegenauffassung den Kostenschuldner hinsichtlich solcher Gegenansprüche auch in dem Verfahren nach § 127
dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Substantiierungspflichten treffen (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 229, 231; LG Düsseldorf, JurBüro 2021, 422). Das zeigt aber gerade, dass die Prüfung von Amtshaftungsansprüchen im Kostenverfahren systemwidrig ist. 20
für den Antragsteller erst im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Fall ist (§ 130 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 10 Abs. 4 FamFG). Der Notar kann sich auch dort selbst vertreten (§ 130 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 10 Abs. 4 FamFG). In kostenrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das erstinstanzliche Verfahren in Notarkostensachen gebührenfrei ist und in dem Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren Festgebühren von (lediglich) 99 € (Nr. 19110 KV
) bzw. 198 € (Nr. 19120 KV
) anfallen. In einem Klageverfahren nach § 19 BNotO und einem sich anschließenden Berufungs- und Revisionsverfahren fallen deutlich höhere Gebühren an, selbst wenn der Streitwert die Mindeststufe von 500 € nicht überschreitet (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1210, Nr. 1220 und Nr. 1214 KV GKG). Schließlich ist auch der Rechtsmittelzug in beiden Verfahren unterschiedlich ausgestaltet. So kann bei einem Verfahren nach § 127
der Bundesgerichtshof mit einer Frage nur befasst werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG). Wird demgegenüber der Klageweg gemäß § 19 BNotO beschritten, können die Parteien unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und auf diese Weise eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erreichen. 21
A OLG Frankfurt, NJOZ 2019, 1675 Rn. 24; BeckOGK BGB/Skamel [1.4.2021], § 387 Rn. 216), bedarf keiner Entscheidung. Dass Kompetenzkonflikte zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit nach § 17a GVG und nicht nach § 3 FamFG bzw. § 281 ZPO zu lösen sind, spricht zumindest indiziell gegen die Prüfung von Ansprüchen aus § 19 BNotO in dem Verfahren nach § 127
. 22
der eingewandte Anspruch aus § 19 BNotO bereits dem Grunde nach verneint, kann er in dem Amtshaftungsprozess gegen den Notar bejaht werden. Umgekehrt ist es auch denkbar, dass dem Antrag nach § 127
unter Hinweis auf eine Amtspflichtverletzung stattgegeben wird und das Prozessgericht einen Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach für nicht gegeben erachtet. Dass sich in der Praxis der Schaden häufig in der Kostenbelastung erschöpft und es deshalb nicht zu einem Zivilprozess kommt (vgl. Ganter, DNotZ 2021, 553, 555, Waldner, notar 2021, 209, 210), kann unterstellt werden. An der Widerspruchsgefahr in den sonstigen Fällen vermag dies jedoch nichts zu ändern. Die Möglichkeit der Aussetzung (§ 130 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 21 Abs. 1 FamFG) scheidet aus, wenn der Kostenschuldner die Verfahren nach § 127
und § 19 BNotO nicht parallel, sondern nacheinander führt. 23
zuständigen Gerichts liegt dann nicht vor. Auch die Unterschiedlichkeit der Verfahrensordnungen spielt in diesem Fall keine Rolle. 24 dd) Die von der bislang herrschenden Auffassung für eine Berücksichtigung von Amtshaftungsansprüchen angeführten Argumente veranlassen keine abweichende Beurteilung. 25
prüfen müsse, ob eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nach § 21
vorliege und es schwierig sei, diese von einer Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO abzugrenzen (vgl. Waldner, notar 2021, 209; siehe auch Ganter, DNotZ 2021, 553, 554). Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass § 21
deutlich engere Voraussetzungen hat als ein Amtshaftungsanspruch. Eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21
liegt nach der Rechtsprechung des Senats (nur) vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen materiell- oder verfahrensrechtlicher Art oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist sowie dann, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 67/19, ZfIR 2021, 74 Rn. 6 mwN). Dagegen erfasst § 19 BNotO im Grundsatz jegliche Amtspflichtverletzung und weist deshalb einen weiteren Anwendungsbereich als § 21
auf, der im Wesentlichen nur Evidenzfehler erfasst (vgl. LK-
/Wudy, 3. Aufl., § 21 Rn. 28). Dass es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen kann und die Voraussetzungen beider Vorschriften vorliegen können, trifft zu, ändert aber an dem unterschiedlichen Anwendungsbereich nichts. Unabhängig davon hätte die Gegenauffassung trotz der Überschneidungen die wenig einleuchtende Konsequenz, dass für die Prüfung des § 21
der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, während für den Amtshaftungsanspruch der Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz maßgeblich sein soll. Die Abgrenzungsfrage würde sich in gleicher Weise stellen, nur unter einem anderen Aspekt. 26
hat der Notar für den Fall, dass die Kostenberechnung abgeändert wird oder der endgültige Kostenbetrag geringer ist als der erhobene Vorschuss, die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Besteht ein solcher Rückzahlungsanspruch (vgl. Bormann/Sommerfeldt/Diehn,
, 4. Aufl., § 90 Rn. 6) und hat der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung nach § 127
innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, hat der Notar zudem den Schaden zu ersetzen, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Hierüber wird in dem Verfahren nach § 127
entschieden (§ 90 Abs. 2
). Dies lässt jedoch keinen Rückschluss zu auf die Befugnis zur Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO (aA OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 20 W 46/17, juris Rn. 24; Ganter, DNotZ 2021, 553, 554). Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 90 Abs. 1
handelt es sich nur um einen Annex zu dem Rückzahlungsanspruch bei einer Abänderung der Kostenberechnung, für die der Gesetzgeber ausdrücklich eine Zuständigkeit des über die Kostenberechnung entscheidenden Gerichts angeordnet hat. 27
zuständige Gericht nicht über die Berechtigung eines Amtshaftungsanspruchs befinden darf, den der Kostenschuldner dem Notar entgegensetzen möchte (so aber OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom
wäre demgegenüber unstatthaft. 29 (b) Wenn der Kostenschuldner in dem Verfahren nach § 127
statthafte Einwendungen gegen die Kostenberechnung vorbringen und zusätzlich Amtshaftungsansprüche nach § 19 Abs. 1 BNotO gegen den Notar erheben möchte, die über die Kostenberechnung hinausgehen, kann er beide Verfahren parallel betreiben. In diesem Fall ist es regelmäßig ermessensgerecht, das Notarkostenverfahren bis zur Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche auszusetzen (§ 130 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 21 Abs. 1 FamFG), es sei denn, die Notarkostenberechnung ist bereits unabhängig von dem Amtshaftungsanspruch in dem Verfahren nach § 127 Abs. 1
aufzuheben. 30 c) Da die Kostenschuldner einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 19 BNotO in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht geltend machen können, ist ihre Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. IV. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 130 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 84 FamFG. Einer Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht, da hierfür gemäß Nr. 19120 KV
eine Festgebühr anfällt. Stresemann Göbel Haberkamp Hamdorf Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307002022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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