BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 – Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch…
KORE307092020 ECLI:DE:BGH:2019:231019BIZB60.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20191023 I ZB 60/18 Beschluss § 51 Abs 3 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802c ZPO, § 802f ZPO vorgehend LG Bochum, 12. Juli 2018, Az: I-7 T 120/18vorgehend AG Recklinghausen, 15. März 2018, Az: 20 M 278/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft 1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 A. Die Gläubigerin ist die geschiedene Ehefrau des am 6. Februar 2019 verstorbenen vormaligen Schuldners R. A. (im Weiteren: vormaliger Schuldner), dessen Erben noch unbekannt sind. Der vormalige Schuldner hatte sich in einem am 16. Februar 2007 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Gläubigerin ab November 2008 monatlich 500 € Unterhalt zu zahlen. Die Gläubigerin betreibt aus dem Vergleich wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2016 und 2017 die Zwangsvollstreckung.
2 Der vormalige Schuldner hatte die Rechtsbeschwerdegegnerin mit notarieller Urkunde vom 17. Januar 2012 gemeinsam zusammen mit einem weiteren Bevollmächtigten zu seiner Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt, insbesondere zur Vertretung gegenüber Gerichten bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrens- sowie Prozesshandlungen. Im April 2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer die Tochter des vormaligen Schuldners zur Betreuerin für die Vertretung des vormaligen Schuldners in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Scheidungsverfahren, bestellt.
3 Der Gerichtsvollzieher hat die Rechtsbeschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners auf den 31. Januar 2018 geladen. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2018 hat die Rechtsbeschwerdegegnerin den Gerichtsvollzieher vergeblich aufgefordert, die Anberaumung des Termins zurückzunehmen. Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ohne Erfolg geblieben.
4 Die von der Rechtsbeschwerdegegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher geführt, von einer Ladung der Rechtsbeschwerdegegnerin zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners abzusehen.
5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin die Zurückweisung der Erinnerung erstrebt. Nach dem Tod des vormaligen Schuldners hat sie die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2019 für erledigt erklärt. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist diese Erklärung samt Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 20. August 2019 zugestellt worden. Eine Äußerung der Rechtsbeschwerdegegnerin ist hierauf nicht erfolgt.
6 B. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
7 Die Rechtsbeschwerdegegnerin sei zur Einlegung der Erinnerung gemäß § 766 ZPO befugt gewesen, weil ihr durch die Ladung die Pflicht zur Erteilung der Vermögensauskunft und einer eidesstattlichen Versicherung auferlegt und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden sei. Ihre Ladung habe zu unterbleiben, weil sie als durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Vertreterin die in § 802c ZPO bezeichneten Angaben nicht zu machen habe. Zwar möge ein praktisches Bedürfnis für die Verpflichtung auch des Bevollmächtigten zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen des Schuldners bestehen. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO, die insbesondere bezwecke, die gesetzliche und die rechtsgeschäftliche Vertretung von Volljährigen gleich zu behandeln, um vom Gericht einzurichtende Betreuungen überflüssig zu machen, sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht uneingeschränkt anwendbar.
Die auf das Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht zugeschnittenen allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung seien neben den Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO über die Zwangsvollstreckung nur anwendbar, soweit Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung dem nicht entgegenstünden. Mit dem Grundsatz der Formalisierung, der die Zwangsvollstreckung präge und ein zügiges Vollstreckungsverfahren gewährleisten solle, vertrage es sich nicht, wenn das Vollstreckungsorgan im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c ff. ZPO die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO prüfen müsste. Die insoweit erforderliche komplexe Prüfung der Prozessunfähigkeit des Schuldners, der Wirksamkeit der Erteilung der Vollmacht, des Umfangs der Vollmacht sowie der Eignung des Bevollmächtigten, die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, würde das Zwangsvollstreckungsverfahren überfrachten, zumal selbst das Prozessgericht im Rahmen des § 51 Abs. 3 ZPO in schwierigen Fällen unter Umständen das Betreuungsgericht zu benachrichtigen habe.
Die Erteilung der Vermögensauskunft durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter scheide außerdem deshalb aus, weil der Bevollmächtigte jederzeit auf seine Bevollmächtigung verzichten könne. Der Übertragung der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung auf einen gewillkürten Stellvertreter stehe überdies entgegen, dass diese Erklärungen höchstpersönlich zu leisten seien.
8 C. Die Kosten des gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehenden Verfahrens sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Gläubigerin aufzuerlegen, da diese ohne die Erledigung im Verfahren unterlegen wäre und daher dessen Kosten nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen gehabt hätte.
