gestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2024 wird
rückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.850.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes in Anspruch. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das er bei der Beklagten eine gewerbliche Sachversicherung unterhält, die eine Feuerversicherung
m gleitenden Neuwert umfasst. Das Grundstück ist mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet. Im Grundbuch sind erstrangig eine brieflose Grundschuld über 600.000 € mit 16 % Zinsen jährlich und einer Nebenleistung von 4 % einmalig für die Sparkasse Emsland (Meppen), zweitrangig eine weitere brieflose Grundschuld über 60.000 € mit 2 % Zinsen jährlich für eine andere Gläubigerin sowie außerdem insgesamt fünf Sicherungshypotheken für jeweils unterschiedliche Realgläubiger eingetragen. 3 Der Feuerversicherung liegen unter anderem die "S 01.5 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (AFB 2008) - Fassung Januar 2008" (im Folgenden: AFB 2008)
grunde. Diese lauten auszugsweise: "B 8.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung
m Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um B 8.2.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. ... ... B 9.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B 9.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ... B 9.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte." 4 Am
r Anzeige einer Gefahrerhöhung vor.
dem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da es
r Geltendmachung der Ansprüche der
stimmung sämtlicher Realgläubiger bedürfe. Ob die Sparkasse Emsland (Meppen) als erstrangige Grundpfandgläubigerin einer Auszahlung der vollständigen Entschädigung an den Kläger
gestimmt hat, wie er behauptet, ist zwischen den Parteien streitig. 6 Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, der Klage auf Zahlung des im Sachverständigenverfahren festgestellten Zeitwert- und Mietwertschadens und der festgestellten Kosten, jeweils nebst Zinsen, sowie der Sachverständigenkosten nebst Zinsen abzüglich am 29. Juli 2019 gezahlter 25.000 € stattgegeben. Die weitergehende Klage, die unter anderem auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten
r Zahlung des Neuwertanteils, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
m Ersatz des weiteren dem Kläger entstandenen Schadens gerichtet war, hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die im Berufungsverfahren um einen Hilfsantrag erweiterte Klage - hinsichtlich der Zahlung des Zeitwertschadens, eines Teiles der geltend gemachten Kosten sowie hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung
r Zahlung der Mehrwertsteuer als derzeit unbegründet - abgewiesen. 7 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin vollständige Klagabweisung. 8 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten begründet ist. 9 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung leistungsfrei. Sie sei aber gemäß Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Leistung aufzuschieben, so dass die Klage hinsichtlich der vom Landgericht
erkannten Ansprüche - mit Ausnahme der Restwertgewinnungskosten, hinsichtlich derer es an einer Anspruchsgrundlage fehle und über die bereits jetzt endgültig entschieden werden könne - derzeit unbegründet sei. Sei das Grundstück, wie hier, mit einem oder mehreren Grundpfandrechten belastet, seien bei der Regulierung des Versicherungsfalls die § 94 VVG, §§ 1127 ff. BGB
beachten. Hinsichtlich des Neuwertanteils müsse § 94 Abs. 1 VVG berücksichtigt werden. Auf diesen Anwendungsbereich sei die Regelung beschränkt und gehe insoweit § 1128 BGB vor. In allen übrigen Konstellationen und damit insbesondere bezüglich der Zeitwertentschädigung greife in der Gebäudeversicherung § 1128 BGB, nicht hingegen § 1130 BGB. 10 In Rechtsprechung und Literatur sei allerdings ungeklärt, ob es in einem Fall, in dem das Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet sei, genüge, dass der erstrangige Realgläubiger nach Maßgabe der § 94 VVG, § 1128 BGB beteiligt werde. Richtigerweise sei die Beteiligung aller im Einzelfall vorhandenen Realgläubiger
verlangen, die hier nicht erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer könne sich darum bemühen, die Voraussetzungen einer Zahlung an sich allein herbeizuführen, indem er, wie in § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den Eintritt des Schadens den Realgläubigern mitteile. Gelinge dies nicht, etwa weil ein Realgläubiger widerspreche, könne er die Zahlung an sich und die Realgläubiger gemeinschaftlich verlangen. Hinterlege der Versicherer dann pflichtgemäß die geschuldete Versicherungsleistung, stehe sie dem Versicherungsnehmer zwar nicht ohne weiteres
r Verfügung, um das belastete Objekt wiederherzustellen. Das belaste ihn aber nicht in unangemessener Weise, weil er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht Eigentümer eines lastenfreien Grundstückes gewesen sei. Auch wenn man als richtig unterstelle, dass die erstrangige Realgläubigerin der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger
gestimmt habe, fehle es an einer Beteiligung der weiteren Realgläubiger. Da in
