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BGH 5 StR 406/21

KORE307012022 ECLI:DE:BGH:2022:080622U5STR406.21.0 BGH 5. Strafsenat 20220608 5 StR 406/21 Urteil § 239 StGB vorgehend LG Berlin, 24. März 2021, Az: 530 Ks 7/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheit

§ 239Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 31. Mai 1960 - 1 St

R 212/60, BGHSt 14, 314, 316; siehe aber auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235, 236). Dies wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Straftat der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) wiegt nach dem in den jeweiligen Strafrahmen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers schwerer als die Nötigung (§ 240 StGB) und steht im Strafgesetzbuch vor ihr. Mit der Einordnung als bloßer Spezialfall des § 240 StGB ließe sich dies kaum vereinbaren. 25

(3)Die Einführung der Strafbarkeit des Versuchs der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) gibt keinen Anlass für eine andere Auslegung. Zum einen zeigt die vorliegende Konstellation, dass der umfassende strafrechtliche Schutz vor der Entziehung der Bewegungsfreiheit dadurch nicht gewährleistet wäre. Erschleicht der Täter das Einverständnis des Betroffenen mit der Freiheitsentziehung wie hier durch List und Täuschung, fehlte es - bei einer Beschränkung des Schutzgutes auf die aktuelle Bewegungsfreiheit - am Tatentschluss (§ 22 StGB) hinsichtlich des Merkmals der Freiheitsberaubung. Denn nach der Vorstellung des Täters will sich der Betroffene aufgrund der Täuschung aktuell nicht wegbewegen. Zum anderen verbleibt für den Versuch der Freiheitsberaubung auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man das geschützte Rechtsgut in der potentiellen Bewegungsfreiheit sieht. Lockt der Täter den Betroffenen in ein Zimmer, um ihn darin einzuschließen, macht er sich wegen eines (fehlgeschlagenen) Versuchs der Freiheitsentziehung strafbar, wenn ihm das Einschließen etwa mangels passenden Schlüssels oder wegen Gegenwehr des Geschädigten nicht gelingt. Zudem bleiben Fälle einer Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs denkbar. 26
(4)Nach alledem ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den ihm folgenden Teilen der Literatur der Vorzug zu geben, wonach § 239 StGB den Schutz der potentiellen persönlichen Bewegungsfreiheit bezweckt. Das bedeutet, dass der Tatbestand lediglich ein Handeln gegen den potentiellen Fortbewegungswillen voraussetzt. 27 dd) Daraus folgt, dass ein im natürlichen Sinn zur Änderung seines Aufenthaltsorts fähiger Mensch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  1. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.; SK-StGB/Wolters,
  2. Aufl., § 239 Rn. 3) nur dann nicht seiner Freiheit im Sinne des § 239 StGB beraubt wird, wenn er (auch) damit einverstanden ist, dass er sich selbst dann nicht fortbewegen könnte, wenn er das wollte. Ist ihm dies hingegen - etwa wie hier aufgrund von List und Täuschung des seine Bewegungsfreiheit aufhebenden Täters - nicht bewusst, ist es ohne Belang, dass er sich aktuell gar nicht fortbewegen will. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 28 Ob ein Einverständnis tatbestandsausschließend ist, muss in Bezug auf das jeweils geschützte Rechtsgut des inmitten stehenden Straftatbestands beurteilt werden. Setzt der Tatbestand ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus (z.B. § 123 StGB), schließt dessen durch Täuschung erschlichenes Einverständnis den Tatbestand aus, da dann ein Handeln gegeben ist, das - wenn auch durch List herbeigeführt - dem Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Februar 1997 - 1 StR 527/96, NJW 1997, 1516, 1517; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB,
  4. Aufl., § 123 Rn. 22; siehe auch SSW-StGB/Rosenau,
  5. Aufl., Vor 32 ff. Rn. 43). Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille. Nötig ist mithin, dass sich der Betroffene der Freiheitsentziehung und der Freiheitsentziehende über das Ausmaß und die Dauer der Freiheitsentziehung einig sind (vgl. für einen solchen Fall BGH, Urteil vom
  6. Februar 1993 - 1 StR 652/92,

