BGH, Beschluss vom 24.11.2022 – V ZB 29/22 – Wirksamkeit des Beitritts bei Berufungseinlegung durch Streithelfer und erstinstanzlicher Verbindung des Beitritts mit Einspruch…
KORE307022023 ECLI:DE:BGH:2022:241122BVZB29.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20221124 V ZB 29/22 Beschluss § 70 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG München I, 25. April 2022, Az: 1 S 95/22vorgehend AG München, 30. November 2021, Az: 1292 C 1393/21 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit des Beitritts bei Berufungseinlegung durch Streithelfer und erstinstanzlicher Verbindung des Beitritts mit Einspruch gegen Versäumnisurteil Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 25. April 2022 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.402,92 €.
I.
1 Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und wird von ihr auf Zahlung von Wohngeld und der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2019 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihn antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 1.402,92 € nebst Zinsen verurteilt. Mit Schreiben vom 4. August 2021 hat der Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Streithelfer) erklärt, dem Beklagten als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Das Amtsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Die von dem Streithelfer eingelegte Berufung ist von dem Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen worden. Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer Berufung im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Hier sei ein wirksamer Beitritt des Streithelfers zum Rechtsstreit weder mit dem Schreiben vom 4. August 2021 noch mit der Einlegung der Berufung erfolgt. Es fehle an der erforderlichen bestimmten Angabe des dem Beitritt zugrundeliegenden Interesses gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Eine nachträgliche Beseitigung oder Heilung dieses Mangels kämen nicht in Betracht.
III.
3 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist allerdings zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Der Streithelfer weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof bislang lediglich entschieden hat, dass der Beitritt in den Fällen, in denen er mit der Einlegung der Berufung verbunden wird, den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss, und dass andernfalls die Berufung unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8 mwN). Nicht, jedenfalls nicht eindeutig entschieden ist bislang, ob eine solche Prüfung durch das Berufungsgericht auch dann erfolgen muss, wenn der Beitritt - wie hier - bereits in der ersten Instanz zusammen mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil erfolgt ist und der Streithelfer gegen das den Einspruch verwerfende Urteil Berufung einlegt. Auch im übrigen ergeben sich gegen die Zulässigkeit keine Bedenken, weil der Streithelfer im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Streit über seine Berechtigung zur Einlegung der Berufung als rechtsmittelbefugt anzusehen ist (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 5 ff.).
5 2. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
6
7
Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden dann nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9). Zu den besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention gehören auch die in § 70 Abs. 1 ZPO genannten Förmlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1962 - V BLw 20/62, BGHZ 38, 110, 111; siehe auch MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 21; BeckOK ZPO/Dressler [1.9.2022], § 71 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 67, Rn. 8, 11). Verbindet der Streithelfer aber den Beitritt mit einem Rechtsbehelf, müssen auch die besonderen (formalen) Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, wobei es unerheblich ist, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt.
8
9
IV.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1960 - III ZR 7/59, MDR 1960, 383).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307022023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public