BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 – Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang 1. Miteinander…
KORE307062026 ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB415.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260415 XII ZB 415/25 Beschluss § 1606 Abs 3 S 2 BGB, § 1629 Abs 2 BGB, § 1629 Abs 3 BGB, § 1824 Abs 1 BGB, § 6 RBEG, § 287 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 27. August 2025, Az: II-5 UF 86/24, Beschlussvorgehend AG Erkelenz, 28. Juni 2024, Az: 18 F 94/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang 1. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23, BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum seit Oktober 2023 in Anspruch.
2 Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder des Antragsgegners, die aus dessen Ehe mit der Mutter der Antragsteller hervorgegangen sind. Die Eltern der Antragsteller trennten sich im April 2021, als der Antragsgegner aus dem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Familienheim auszog.
3 Der Antragsgegner ist als Vertriebsmitarbeiter für ein Unternehmen der Metallindustrie beschäftigt und erzielt ein - aus Grundgehalt und Provisionen zusammengesetztes - Einkommen in monatsdurchschnittlicher Höhe von 4.750 € (2023), 4.167 € (2024) bzw. 3.537 € (2025). Die Mutter der Antragsteller bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte bei einem Versorgungsunternehmen und aus einem Minijob.
4 In der ersten Zeit nach der Trennung vermochten die Eltern der Antragsteller Regelungen zum Umgang und zum Kindesunterhalt noch einvernehmlich zu treffen. Nachdem es insoweit zu Streitigkeiten gekommen war, hat die Mutter der Antragsteller im April 2023 das vorliegende Unterhaltsverfahren anhängig gemacht und den Antragsgegner zunächst auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit Februar 2023 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat daraufhin ein Umgangsverfahren mit dem Ziel der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells eingeleitet. Dieses Verfahren ist durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich vom 22. September 2023 beendet worden, der auszugsweise die folgenden Regelungen enthält: „(...) Der Kindesvater wird alle zwei Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern haben. Dann holt er die Kinder samstagmorgens um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens wird der Kindesvater die Kinder zur Schule bringen. In der darauf folgenden Woche werden die Kinder das Wochenende bei der Kindesmutter verbringen. Die Kindesmutter bringt die Kinder montagmorgens zur Schule, der Kindesvater holt die Kinder montags von der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18:00 Uhr. (...)“ 5 Im Zusammenhang mit diesem Umgangsvergleich haben die Mutter der Antragsteller und der Antragsgegner am gleichen Tage einen gerichtlichen Teilvergleich über den Kindesunterhalt für den Zeitraum von Februar bis September 2023 geschlossen. Nachdem die Ehe der Kindeseltern im Februar 2024 rechtskräftig geschieden worden ist, haben die Antragsteller - vertreten durch die Kindesmutter - mit Schriftsatz vom 24. März 2024 den Eintritt in das Unterhaltsverfahren erklärt. Beide Antragsteller haben zuletzt (nur) noch auf Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den Zeitraum ab Oktober 2023 unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen angetragen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1711 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8 Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller richte sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, weil die Mutter der Antragsteller ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Antragsteller erfülle. Es handele sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell, da zugunsten des Antragsgegners höchstens eine Betreuungszeit von 45 % anzunehmen sei und weitere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen seien; insbesondere folgten auch aus dem Wortlaut des Umgangsvergleichs keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Eltern entsprochen habe, dem Antragsgegner durch Übertragung weiterer Aufgaben einen Ausgleich für seinen geringeren Betreuungsanteil zu verschaffen.
9 Der erweiterte Umgang des Antragsgegners rechtfertige keine Abweichung vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar sei nicht zu verkennen, dass diesbezüglich Bestrebungen bestünden, eine andere Lösung zu etablieren, diese seien aber nicht mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinbaren. Eine Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils bei erweitertem Umgang anzunehmen sei, überschreite die Wortlautgrenze. Die bisher durch den Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung sei daher zwingend und mit Blick auf die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auch systematisch-teleologisch geboten, weil nur so die Alleinentscheidungsbefugnis des Hauptbetreuungselternteils in wirtschaftlicher Hinsicht sichergestellt werde. Es sei aber eine Herabgruppierung möglich. Insoweit sei auf eine pauschalierende Schätzung zurückzugreifen. Grundsätzlich sei dabei eine Unterschreitung des Mindestunterhalts bis hin zu 80 Prozent des Mindestunterhalts möglich, allerdings werde der Mindestunterhalt im vorliegenden Verfahren aufgrund des Einkommens des Antragsgegners nicht unterschritten.