§ 239Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; siehe auch SK-St

GB/Wolters, aaO Rn. 9). Ahnt der Betroffene hingegen nicht, dass er sich selbst dann nicht fortbewegen könnte, wenn er dies wollte, ist der Tatbestand des § 239 StGB mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der potentiellen Bewegungsfreiheit erfüllt. Ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis des Betroffenen in eine ihm nicht bewusste Freiheitsentziehung stellt sich somit lediglich als ein Mittel zur leichteren Begehung der Freiheitsberaubung durch Verhinderung des zu erwartenden Widerstands des Betroffenen dar, das nicht zu einem Ausschluss des objektiven Tatbestands des § 239 Abs. 1 StGB führen kann (ebenso LK/Schluckebier, aaO Rn. 31; AnwK-StGB/Zimmermann, aaO Rn. 4; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 36; Lackner/Kühl, aaO Rn. 5; aA Matt/Renzikowski/Eidam, aaO Rn. 14; vgl. auch Fischer, aaO Rn. 12: wirksame Einwilligung; BeckOK StGB/Valerius, aaO Rn. 5: wirksames Einverständnis; Schönke/Schröder/Eisele, aaO Rn. 3). 29 b) Gemessen daran hat das Landgericht die Angeklagten aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 30 aa) Die Geschädigte H. B. war ihrer potentiellen Bewegungsfreiheit mit Antritt der Autofahrt in B. bis zum Ende der Flugreise objektiv durchgehend beraubt im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB. 31

(1)Die Wertung des Landgerichts, die Geschädigte habe sich „jedenfalls“ nicht entfernen können, solange das Auto in Bewegung war, und sei daher ihrer Bewegungsfreiheit beraubt gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 366/04,

§ 239Abs. 1 Freiheitsberaubung 9; vom 19. September 1991 - 1 St

R 509/91, NStZ 1992, 33, 34). Angesichts ihrer Sitzposition im Auto zwischen zwei Angeklagten, ihrer durchgehenden Bewachung durch die Angeklagten, die bereit waren, Fluchtversuche - wie die Geschehnisse in Georgien belegen - mit roher Gewalt zu unterbinden (vgl. hierzu LK/Schluckebier, aaO Rn. 17; AnwK-StGB/Zimmermann, aaO Rn. 7; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 26; Fischer, aaO Rn. 8), hätte sie sich weder bei kurzen Fahrtpausen noch bei einem verkehrsbedingten Halt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 366/04,

§ 239Abs.

1 Freiheitsberaubung 9) oder am Flughafen entfernen können. Für den Flug nach Georgien selbst liegt dies auf der Hand (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 5 StR 659/66, BGHSt 21, 188). Entgegen den Revisionen stellen weder die kurzen Pausen während der Autofahrt von B. nach K. noch der Aufenthalt am K. er Flughafen bis zum Besteigen des Flugzeugs eine für den Tatbestand des Dauerdelikts des § 239 StGB relevante Zäsur dar. 32

