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BGH I ZR 173/21

KORE307102023 ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR173.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20221215 I ZR 173/21 Urteil Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 12 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17

§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh

G, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder

§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh

G setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder

§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh

G und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). 29 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN). 30

  1. c)Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der Gesamteindruck der Gestaltung der Leuchte des Serienmodells E. in diesem Sinne nicht mit dem Gesamteindruck der Gestaltung des Leuchtenentwurfs D. übereinstimmt. 31
  2. aa)Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen. Die Revision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich mit den jeweiligen Gemeinsamkeiten und Unterschieden der sich gegenüberstehenden Gestaltungen auseinandergesetzt und die tragenden Elemente seiner tatsächlichen Feststellung nachvollziehbar begründet. 32
  3. bb)Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht insbesondere nicht den jeweiligen Gesamteindruck außer Acht gelassen. Vielmehr hat es ausdrücklich das Kriterium eines übereinstimmenden Gesamteindrucks für maßgeblich erachtet und einen solchen in tatsächlicher Hinsicht verneint. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Unterschieden und Gemeinsamkeiten ergibt sich hinreichend, worin es den Gesamteindruck jeweils gesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem Vergleich des Gesamteindrucks die übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf die abweichenden konkreten Proportionen und Querschnittsverhältnisse, die abweichende dreiteilige Gestaltung, die abweichende Auffälligkeit des Scharniers sowie einen damit verbundenen optisch gröberen Eindruck abgestellt und angenommen, dass damit gerade diejenigen Elemente, welche angesichts der Vorgaben sowie des vorbekannten Formenschatzes allenfalls eine Schöpfungshöhe begründen könnten, nicht übernommen worden seien. Das Berufungsgericht hat sich nicht lediglich mit den Unterschieden, sondern auch mit den den Gesamteindruck der beiden Gestaltungen mitbestimmenden Gemeinsamkeiten befasst und insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese Gemeinsamkeiten nicht auf einer Übernahme von schöpferischen Zügen beruhen. 33 II. Mit Blick auf die weiteren angegriffenen Leuchtengestaltungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Begehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte verneint. 34 1. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag und des Leuchtenprototyps E. fehle es an einer Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte derartige Leuchten nicht an M. -Boutiquen vertrieben habe, wendet sich die Revision zu Recht nicht. 35 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag unberücksichtigt gelassen, dass diese Abbildung einer Designanmeldung entnommen worden sei und die Registeranmeldung regelmäßig die Vermutung einer Benutzung in naher Zukunft begründe. Der als übergangen gerügte Vortrag zur Designanmeldung rechtfertigt nicht die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten, weil die Designanmeldung danach nicht von der Beklagten, sondern vom Geschäftsführer der Ma. F. GmbH stammt. Die Revision verweist insoweit zudem lediglich auf einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht geprüft und rechtsfehlerfrei abgelehnt. 36 3. Hinsichtlich des Prototyps E. vermag die Revision ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer Erstbegehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten, rechtsfehlerhaft ist. 37 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), sich allein auf den für alle Werkkategorien gleichermaßen geltenden rechtlichen Maßstab bezieht und der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks unter Berücksichtigung der Gestaltungshöhe nicht entgegensteht. Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911). Angesichts der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung des Gesamteindrucks der Leuchtenmodelle stellt sich im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Frage, ob es mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vervielfältigung lediglich die schöpferischen Einzelmerkmale betrachtet, die den Urheberrechtsschutz überhaupt erst begründen, und umgekehrt den Gesamteindruck nicht berücksichtigt. 38 D. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307102023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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