II.
10 Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11 1. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit des Unterhaltsantrages ausgegangen.
12
13
14
15
16 (a) Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und ist der in Anspruch genommene Elternteil deshalb nicht (mehr) der Ehegatte desjenigen Elternteils, der das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten will, sind die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB nicht gegeben. Auch kann sich der Ausschluss eines Elternteils von der gesetzlichen Vertretung des Kindes wegen eines Insichprozesses entsprechend § 181 BGB nicht auf den anderen, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffenen Elternteil erstrecken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9). Beim Wechselmodell findet darüber hinaus keine verdrängende, den einen Elternteil ausschließende Zuweisung der Alleinvertretungsbefugnis zugunsten des anderen Elternteils gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB statt, weil in einem streng praktizierten Wechselmodell keiner der beiden Elternteile die Obhut im Sinne dieser Vorschrift innehat.
Fehlt es aber an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche einen Elternteil von der Vertretung seines minderjährigen Kindes ausschließt, hat es bei der verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten elterlichen Vertretungsbefugnis zu verbleiben, bei der es sich um ein Alleinvertretungsrecht handelt, wenn für das betreffende Geschäft daneben kein anderer (gesamt-)vertretungsbefugter Elternteil vorhanden ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann deshalb im Rahmen des paritätischen Wechselmodells im Ergebnis jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen, ohne dass dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erforderlich wäre (vgl.
Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 10 ff.).
17 (b) Bei miteinander verheirateten Eltern ist die Rechtslage insoweit anders, als jeder der beiden Elternteile wegen der bestehenden Ehe gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen ist.
18
19 (a) Die neue Rechtsprechungslinie des Senats hat insoweit Kritik erfahren, weil sie in ihrer Konsequenz zu einer - als ungerechtfertigt angesehenen - Schlechterstellung von im Wechselmodell betreuten Kindern verheirateter Eltern führe. Denn bei bestehender Ehe der Eltern sei die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für diese Kinder weiterhin mit größerem Aufwand verbunden und deshalb weniger effektiv möglich. Vor diesem Hintergrund werden von Teilen der instanzengerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums als mögliche Korrektive vorgeschlagen, entweder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB - gegebenenfalls im Wege analoger Anwendung dieser Vorschrift - vom Erfordernis der auf Obhut beruhenden Alleinvertretungsmacht des potentiellen Verfahrensstandschafters zu lösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1096, 1097 f. und FamRZ 2024, 1634, 1635 f.; AG Gemünden Beschluss vom 17. März 2025 - 2 UF 72/25 - juris Rn. 11 ff.; Stockmann jurisPR-FamR 15/2025 Anm. 2) oder §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren, weil der Schutzzweck dieser Regelungen einen Ausschluss der verheirateten Eltern von der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell nicht erfordere (vgl. OLG Dresden FamRZ 2025, 1801, 1802 f.; Langeheine FamRZ 2024, 1095, 1096).
20 (b) Diese Ansätze stehen indessen nicht im Einklang mit dem Gesetz und überschreiten auch die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion (zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 2024, 1631, 1633; BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 82; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 85; Romanski/Schlereth NZFam 2026, 279, 281 f.).