kunft die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung an ihn allein noch entstehen könnten, erfolge die Klageabweisung insoweit als derzeit unbegründet. Dies gelte auch für die versicherten Kosten sowie den Mietwertschaden. Der Anspruch des Realgläubigers sei nicht auf die unmittelbare Deckung des Schadens beschränkt. 11 Die Feststellungsanträge des Klägers seien
lässig, aber - der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Mehrwertsteuer an den Kläger
zahlen, derzeit - unbegründet. Soweit der Kläger beantrage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Neuwertanteil
zahlen, soweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Neuwertanteils nicht und könne auch nicht mehr entstehen. Die in Ziff. B 8.2 AFB 2008 genannte Frist von drei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls sei abgelaufen, ohne dass sichergestellt worden sei, dass die Entschädigung verwendet werde, um das beschädigte Gebäude wiederherzustellen. Es bestehe auch keine Nachfrist
gunsten des Klägers. Zwar werde vertreten, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB eine Nachfrist
zugestehen sei, wenn der Versicherer durch eine unberechtigte Deckungsablehnung
m Anspruchsgrund die Fristversäumnis verursacht habe. An einer unberechtigten Deckungsablehnung der Beklagten fehle es aber. Diese sei nach Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Zahlung aufzuschieben. 12 B. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand. 13 I. Die
lässige Revision des Klägers ist unbegründet. 14 1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der
lassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen
lässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die
lassung damit begründet hat, für die Rechtssache sei von zentraler Bedeutung, ob bei Vorhandensein mehrerer Realgläubiger eine insgesamt schuldbefreiende Leistung eines Versicherers in der Gebäudeversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgen könne, wenn nicht alle Realgläubiger nach Maßgabe von § 1128 BGB, § 94 VVG beteiligt worden seien, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre
lassung (vgl. Senatsurteil vom
gestimmt hat. Das Berufungsgericht hat daher
Recht die Klage hinsichtlich der vom Landgericht
erkannten Leistungsansprüche abgewiesen. 17 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt
treffend davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung und Rechte der Realgläubiger bezüglich der Zeitwertentschädigung und versicherter Kosten auch bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel allein nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB richten, wenn der Versicherungsnehmer sein Leistungsverlangen hierauf beschränkt und nach der Klausel - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbart - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung
r Wiederherstellung Voraussetzung nur für die Entstehung des Anspruchs auf den Teil der Entschädigung ist, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Bestimmung des § 1128 BGB bleibt in diesem Fall auf die unabhängig von der Wiederherstellungsklausel
zahlende Entschädigung anwendbar und wird nicht von der Regelung des § 1130 BGB, wonach eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Realgläubiger gegenüber wirksam ist, verdrängt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2004, 640 [juris Rn. 18 f.]; Epp in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 73 Rn. 103; BeckOK-VVG/Rust, § 94 Rn. 7 f. [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG/Staudinger, 3. Aufl. § 93 Rn. 9, § 94 Rn. 5; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB
r Wiederherstellung des versicherten Gegenstands
zahlen, und betrifft daher den Teil der Entschädigung, auf den sich die Wiederherstellungsklausel erstreckt. Ist deren Anwendungsbereich im Rahmen einer - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbarten - sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel auf die Neuwertspitze beschränkt, ist die Entschädigung nicht - wie von § 1130 BGB vorausgesetzt - zweckgebunden
zahlen (vgl. BeckOGK-BGB/Kern, § 1130 Rn. 18 [Stand:
sammenhang der §§ 1127 ff. BGB ergibt sich, dass § 1130 BGB eine Ausnahme
2 BGB vorsieht, wonach die Haftung der Forderung gegen den Versicherer, die der Realgläubiger nach §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB als Ersatz für den Verlust seiner Sicherheit erhält (vgl.
BGB-E: Motive
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660), (erst) erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt ist oder Ersatz für ihn beschafft ist und damit dem Grundpfandrecht wieder unterliegt. Demgegenüber lässt es § 1130 BGB für die mit der Zahlung eintretende Befreiungswirkung ausreichen, dass eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist und der Versicherer dieser Klausel entsprechend an den Versicherten zahlt, gleichviel, ob der Betrag tatsächlich
r Wiederherstellung verwendet wird (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB
grunde, dass den Interessen des Grundpfandgläubigers bereits durch die Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel und eine darauf beruhende Zahlung Genüge getan ist (vgl.
