BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – IV ZB 1/22 – Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit Eine der…
KORE307012023 ECLI:DE:BGH:2022:141222BIVZB1.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20221214 IV ZB 1/22 Beschluss § 322 Abs 2 ZPO, § 387 BGB vorgehend LG Osnabrück, 5. Januar 2022, Az: 9 S 118/20vorgehend AG Osnabrück, 19. Mai 2020, Az: 15 C 1112/19 (11) DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unberücksichtigt bleibt, weil es an der Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB fehlt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück - 9. Zivilkammer - vom 5. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 847,50 € festgesetzt.
1 I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 512,75 € verurteilt. Zu einer Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 334,75 € hat es ausgeführt, der Beklagte könne gegen den Anspruch der Klägerin nicht aufrechnen, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle.
2 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung unter Aufrechterhaltung der Hilfsaufrechnung weiter verfolgt, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4 1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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11 Demgegenüber wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sowie von der herrschenden Auffassung im Schrifttum für den Fall der Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nach § 322 Abs. 2 ZPO bejaht (OLG Celle AnwBl 1984, 311; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1299; Zöller/G. Vollkommer, ZPO 34. Aufl. § 322 Rn. 18; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl. § 322 Rn. 197; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO 4. Aufl. § 322 Rn. 264; Musielak/Voit/Musielak, ZPO 19. Aufl. § 322 Rn. 85; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO 14. Aufl. § 322 Rn. 72; Anders/Gehle/Gehle, ZPO 80. Aufl. § 322 Rn. 132).
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OLG Düsseldorf MDR 1996, 1299; Musielak/Voit/Musielak, ZPO 19. Aufl. § 322 Rn. 85; Anders/Gehle/Gehle, ZPO 80. Aufl. § 322 Rn. 132). Dass der Beklagte hierdurch nicht gehindert wird, die Forderung in einem anderen Prozess geltend zu machen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (vgl. Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO 4. Aufl. § 322 Rn. 264; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO 14. Aufl. § 322 Rn. 72). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass in der Rechtsprechung das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 21;
Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 [juris Rn. 11 und 14]; Urteile vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60 BGHZ 35, 248 unter I 3 [juris Rn. 27 ff.]; vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360 unter III 1 [juris Rn. 29]), denn dies ändert nichts daran, dass eine Entscheidung in der Sache ergeht.
13 Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Verneinung einer Aufrechnungslage wegen des Fehlens der Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB nicht vergleichbar mit dem Ausschluss der Aufrechnung nach § 390 Satz 1 und 2 BGB a.F. wegen des Bestehens einer Einrede (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616 Rn. 5), denn im letztgenannten Fall erfolgt keine Entscheidung in einer Weise, die das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung zumindest im Verhältnis der Prozessparteien klärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt es für die Bemessung der Beschwer schließlich auch nicht darauf an, ob der Vortrag des Beklagten, die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung stehe ihm zu, unschlüssig ist. Dies betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts; für die Bemessung der Höhe der Beschwer des Beklagten ist dies ohne Relevanz.
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15 III. Hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin, den Klageanspruch gerichtlich geltend zu machen, wird auf das Senatsurteil vom 30. November 2022 (IV ZR 143/21) hingewiesen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307012023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public