21 (aa) Der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sich darauf, einen Elternteil zu ermächtigen und zu verpflichten, Unterhaltsansprüche des Kindes während bestehender Ehe nicht im Namen des Kindes als dessen Vertreter, sondern nur in eigenem Namen im Wege der Verfahrensstandschaft geltend zu machen. Dies setzt die Alleinvertretungsmacht des Elternteils und dessen darauf gegründete Befugnis, Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Ehegatten gerichtlich verfolgen zu können, tatbestandlich voraus, begründet diese aber nicht. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch dessen systematische Stellung und die in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175 f.) verdeutlichen, dass sich der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 BGB darauf beschränkt, die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruches auf Kindesunterhalt durch den alleinvertretungsberechtigt gewordenen Ehegatten festzulegen. Als Norm, die lediglich auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Modalitäten der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung durch den alleinvertretungsberechtigten Elternteil regelt, lässt sich ihr weder bei unmittelbarer noch bei analoger Anwendung etwas zur Begründung der Vertretungsbefugnis der Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt entnehmen.
22 (bb) Auch die Voraussetzungen für eine etwaige teleologische Reduktion von §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB liegen nicht vor.
23 Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke in dem Sinne voraus, dass der Wortlaut einer auszulegenden Vorschrift nach erkennbarer gesetzgeberischer Zielsetzung zu weit greift und auch solche Sachverhalte erfasst, die nach Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gerade nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG NVwZ 2017, 617 Rn. 22). Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nicht den typischen Konstellationen entspräche, die der Gesetzgeber mit dem Vertretungsverbot für verheiratete Elternteile bei einem Geschäft bzw. einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des vertretenden Elternteils zu regeln beabsichtigte, und es daher an einer diesbezüglichen Ausnahmevorschrift fehlt, die nach dem Gesamtplan des Gesetzgebers aber erforderlich gewesen wäre.
24 Von einer Regelungslücke der beschriebenen Art kann indessen nicht ausgegangen werden. Durch die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB wollte der Gesetzgeber in abstrakt-genereller und einer von der konkreten Person losgelösten Weise der Gefahr eines Interessenwiderstreits begegnen, die wegen der Kollision der elterlichen Fürsorgepflicht für das Kind mit der ehelichen Loyalitätspflicht gegenüber dem Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) entstehen könnte. Für unverheiratete Eltern besteht eine vergleichbare Pflichtenlage gegenüber dem anderen Elternteil nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 30). Damit rechtfertigt sich nach der für den Rechtsanwender verbindlichen Wertung des Gesetzgebers eine ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern im Hinblick auf die typisierende Annahme einer Gefahr von Interessenkollisionen bei der Vertretung des gemeinsamen Kindes.
Dass sich diese Wertung des Gesetzgebers auch auf die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erstrecken soll, verdeutlicht gerade die Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, dessen Funktion nach den Intentionen des Gesetzgebers auch darin besteht, dem Obhutselternteil den erforderlichen Dispens vom umfassenden Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175). Auch wenn die gesetzgeberische Wertung insoweit rechtspolitisch fragwürdig erscheinen mag, kann eine Regelung, die unter Überwindung des gesetzlichen Vertretungsausschlusses jedem der beiden Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells bei bestehender Ehe ohne Weiteres die Befugnis einräumt, den Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen Elternteil geltend zu machen, nur durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden.
25
26
27 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt im Rahmen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 17).
28
29
30
31
32 2. In der Sache begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht beiden Antragstellern den Mindestunterhalt zugesprochen hat.
33
34
35
36
37
38 Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den zeitlichen Schwerpunkt der Betreuung aufseiten der Kindesmutter gesehen hat, in deren Haushalt nach den Bestimmungen im gerichtlichen Umgangsvergleich innerhalb eines Zweiwochenzeitraums acht von vierzehn Übernachtungen der Antragsteller stattfinden. Ebenfalls rechtsbedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht daneben maßgeblich darauf abgestellt, dass die von den Kindeseltern getroffene Umgangsvereinbarung bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen ist und deshalb übereinstimmende Vorstellungen der Eltern zur Betreuung der Antragsteller in einem Wechselmodell gerade nicht festgestellt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 24 f.).
