KORE307032024 ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB321.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240124 XII ZB 321/23 Beschluss § 294 Abs 3 S 2 FamFG, § 295 Abs 2 S 2 FamFG, § 493 Abs 5 FamFG, Art 8 Nr 26 BtRRefG, Art 8 Nr 27 Buchst b BtRRefG vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2023, Az: 301 T 166/23vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 13. Januar 2022, Az: 707 XVII 79/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Überprüfungsfrist im Fall der erstmaligen Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nach neuem Recht Entscheidet das Landgericht nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache, hat es §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und die Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG anzuwenden. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 insoweit aufgehoben, als es die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, und insoweit wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Januar 2022, mit welchem die Betreuung angeordnet worden ist, hinsichtlich der Überprüfungsfrist wie folgt abgeändert: Der Zeitpunkt, bis zu dessen Ablauf das Amtsgericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden wird, wird auf den 30. Juni 2024 festgesetzt. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Der 21-jährige Betroffene wendet sich gegen die erstmalige Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache. Er leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer Schizophrenie, derentwegen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. In dem Gutachten des Sachverständigen L. ist empfohlen, die Überprüfungsfrist aufgrund der insgesamt schlechten Prognose der Anlasskrankheit auf sieben Jahre festzusetzen. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2022 gegen den erklärten Willen des Betroffenen eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge eingerichtet, den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt und die Überprüfungsfrist auf den 13. Januar 2025 festgesetzt. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 26. Juni 2023 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit es die Überprüfungsfrist betrifft. Im Übrigen ist sie hingegen unbegründet. 5 1. Maßgeblich für die Anordnung der Betreuung ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende formelle und materielle Recht. Für die am 26. Juni 2023 getroffene Entscheidung des Landgerichts war daher bereits die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geänderte Rechtslage maßgebend, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - die in Art. 229 § 54 EGBGB enthaltenen Übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.