(2)Wie oben dargestellt ist es im Hinblick auf die von § 239 StGB geschützte potentielle Bewegungsfreiheit ohne Belang, dass die Geschädigte sich während der Reise nicht von den Angeklagten wegbewegen wollte. Angesichts ihrer Fluchtbemühungen nach der Kenntniserlangung des wahren Reisezwecks und -ziels ist das Landgericht indes rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Geschädigte ohne die List und Täuschung der Angeklagten den Willen gehabt hätte, sich ihrer Verbringung (unter objektiv freiheitsberaubenden Umständen) nach Georgien zu entziehen. 33 bb) Die innere Tatseite der Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere wussten die Angeklagten danach, dass die Geschädigte sich „jedenfalls“ bei der Autofahrt nicht entfernen konnte und sich nur aufgrund der Täuschung der Reise nicht widersetzte. Die mittäterschaftliche Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht für alle Angeklagten tragfähig begründet. 34
  1. Der Strafausspruch weist zwar einen Rechtsfehler auf. Es benachteiligt die Angeklagten aber nicht, dass das Landgericht von einem zu milden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei statt fünf Jahren) ausgegangen ist. 35 B. Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft 36 Den Angeklagten B. und I. war in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom
  2. Juli 2020 zudem zur Last gelegt worden, die Geschädigte nach der Landung des Flugzeugs in Georgien am
  3. August 2019 ohne Unterbrechung bis zum
  4. Oktober 2019 in dem schon vor Reiseantritt angemieteten Ferienhaus gefangen gehalten und sich damit wegen schwerer Freiheitsberaubung strafbar gemacht zu haben (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dem Angeklagten B. hatte die Generalstaatsanwaltschaft zudem u.a. vorgeworfen, seine Schwester in diesem Zeitraum mit einem Gummischlauch geschlagen zu haben, um sie einzuschüchtern und von der Flucht abzuhalten, weshalb er sich auch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht habe. Dem Angeklagten D. war über die mittäterschaftlich begangene Freiheitsberaubung hinaus vorgeworfen worden, durch seine Handlungen bis zum Abflug in K. Beihilfe zu der von den Mitangeklagten B. und I. in Georgien begangenen schweren Freiheitsberaubung geleistet zu haben (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 27 StGB). 37 Des weiteren hatte die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten B. und I. in der vorbenannten Anklageschrift zur Last gelegt, Ende 2019 übereingekommen zu sein, die Geschädigte H. B. unter einem Vorwand von W. nach Georgien zu verbringen und dort mit einem ihr unbekannten Mann zu verheiraten, der sie dauerhaft in Georgien festhalten sollte. Sie hatte den beiden Angeklagten deshalb eine Verabredung zu einem Verbrechen einer schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) vorgeworfen. Auch insoweit hatte das Landgericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. I. 38 Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: 39
  5. Nach der Ankunft in Georgien fügte sich die Geschädigte zunächst dem Willen der Angeklagten. Sie konnte sich außerhalb des nicht besonders gesicherten Hauses und in der Ortschaft grundsätzlich frei bewegen. Da H. B. jedoch nicht von ihrem Ziel abließ, nach B. zurückzureisen, kam es in der Folge zu mehreren Übergriffen auf sie. Ihr Bruder schlug sie im Rahmen eines Streits mit einem Stock und einem Gummischlauch. Zudem erteilte er ihr einen drei- bis viertägigen Hausarrest. Auch von ihrer Mutter wurde sie aus Verärgerung über ihr widerspenstiges Verhalten mit einem Stock geschlagen. Nachdem die geplante Weiterreise nach Tschetschenien an fehlenden Ausweispapieren gescheitert war, wurde die Familie schließlich am
  6. Oktober 2019 nach Polen abgeschoben. Die Angeklagten B. und I. kehrten sodann nach B. zurück; H. B. blieb in W. . 40
  7. Nachdem die Angeklagten B. und I. zwischenzeitlich erörtert hatten, die in W. verbliebene H. B. umzubringen, kamen sie um den Jahreswechsel von 2019 auf 2020 überein, die junge Frau erneut nach Georgien zu verbringen, um sie mit einem „strengen Mann“ zu verheiraten. Ihnen war allerdings klar, dass H. B. sich der Reise in Kenntnis ihres wahren Grundes widersetzen würde, da sie in Polen einen Mann kennengelernt hatte, den sie heiraten wollte. Sie stellten ihr daher zum Schein die von ihr gewünschte Hochzeit in Aussicht, gaben jedoch vor, zuvor noch einmal nach Georgien reisen zu müssen. Am Morgen des