39 Die Rechtsbeschwerde rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners zur Intensität und zur Qualität seiner Betreuungsleistungen für die Antragsteller übergangen. Insoweit macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend, dass dieses Vorbringen auch in der Gesamtschau nicht den Schluss rechtfertigt, der Antragsgegner trage in Abweichung von der zeitlichen Quotelung über seine Betreuungszeit hinaus im Vergleich zur Kindesmutter die Verantwortung für die Kinder in einem Maße, dass eine völlige Gleichwertigkeit der Betreuungsanteile abweichend von der ausdrücklich vereinbarten Umgangsregelung angenommen werden müsste.
40
41
42 (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier - bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).
43 (b) Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat hierfür konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu den von ihm getragenen Aufwendungen und zu den etwaigen Ersparnissen verlangt, die dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sein könnten, um dem Gericht dadurch eine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) zu ermöglichen, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39).
44
45 (a) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung könne einem erweiterten Umgang unbeschadet von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts in der Weise Rechnung getragen werden, dass sowohl der Umfang der Betreuungsleistungen als auch das Verhältnis der Einkünfte der gleichrangig unterhaltspflichtigen Eltern Berücksichtigung fänden. Hierzu wurden in jüngerer Zeit mehrere Rechenmodelle vorgeschlagen, bei denen die Unterhaltspflicht sowohl durch die Höhe der über dem angemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünfte beider Elternteile als auch durch den zeitlichen Umfang der Betreuungsphasen bestimmt wird, in denen sich das Kind im Haushalt des jeweiligen Elternteils aufhält (vgl.
Rubenbauer/Dose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff. und FamRZ 2025, 1677, 1678 f.; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 4. Aufl. Rn. 145 ff. und FamRZ 2023, 405, 407 f.; Gutdeutsch FamRZ 2023, 572, 573). Rechnerischer Ausgangspunkt dieser Vorschläge ist - wie beim Wechselmodell - ein Kindesbedarf nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile abzüglich der auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldhälfte. Auf dieser Grundlage wird die Zahlungspflicht des nicht hauptbetreuenden Elternteils durch Verrechnung der nach der Einkommensquote einerseits und der Betreuungsquote andererseits bestimmten Haftungsanteile der Eltern am Kindesbedarf ermittelt, wobei sich die Berechnungsmodelle in einzelnen Rechenschritten darin unterscheiden, wie die sich aus der Einkommensquote ergebenden Haftungsanteile der Eltern durch deren Anteile an der Betreuung konkret zu modifizieren sind (vgl. dazu auch Rake FF 2025, 276, 277 und Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 27 f. mit vergleichenden Rechenbeispielen).
Im Einzelfall können diese Berechnungen auch zu einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung zu Lasten des hauptbetreuenden Elternteils führen.
46 (b) Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Dezember 2024 hat - anknüpfend an ein bereits im August 2023 veröffentlichtes Eckpunktepapier (veröffentlicht auf www.bmjv.de) - besondere Bestimmungen für ein als „asymmetrisches Wechselmodell“ bezeichnetes Betreuungsmodell vorgesehen, von dem dann ausgegangen werden soll, wenn das Kind zu (Zeit-)Anteilen von 30 % bis 49 % im Haushalt des nicht hauptsächlich betreuenden („mitbetreuenden“) Elternteils versorgt wird. Für die Unterhaltsbemessung im „asymmetrischen Wechselmodell“ ist ein detaillierter und in sechs Schritten durchzuführender Rechenvorgang vorgegeben, der - anders als die in der Literatur erörterten Berechnungsmodelle - keine Verrechnung der wechselseitigen Unterhaltsanteile der Eltern (mit der Gefahr einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung) vorsieht, sondern allein auf die Modifikation des von dem mitbetreuenden Elternteil zu leistenden Barunterhalts gerichtet ist.
Ausgangspunkt ist auch hier der sich aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile ergebende Barbedarf des Kindes, der zunächst pauschal um 15 % vermindert werden soll, um dadurch abzubilden, dass ein Teil des Barbedarfs bereits durch Naturalleistungen im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils gedeckt wird. Anschließend soll anhand der den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkünfte der beiden Elternteile eine einkommensbezogene Haftungsquote des mitbetreuenden Elternteils ermittelt, diese Einkommensquote halbiert, mit einer pauschalen Betreuungsquote von einem Drittel kombiniert und der sich daraus ergebende Haftungsanteil mit dem modifizierten Kindesbedarf multipliziert werden.