BGB-E: Motive
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660; Soergel/Heukenkamp, BGB
gunsten des Realgläubigers gewährleistet, dass der Wiederaufbau erfolgt und damit der Erhalt der Haftungssubstanz sichergestellt ist (Reusch in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; Wenzel aaO). Dieser mit § 1130 BGB - und § 93 VVG - intendierte Schutz des Realgläubigers würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit befreiender Wirkung die - nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen - an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Zahlung des Zeitwertanteils bewirken könnte, ohne dass die Wiederherstellung gesichert ist. In diesem Fall muss es vielmehr bei dem mit den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB verfolgten Ziel bleiben, den Eigentümer von vornherein daran
hindern,
m Nachteil des Grundpfandgläubigers über die Versicherungsforderung
verfügen, ohne dass die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 132/18, r+s 2019, 586 Rn. 14; Wenzel aaO § 1128 Rn. 1; siehe auch
BGB-E: Motive
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 667). 20 bb) Das Berufungsgericht hat weiter
treffend erkannt, dass im Anwendungsbereich von § 1128 BGB alle Realgläubiger
beteiligen sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen kann, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich
gestimmt haben (§ 1128 Abs. 2 BGB) oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Anders als die Revision meint, kommt es daher auf die - für die Revision
unterstellende -
stimmung (nur) der erstrangigen Grundpfandgläubigerin nicht an. 21
r Einziehung der Versicherungssumme berechtigt; der Versicherer kann nur an ihn leisten (Senatsurteil vom 9. Januar 1991 aaO). 22
, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht (vgl. Senatsurteil vom
verlangen (vgl. OLG Köln WM 2024, 132 [juris Rn. 38]). 23 (a) Hat der hiernach
r Einziehung der Versicherungsforderung berechtigte rangerste Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Versicherten nicht gemäß § 1128 Abs. 1 Satz 2 BGB fristgemäß widersprochen oder hat er der Zahlung an den Versicherungsnehmer gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich
gestimmt, folgt daraus allerdings - anders als die Revision meint - nicht, dass der Versicherungsnehmer Klage auf Leistung an sich erheben kann. Die Regelung des § 1128 Abs. 2 BGB entspricht - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - dem Grundsatz, dass der vorrangige Grundpfandgläubiger auf seinen Vorrang verzichten kann (Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25] m.w.N.). Sie führt aber nicht dazu, dass der im Rang nachfolgende Grundpfandgläubiger seine Rechte aus § 1128 Abs. 1 und 2 BGB verliert und der Versicherer die Entschädigungsleistung mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer bewirken kann. Der unterbliebene Widerspruch oder die
stimmung wirken vielmehr nur für den Grundpfandgläubiger, der ihn erklärt hat (vgl.
Aufl. § 94 Rn. 24). 24 Die in §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB angeordnete Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Forderung gegen den Versicherer, die an sich dem Versicherungsnehmer als bloß persönlicher, schuldrechtlicher Anspruch
steht, ist im Interesse des Realkredits geschaffen worden, um einem schwerwiegenden praktischen, wirtschaftlichen Bedürfnis
genügen (RGZ 102, 350, 352; vgl. auch BGH, Urteil vom
stimmt oder ihr nach einer Anzeige im Sinne von § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fristgemäß widerspricht (vgl. Heyers/ Schäfers in Looschelders/Pohlmann, VVG
stimmung erklärt oder ihr nicht fristgemäß widersprochen hat und lässt nur ihm gegenüber die Grundpfandhaftung der Versicherungsforderung erlöschen (vgl. RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1128 Rn. 6). 25 Die Auffassung der Revision, die einen Schutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers schon dadurch gewahrt sieht, dass sich an der nach
stimmung des erstrangigen Grundpfandgläubigers erfolgten Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer das Pfandrecht an der Versicherungsforderung - gegebenenfalls über den Umweg des § 1288 Abs. 1 Satz 1 BGB - fortsetze, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis der von ihr zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 74, 106). Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsgrund der Forderung bestehen bleibe, auch wenn der geschuldete Gegenstand unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und infolge seines Übergangs in das Vermögen des Staats durch eine Forderung gegen diesen ersetzt werde (aaO S. 108), entspricht diese Surrogation (vgl. BeckOGK-BGB/Kern, § 1127 Rn. 28 [Stand:
seiner Befriedigung tatsächlich verwertet, ohne dass ein Überrest der verpfändeten Forderung verbleibt und der nachrangige Grundpfandgläubiger diesbezüglich in das Einziehungsrecht eintritt (vgl. BeckOGK-BGB/Henn, § 1290 Rn. 7 [Stand:
verlangen, der materiell-rechtliche Abweisungsgrund fehlender Aktivlegitimation mithin auch dauerhaft bestehen kann. 28 Es kommt demnach nicht darauf an und kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - den Anspruch auf Zahlung so bezeichneter Restwertgewinnungskosten