9 I. Der Tod des vormaligen Schuldners hat nicht dazu geführt, dass die Voraussetzungen einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 ZPO zu prüfen waren. Gemäß § 779 Abs. 1 ZPO ist die gegen den vormaligen Schuldner zur Zeit seines Todes bereits begonnene Zwangsvollstreckung in seinen Nachlass fortgesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 6/08, NJW 2008, 3363 Rn. 5).
10 II. Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auszugehen.
11 1. Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, NJW-RR 2019, 317 Rn. 10 mwN). Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 8 mwN).
12 2. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat der Erledigungserklärung der Gläubigerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss entscheiden wird.
13 III. Der Gläubigerin sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde zwar aufgrund der Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 ZPO auch ansonsten zulässig war, in der Sache aber keinen Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich zwar nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, aber aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsbeschwerdegegnerin, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war (dazu unter C III 1), wäre es auf Grund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar gemäß § 51 Abs. 3 ZPO möglich gewesen, gemeinsam mit dem weiteren Bevollmächtigten die Vermögensauskunft abzugeben (dazu unter C III 2). Sie war dazu allerdings nicht verpflichtet, weshalb der Gerichtsvollzieher sie auch nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden durfte (dazu unter C III 3).
14 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeschwerdegegnerin sich mit ihrer Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden konnte. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben sowie Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO) ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 58/15, NJW 2016, 3455 Rn. 9).
15 2. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO über das Vermögen des Vollmachtgebers wirksam eine Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung gemäß § 802c ZPO abgeben.
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Sahm, NJW 2017, 1207, 1208; Goebel, FoVo 2018, 221, 222 f.; Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn. 100). Bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 51 Abs. 3 ZPO folge, dass ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter einem gesetzlichen Vertreter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gleichstehe. Der gesetzliche Vertreter sei berechtigt, die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung für den Schuldner abzugeben. Im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung könne es keinen Unterschied machen, ob die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet worden sei.
Der Wissensgehalt der erklärenden Personen werde in der Regel identisch sein. Außerdem diene die Zulassung einer Vertretung nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern auch der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens als solchem. Sei weder eine gesetzliche Vertretung - gegebenenfalls in Form einer Betreuung - angeordnet noch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter vorhanden, käme das Vollstreckungsverfahren faktisch zum Stillstand. Darüber hinaus sei der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren bei der Feststellung der Prozessfähigkeit des Schuldners ohnehin mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO diene im Übrigen der Stärkung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht, indem diese ihre betreuungsvermeidende Wirkung auch für das Zivilverfahren entfalten könne.
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Für die Wirksamkeit der eidesstattlichen Versicherung könne das formalisierte Auskunftsverfahren eine sichere Feststellung der Erfordernisse des § 51 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewährleisten. Der Gerichtsvollzieher hätte neben der von ihm ohnehin zu prüfenden Prozessfähigkeit des Schuldners auch festzustellen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei, ob die Vollmacht schon und noch in Kraft sei und ob es sich bei dem Bevollmächtigten möglicherweise um gemäß § 1897 Abs. 3 BGB von der Betreuung ausgeschlossenes Heim- oder Pflegepersonal handele. Eine sichere Feststellung dieser Erfordernisse sei dem Gerichtsvollzieher im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich.
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29 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO sind gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 15/4874, S. 28). Der Gerichtsvollzieher hat daher zu prüfen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsfähig war, die Vollmacht schon und noch in Kraft ist, es sich nicht um eine Vollmacht handelt, mit der Heim- oder Pflegepersonal bevollmächtigt wurde, die Vollmacht die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfasst, der Schuldner aktuell nicht prozessfähig und die Vollmacht geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (vgl. Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223 f.).
30 Der Gerichtsvollzieher hat im Vollstreckungsverfahren allerdings auch ansonsten von Amts wegen die Prozessfähigkeit und die Vertretungsverhältnisse auf der Gläubigerseite und der Schuldnerseite zu prüfen (Limberger, DGVZ 1984, 129; Schuschke, DGVZ 2008, 33, 35; Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223; Mroß, DGVZ 2011, 66 f.; Sahm, NJW 2017, 1207, 1209; Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203). Dabei ist er mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert, die auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern können (Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203). Der Gerichtsvollzieher kann sich aber etwa auch auf vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, Gutachten oder den Augenschein verlassen (Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 224).
31 Die Prüfung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht durch den Gerichtsvollzieher wird außerdem dadurch erleichtert, dass die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten ist, solange deren Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt werden kann. Ein bloßer Verdacht, der Vollmachtgeber könnte bei der Errichtung der Vollmacht krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen sein, genügt daher nicht (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14, NJW 2016, 1514 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16, NJW-RR 2017, 66 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18, NJW-RR 2018, 1282 Rn. 15; BeckOK.BGB/Müller-Engels, 50. Edition [Stand: 1. Mai 2019], § 1896 Rn. 29).