Zuletzt soll das an den Hauptbetreuenden ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte vom Haftungsanteil in Abzug gebracht werden (vgl. zu den Rechenschritten auch Borth Praxis des Unterhaltsrechts, 4. Aufl. Rn. 146; Witt FF 2023, 432, 434 ff.). Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsunfähig, soll der Kindesbedarf allein nach dem Einkommen des mitbetreuenden Elternteils bestimmt werden und es mit der pauschalen Minderung des Bedarfs um 15 % sein Bewenden haben.
47
48 (a) Sowohl nach Wortlaut und Systematik der Norm als auch nach der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zutage getretenen Intentionen des Gesetzgebers soll § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Betreuungselternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zur Leistung von Barunterhalt befreien.
49 (aa) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt - anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Dabei spricht das Gesetz der Pflege und Erziehung des Kindes durch den Betreuungselternteil begrifflich eindeutig die Wirkung der Erfüllung - im Sinne der Bewirkung einer gemäß § 362 BGB schuldgemäßen Leistung - des (gesamten) gegen diesen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruches zu. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Wegen der auf die Deckung des sächlichen Bedarfs bezogenen Leistungen von Barunterhalt hat sich das Kind an den Umgangselternteil zu halten. Der Betreuungselternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17).
50 An diesem rechtlichen Befund ändert auch ein erweiterter Umgang des nicht (haupt-)betreuenden Elternteil nichts, denn die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil lässt bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile (vgl. Rake FF 2025, 276, 278).
51 (bb) Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien.
52 Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243) in das Gesetz eingefügt worden, um damit insbesondere die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt hervorzuheben. Dabei beruhte die damalige Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB („Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes“) auf Vorarbeiten des Rechtsausschusses, nachdem es der Regierungsentwurf - anknüpfend an den durch das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahr 1957 geschaffenen Rechtszustand - noch mit einer Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der damals gültigen Vorschriften über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bewenden lassen wollte, denen zufolge die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt.
Diese Verweisung erschien dem Rechtsausschuss nicht eindeutig genug, um „die angemessene Bewertung der Pflege- und Erziehungsleistung der nichtehelichen, der geschiedenen und der getrenntlebenden Mutter im Verhältnis zu dem gleichrangig unterhaltspflichtigen Vater des Kindes sicherzustellen“. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene und später in das Gesetz eingefügte Fassung sollte demgegenüber klarstellen, dass „im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist“ (BT-Drucks. zu V/4179 S. 3).
53 Durch das Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666) erhielt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 1998 (lediglich) eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung. Die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz enthalten allerdings in einem anderen Zusammenhang eindeutige Hinweise darauf, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Intentionen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, nämlich bei den in der Entwurfsbegründung niedergelegten Erwägungen zu der - im Ergebnis verneinten - Frage, ob privilegiert volljährige Kinder auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 22): „Volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E bedürfen typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daß eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde. Hierfür besteht auch aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis. Gegenüber den volljährigen Kindern im Sinne des neuen § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E sind somit grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies liegt im Falle einer Erwerbstätigkeit des bislang betreuenden Elternteils auch im Interesse des volljährigen Kindes, da sich dessen Barunterhaltsanspruch dann nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bemißt und dementsprechend erhöht.“ 54 Aus diesen Ausführungen erhellt sich im Umkehrschluss hinreichend deutlich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis heute weitgehend unveränderten Fassung einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes (anders als bei volljährigen Kindern) generell entgegenstehen soll und es für die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs dementsprechend auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann.