Unrecht (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, diese Kosten fänden in den dem Versicherungsvertrag
grunde liegenden Bedingungen keine Erwähnung. Die in diesem
sammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 29 b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den Neuwertanteil
zahlen, insoweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, abgewiesen hat. 30 aa)
Recht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag allerdings für
lässig gehalten. Der Senat hat gegen die
lässigkeit eines auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für den Neuwertanteil gerichteten Antrags bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel bereits in seiner früheren Rechtsprechung keine Bedenken erhoben (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129/77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]) und in einer neueren Entscheidung
r sogenannten Reinvestitionsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ausgeführt, dass dann, wenn sich der Versicherer weigere, seine Verpflichtung
r Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit bleibe, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193/15, VersR 2017, 90 Rn. 29). Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Klage des Versicherungsnehmers, die Verpflichtung des Versicherers
r Regulierung nach den Bedingungen der Neuwertversicherung festzustellen, unzulässig sei, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehle (OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 9 U 248/20, juris Rn. 5 f.; VersR 2018, 1248 [juris Rn. 6 ff.]; LG Köln VersR 2017, 1138 [juris Rn. 19]; Günther, r+s 2017, 340 f.), trifft dies nicht
. 31 Die Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N). Es reicht aus, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon
r Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. Senatsurteile vom
grunde liegenden Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung unabhängig davon
, dass bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung
r Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, VersR 2004, 512 [juris Rn. 11] m.w.N.). Maßgebend ist, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits angelegt sind und es
r Entstehung des Anspruchs ausschließlich noch der Verwendungssicherstellung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 205 Rn. 24; siehe auch OLG Oldenburg r+s 2024, 1055 Rn. 27; OLG Dresden r+s 2021, 31 Rn. 11; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1378 [juris Rn. 43]; OLG Celle VersR 2020, 830 [juris Rn. 49 ff.]). 32 bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unbegründet ist. 33 Zwar kann sich die Berufung auf die Ausschlussfrist dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Verpflichteten an der Fristwahrung gehindert worden ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129/77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]). Dem Versicherungsnehmer kann daher gemäß § 242 BGB jedenfalls dann eine Nachfrist
zugestehen sein, wenn der Versicherer bereits den ohne Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
leistenden Teil der Entschädigung
Unrecht verweigert (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG
beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte sei angesichts der fehlenden Empfangsberechtigung des Klägers ihm gegenüber berechtigt gewesen, den ohne Wiederherstellung
leistenden Teil der Entschädigung
verweigern. Anders als die Revision meint, kommt es dabei nicht auf die Wirksamkeit der Klausel in Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 und auch nicht darauf an, ob die Beklagte jedenfalls - wie die Revisionserwiderung geltend macht - aufgrund der Regelung in Ziff. B 9.5.3 AFB 2008
r Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Beklagte war schon nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB nicht verpflichtet, an den Kläger selbst
leisten, wie sich aus Vorstehendem ergibt. Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger den Feststellungsantrag innerhalb der Frist für die Verwendungssicherstellung erhoben hat und nach § 1130 BGB, § 94 Abs. 1 VVG eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherungsnehmer dem Grundpfandgläubiger gegenüber ohne Anzeige oder
stimmung wirksam ist. Dass das Berufungsgericht die Verweigerung des noch nicht
r Entstehung gelangten Anspruchs auf die Neuwertspitze nicht als treuwidrig angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht
beanstanden. 35 II. Die Anschlussrevision ist
lässig und begründet. 36 1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen
lässig. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert, soweit das Berufungsgericht die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom
Unrecht teilweise als derzeit unbegründet abgewiesen. Darauf, ob sich die Beklagte - wie sie geltend macht - auch auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder gemäß § 26 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 VVG berufen kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307032026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.