KORE307082026 ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB247.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260415 XII ZB 247/25 Beschluss § 667 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Mai 2025, Az: II-6 UF 173/24vorgehend AG Wuppertal, 22. Oktober 2024, Az: 61 F 191/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98, FamRZ 2001, 23). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen I. 1 Die inzwischen geschiedenen Ehegatten streiten um die Herausgabe des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf. 2 Die 1983 geborene Antragstellerin (nachfolgend: Ehefrau) stammt aus Mauritius, der 1955 geborene Antragsgegner (nachfolgend: Ehemann) aus Deutschland. Nachdem die beiden sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt hatten, waren sie mehrere Jahre miteinander liiert, bevor sie im März 2010 heirateten. 3 Einen Tag vor der Heirat schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbarten sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau bereits Eigentümerin zweier mit Mitteln des Ehemanns erworbener Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. Diese Grundstücke sollten nach dem Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Dazu sollte eines der Grundstücke mit Mitteln des Ehemanns bebaut werden, soweit die Kosten nicht durch den Verkauf des anderen Grundstücks getragen werden konnten. Im Jahr 2013 erfolgte die Bebauung des Grundstücks H. mit Mitteln des Ehemanns. Das Grundstück G. veräußerte die Ehefrau im Jahr 2018. 4 Der Ehemann finanzierte zudem den Erwerb eines Grundstücks in P. (Mauritius) und den Bau eines Doppelhauses hierauf, dessen Eigentümer inzwischen der Bruder und die Schwester der Ehefrau sind. Während der Ehe lebten die Beteiligten zeitweise in Deutschland, auf Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 in den Vereinigten Staaten, ehe sie im November 2019 wieder nach Deutschland zogen. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Ehe durch einen seit 16. April 2020 rechtskräftigen Beschluss, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, geschieden. 5 Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des Hauses H. Anfang Oktober 2019 erreichte sie eine überraschende Kaufanfrage eines Investors. Daraufhin übernahm der Ehemann den Verkauf namens und in gesondert erteilter Vollmacht für die Ehefrau. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 29. Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius nahm der Antragsgegner den Kaufpreis von 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR) entgegen, dessen Auskehrung die Ehefrau fordert. 6 Das Familiengericht hat ihren gegen den Ehemann gerichteten Zahlungsantrag in Höhe des Verkaufserlöses abgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und den Ehemann dazu verpflichtet, an sie 15.000.000 MUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 8 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehemann habe das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte nach § 667 BGB an die Ehefrau herauszugeben. Dem stünden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die alleinige Übernahme der Wirtschaftsführung durch einen Ehegatten nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall beruhe die Veräußerung des Grundstücks H. nicht auf einer während des Zusammenlebens allein übernommenen Wirtschaftsführung, schon weil die Ehefrau auch selbständig Immobilienübertragungen ohne den Ehemann getätigt habe. Auch habe der Ehemann im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks H. nicht mehr besonderes Vertrauen der Ehefrau in Anspruch genommen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Scheidung im Raume gestanden habe. Der Ehemann habe die Veräußerung für die Ehefrau lediglich noch übernommen, weil diese wegen des 2018 geborenen Kindes nicht persönlich nach Mauritius habe reisen können. Hieraus und aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ehefrau als Altersvorsorge folge der beiderseitige Rechtsbindungswille für einen rechtsgeschäftlichen Auftrag. Hiermit werde dem Ehemann auch nicht in unzumutbarer Weise auferlegt, über den Auftrag Rechenschaft ablegen zu müssen. 9 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.