55 Angesichts von Wortlaut und Systematik der Norm und den erkennbaren gesetzgeberischen Intentionen ist es auch nicht möglich, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Weise einschränkend zu interpretieren, dass die Vorschrift den Betreuungselternteil nicht von seiner Barunterhaltspflicht, sondern lediglich von seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem von ihm betreuten Kind befreit (aA Maaß FamRZ 2019, 857, 860 f.). Zwar mag es ein besonderes Anliegen des Reformgesetzgebers des Nichtehelichengesetzes von 1970 gewesen sein, die Mütter nichtehelicher Kinder von der Erwerbspflicht zur Deckung des Lebensunterhalts für ihre Kinder zu entlasten und zu verhindern, dass sich der zum Kindesunterhalt verpflichtete, aber leistungsunfähige nichteheliche Vater unterhaltsrechtlich auf eine Erwerbstätigkeit der Mutter berufen kann (vgl. auch Wersig in Scheiwe/Wersig Einer zahlt und eine betreut S. 39, 43 f.). Eine Beschränkung des Regelungsgehalts von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den bloßen Ausschluss der Erwerbsobliegenheit - mit der Folge, dass die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Betreuungselternteils gegebenenfalls anteilig nach Billigkeit in eine Haftungsanteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB einbezogen werden könnten - findet aber schon im Wortlaut des Gesetzes keine ausreichende Stütze.
56 (b) In teleologischer Hinsicht hat die im Gesetz angelegte klare unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil - mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein - ihre Berechtigung auch im Übrigen nicht verloren.
57 Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Mit Recht verweist das Beschwerdegericht insoweit auf den systematischen Zusammenhang mit der ebenfalls auf das Residenzmodell zugeschnittenen Regelung in § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat.
Wird demgegenüber die Verantwortung für die Versorgung des Kindes mit den notwendigen Gütern - wie es bei einem paritätischen Wechselmodell notwendigerweise der Fall ist - beiden Elternteilen zugewiesen, bedarf es auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer hohen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der getrenntlebenden Eltern, um zu vermeiden, dass über Notwendigkeit und Höhe von größeren oder einmaligen Anschaffungen, die über den Aufenthalt des Kindes im jeweiligen Elternhaushalt hinausreichen, Streitigkeiten entstehen. Die von der Rechtsbeschwerde für den Fall des erweiterten Umgangs befürworteten Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und die damit verbundenen besonderen Herausforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern auch auf solche zerstrittenen Elternpaare übertragen, die sich - wie hier - gerade nicht auf eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell einigen konnten.
Die damit verbundene erhöhte Gefahr, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann, steht mit dem Wohl des Kindes nicht in Einklang (vgl. auch OLG Braunschweig FamRZ 2026, 444, 445 f.; Rake FF 2025, 276, 278; Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 30 f.; Maaß FamRZ 2023, 1011, 1012).
58
59
Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 34 [Trennungsunterhalt] und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14 [Elternunterhalt]). In gleicher Weise ist der Senat bei der Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte des Betreuungselternteils im Rahmen der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern für den Mehr- und Sonderbedarf des im Residenzmodell betreuten Kindes vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 51).
60
61 Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1610 Rn. 263). Die neuere Rechtsprechung des Senats zu einem von der Lebensstellung beider Elternteile abgeleiteten Bedarf minderjährigen Kinder führt zwar im Ergebnis dazu, dem Kind gegen den Betreuungselternteil einen (Teil-)Anspruch auf ergänzende Bedarfsdeckung durch Gewährung von Naturalunterhalt einzuräumen (vgl. Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 2 Rn. 206a). Gegenüber diesem Anspruch könnte sich der Betreuungselternteil freilich darauf berufen, dass er wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB über die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen grundsätzlich von weiteren geldwerten Leistungen an das von ihm betreute Kind befreit ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung des Betreuungselternteils zur ergänzenden Bedarfsdeckung als Naturalobligation zu verstehen, die für sich genommen zwar nicht durchsetzbar ist, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erfüllen kann und die er im Rahmen seiner elterlichen Verantwortung - jedenfalls im Falle unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - bei lebensnaher Betrachtungsweise zur Beteiligung des Kindes am erhöhten Lebensstandard der doppelverdienenden Eltern regelmäßig auch erfüllen wird. Eine solche unvollkommene Verbindlichkeit des Betreuungselternteils kann indessen nicht dazu führen, dass der Barunterhaltspflichtige seinem Kind einen geringeren Barunterhalt schuldet als den nach seinem Alleineinkommen ermittelten Unterhaltsbetrag.
