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BGH I ZR 161/18

KORE307082020 ECLI:DE:BGH:2019:040719UIZR161.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20190704 I ZR 161/18 Urteil § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 1 UWG, § 8 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 23. August 2018, Az: I-20

§ 5Rn. 442 a

E). Der Frage, ob der Beklagte das beanstandete Gütesiegel ausschließlich an seine Mitglieder vergibt, kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in diesem Zusammenhang für die Beurteilung einer lauterkeitsrechtlichen Irreführung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 30 Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 f. [juris Rn. 9] = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Großkomm.UWG/

§ 5Rn. 442; Münch

Komm.UWG/Ruess aaO § 5 Rn. 204; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 287; aA OLG Frankfurt, GRUR 1994, 523 [juris Rn. 4]). 31

  1. c)Irreführend ist die Verwendung eines Gütesiegels, dessen Verleihung keine oder keine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung vorausgegangen ist. 32
  2. aa)Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle (vgl. Großkomm.UWG/

§ 5Rn.

445). Dabei wird es die Findung geeigneter Verfahren und Prüfkriterien begünstigen, wenn bei der Aufstellung des Prüfkonzepts die von der Gütesicherung betroffenen Verbände der anbietenden Wirtschaft und der Verbraucher oder Anwender sowie Verbände des Prüfwesens, betroffene staatliche Stellen und gegebenenfalls sonstige fachkundige Institutionen beteiligt werden (vgl. Nr. 2.5 Unterpunkt 2 der Grundsätze für Gütezeichen des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.). Zwingende Voraussetzung für die Festlegung geeigneter Kriterien ist dies jedoch nicht. Es können auch auf andere Weise - etwa unter Bezugnahme auf anerkannte technische Standards oder Normierungen der betroffenen Produktsparte - im Einzelfall sachgerechte Kriterien festgelegt werden (aA - für eine strenge Orientierung an den RAL-Grundsätzen - noch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 553 f. [juris Rn. 23 f.] = WRP 1991, 163 - TÜV-Prüfzeichen sowie [zum Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG] BPatGE 28, 139, 143 und diesem folgend Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 285). Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. 33 bb) Die Beurteilung der Frage, ob der Verleihung eines Gütesiegels eine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung vorausgegangen ist, erfordert die Publizität des Prüfprogramms. Die angewandten Verfahren und Maßstäbe müssen allgemein zugänglich sein (vgl. Großkomm.UWG/

§ 5Rn. 439; Weidert in Harte/Henning aa

O § 5 C Rn. 284; zur Informationspflicht gemäß § 5a Abs. 2 UWG im Falle eines Produkttests vgl. auch BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 40 f. - LGA tested). Auch insoweit fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts. 34 d) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Irreführung trägt die Klägerin. Soweit es sich um ihrer Wahrnehmung entzogene Umstände aus dem Geschäftsbereich des Beklagten handelt, zu denen dieser ohne Weiteres vortragen kann, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten in Betracht. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307082020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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