32 Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1897 Abs. 3 BGB kann der Gerichtsvollzieher zudem die berufliche Stellung des Vorsorgebevollmächtigten erfragen (Goebel, FoVo 2018, 221, 223). Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht kann er im Übrigen das Verfahren aussetzen und gemäß § 22a Abs. 1 FamFG das Betreuungsgericht informieren, damit dieses die Eignung der Vollmacht zur Vermeidung der Betreuung prüft und, falls es diese Eignung verneint, eine Betreuung einrichtet, damit der Betreuer die Vermögensauskunft abgeben kann (Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223 f.).
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42 So wenig wie die Wirksamkeit der Betreuerbestellung durch eine bereits bestehende umfassende Vorsorgevollmacht beeinträchtigt wird (OLG München, BeckRS 2005, 13584; Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., § 1896 Rn. 12), wird die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht durch eine Betreuerbestellung beeinträchtigt (MünchKomm.BGB/Schwab, 7. Aufl., § 1896 Rn. 64). Die Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist zwar rechtswidrig, soweit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dem entgegensteht. Dies führt allerdings nur dazu, dass die Betreuung aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11, FamRZ 2012, 969 Rn. 13). Solange dies nicht geschehen ist, bestehen zwei konkurrierende Vertretungsverhältnisse nebeneinander (vgl. Staudinger/Bienwald aaO § 1896 Rn. 318).
43 Die Vertretungsmacht der Rechtsbeschwerdegegnerin wäre auch nicht gemäß § 53 ZPO durch die bestehende Betreuung eingeschränkt gewesen. Nach dieser Vorschrift steht eine Partei, die in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Dadurch soll im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs erreicht werden, dass die Prozessführung allein in den Händen des Betreuers oder Pflegers liegt, auch wenn die Partei an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozessfähig ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51 [juris Rn. 23]; BSG, FamRZ 2013, 1801 juris Rn. 3 mwN). Die Bestimmung des § 53 ZPO verhindert daher, dass der Vertretene in einen Rechtsstreit, der in seinem Namen durch den Betreuer oder Pfleger geführt wird, selbst oder durch Bevollmächtigte wirksam eingreifen und sich in Widerspruch zu der Prozessführung des Vertreters setzen kann (Jacoby in Stein/Jonas aaO § 53 Rn. 9), wobei sie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f.).
Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines von der Partei gemäß § 51 Abs. 3 ZPO Bevollmächtigten wird durch § 53 ZPO jedoch nicht beeinträchtigt, weil diese Bestimmung in den Fällen des § 51 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 15/4874, S. 28; Weth in Musielak/Voit aaO § 51 Rn. 13c; aA von Sachsen Gessaphe, Festschrift Bienwald 2006, S. 273, 279).
44 Davon unabhängig wären die Voraussetzungen des § 53 ZPO im Streitfall auch deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Betreuerin nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten war und den vormaligen Schuldner dort daher nicht vertreten hat (vgl. Zöller/Althammer aaO § 53 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit aaO § 53 Rn. 3; BeckOK.ZPO/Hübsch, 33. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 53 Rn. 4).
45 3. Die Ladung der Rechtsbeschwerdegegnerin durch den Gerichtsvollzieher ist jedoch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Rechtsbeschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, für den vormaligen Schuldner die Vermögensauskunft zu erteilen.
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Aufl., § 177 Rn. 6; jurisPK.BGB/Weinland, 8. Aufl., § 177 Rn. 7; BeckOK.BGB/Schäfer, 50. Edition [Stand 1. Mai 2019], § 177 Rn. 8; BeckOGK.BGB/Ulrici, Stand 1. Mai 2019, § 177 Rn. 92 mwN). Eine Vollmacht verleiht dem Bevollmächtigten keine Eigenschaft, deren Rechtsfolgen er sich nicht entziehen kann, sondern gibt ihm eine Rechtsvollmacht, deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in seiner Wahl steht (OGHZ 1, 209, 211). Wenn ein Vertreter auf seine Vollmacht gänzlich verzichten kann (vgl. dazu OVG Hamburg, NVwZ 1985, 350; OLG Hamm, FGPrax 2004, 266, 267 [juris Rn. 14]; Palandt/Ellenberger aaO § 168 Rn. 1; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 168 Rn. 3 und 35; Erman/Maier-Reimer aaO § 168 Rn. 3; jurisPK.BGB/Weinland aaO § 168 Rn. 1;
Staudinger/Schilken aaO § 168 Rn. 18 mwN), muss er erst Recht auch entscheiden können, von ihr im Einzelfall keinen Gebrauch zu machen (MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 177 Rn. 17).
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