62
63
64
65
Ebenso wie der Senat die Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen überantwortet hat, ist es rechtsbeschwerderechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt, sofern für eine solche Pauschalierung ausreichende tatsächliche Grundlagen vorhanden sind, die realitätsnahe Ergebnisse erwarten lassen und nicht zu einer übermäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Kürzung des Unterhaltsanspruches führen.
66
Auf der anderen Seite wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass der Betreuungselternteil durch den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Umgangselternteils - wenn auch nur in einem eher geringen Umfang - die ebenfalls im Mindestbedarf enthaltenen Kosten für Heizung, Wasser und Haushaltsenergie erspart.
67
Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39). Bereits der Abzug von 15 % für Haushaltsersparnisse zieht demgegenüber als Vergleichsmaßstab einen Betreuungselternteil heran, der keinerlei wirtschaftliche Entlastung durch einen Umgang des Kindes mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erfährt. Trennungskonstellationen, in denen überhaupt kein Kontakt (mehr) zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil stattfindet, sollen nach den im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung vom 16. Januar 2025 verwerteten Erhebungen nur rund 22 % der Fälle betreffen (vgl. BT-Drucks. 20/14510 S. 118). Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat bereits den vollen Abzug von 15 % nur ausnahmsweise in solchen Fällen angezeigt, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern, während in sonstigen Fällen des erweiterten Umgangs ein geringerer Pauschalabzug (10 %) angemessen erscheint.
Von einem erweiterten Umgang, der Anlass zu einer pauschalierten Berücksichtigung von (Mehr-)Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils gibt, dürfte beispielsweise bei vier Übernachtungskontakten innerhalb eines Zweiwochenzeitraums auszugehen sein, was - unter Berücksichtigung eines üblichen hälftigen Ferienumgangs - einer Mitbetreuungsquote von rund 30 % entspricht.
68
69
70 Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Barunterhaltspflichtigen weicht im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beim erweiterten Umgang im Vergleich zum (paritätischen) Wechselmodell keineswegs so weit voneinander ab, wie es eine auf den bloßen Geldtransfer zwischen den beiden Elternteilen beschränkte Betrachtungsweise (so etwa noch Eckpunktepapier Bl. 3) suggerieren könnte (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1606 Rn. 29; Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 29). Dass sich die Möglichkeit der Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle im Bereich des Mindestunterhalts für den Barunterhaltspflichtigen nicht auswirken kann, ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes kein Spielraum für Unterhaltskürzungen besteht, denen keine tatsächlichen Ersparnisse auf Seiten des betreuenden Elternteils gegenüberstehen; auch der Diskussionsentwurf sieht im Bereich des Mindestunterhalts (lediglich) einen Abzug von 15 % vor.
71
72 Berechnungsansätze, die auf einer linearen Berücksichtigung von - innerhalb des betreffenden Unterhaltszeitraums gegebenenfalls auch veränderlichen - Betreuungszeiten beruhen, sind bereits im Diskussionsentwurf als wenig praxistauglich verworfen worden (vgl. Diskussionsentwurf S. 27). Aber auch andere Berechnungsmethoden, die selbst bei den nicht im paritätischen Wechselmodell betreuten Kindern künftig in vielen Fällen konkrete Feststellungen sowohl zu den Einkünften des Umgangselternteils als auch zu den Einkünften des Betreuungselternteils erfordern, führen zu erheblichen Erschwernissen in der gerichtlichen Praxis, zumal die Einordnung des Barunterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle beim Residenzmodell gerade den auf Pauschalierung beruhenden Vorteil bietet, die Unterhaltspflicht des Elternteils auch ohne eine centgenaue Bestimmung seines Einkommens schnell und vorhersehbar bestimmen zu können (vgl. Witt FF 2023, 432, 435).
73
Guhling Nedden-Boeger Botur Müller Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307062026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public