  8. Januar 2020 flog die Angeklagte I. mit ihrer Tochter von W. nach Georgien. Noch am gleichen Tag traf auch der Angeklagte B. ein. Die geplante Weiterfahrt scheiterte jedoch an georgischen Behörden. Die Angeklagten hielten gleichwohl bis zu ihrer Verhaftung am
  9. Januar 2020 an ihrem Plan fest. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Vorstellung der Angeklagten darauf gerichtet war, die Geschädigte in Georgien länger als eine Woche einzusperren oder in anderer Weise der Bewegungsfreiheit zu berauben. II. 41 Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft sind unbegründet. 42
  10. Angesichts der rechtsfehlerfrei festgestellten Zäsur zwischen der Ankunft am Flughafen in Ku. und der Freiheitsberaubung in Form des gegen die Geschädigte H. B. verhängten Hausarrestes in dem georgischen Ferienort hat das Landgericht aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unter Beachtung der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu Recht angenommen, dass eine schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) nicht vorliegt und es für die übrigen festgestellten Straftaten in dem Ferienhaus an der notwendigen Anknüpfung für die Anwendung des deutschen Strafrechts (§§ 3 ff. StGB) fehlt. Denn danach haben die russischen Angeklagten strafbare Handlungen in Bezug auf die inmitten stehenden Vergehen zum Nachteil der russischen Geschädigten ausschließlich in Georgien begangen. 43 Eine schon in Deutschland getroffene und damit dem deutschen Strafrecht unterfallende (§§ 3, 9 StGB) Verabredung zu einem Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht nicht feststellen können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass es angesichts des tatsächlichen Geschehens in dem Ferienort (höchstens viertägiger Hausarrest) den Schluss auf eine Verabredung der Angeklagten zu einer schweren Freiheitsberaubung nicht zu ziehen vermochte. Die insofern von der Generalstaatsanwaltschaft ausgemachten Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen - was der Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nicht vor (vgl. zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab nur BGH, Urteile vom
  11. Dezember 2021 - 3 StR 441/20; vom
  12. Juni 2021 - 5 StR 377/20). 44 Eine Beihilfe des Angeklagten D. zur schweren Freiheitsberaubung der Mitangeklagten (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 27 StGB) ist mangels Haupttat nicht gegeben. Zu einer etwaigen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) gilt das zu den Mitangeklagten B. und I. Gesagte. 45
  13. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist auch im Zusammenhang mit der zweiten Georgienreise im Januar 2020 eine in Deutschland getroffene Verabredung der Angeklagten B. und I. zu einem Verbrechen einer schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil der zu dieser Zeit in Polen lebenden H. B. (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin insofern weitere Feststellungen vermisst, hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler aufzuzeigen vermochte. 46 Auch die Ablehnung einer Verurteilung wegen Verschleppung zur Zwangsheirat (§ 237 Abs. 2 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verschleppung ins Ausland der Begehung einer Tat nach § 237 Abs. 1 StGB dient, also der Nötigung zur Ehe mit den dort genannten Nötigungsmitteln (SSW-StGB/Schluckebier,
  14. Aufl., § 237 Rn. 8; Fischer, StGB,
  15. Aufl., § 237 Rn. 18). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht treffen können; die Beweiswürdigung ist auch insofern frei von Rechtsfehlern. Es kommt danach nicht darauf an, ob eine Straftat nach § 237 Abs. 2 StGB eine Verschleppung aus Deutschland voraussetzt (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/4401, S. 12 f.; MüKo-StGB/Wieck-Noodt,
  16. Aufl., § 237 Rn. 34; NK/Sonnen, StGB,
  17. Aufl., § 237 Rn. 26; SK-StGB/Wolters,
  18. Aufl., § 234a Rn. 4, § 237 Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB,
  19. Aufl., § 237 Rn. 4). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307012022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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