(18)unterstützte die "H.[...]" die AfD im Bundestagswahlkampf 2017 mit einer Summe von 19.500 Euro. Das extrem rechte politische Engagement spiegelte sich auch intern wider. Ein ehemaliger Mitarbeiter der "H.[...]" erinnerte sich in einem Interview mit dem Projekt 15 Grad Research unter anderem an eine Situation am Hauptstandort des Unternehmens in Bautzen: " Im Pausenraum in Bautzen wurde durch ein[en] Gabelstaplerfahrer vom Vergasen geredet und rechtsradikale Positionen geäußert. Kein Widerspruch in dem [...] kleinen Pausenraum. Die circa 15 Mitarbeiter im Raum haben sich scheinbar durch die Äußerungen nicht gestört gefühlt". Erschrocken über die rassistischen und rechtsradikalen Positionen der Mitarbeiter*innen , verließ der ehemalige Mitarbeiter nach einiger Zeit das Unternehmen unter anderem wegen solchen Äußerungen . IMPFEN GEGEN DAS SYSTEM Ein weiterer Unternehmer mit Verbindungen zur AfD ist S.[...]. (...) AFD-UNTERNEHMER IM LANDKREIS Neben diesen beiden finanzkräftigen Unternehmern lohnt aber auch ein Blick auf kleinere mittelständische Unternehmer*innen in der Region. (...) ZWISCHENFAZIT Wie anhand von Beispielen gezeigt werden konnte, finden sich im Umfeld der AfD und unter ihren Funktionär*innen in Görlitz sowie im Landkreis eine ganze Reihe mittelständischer Unternehmer*innen. Nachvollziehbar wird so, in welchen Kreisen sich die AfD-Funktionär*innen bewegen und in welchen mittelständischen Milieus die Partei Unterstützung erfährt. Gerade das politische sowie wirtschaftliche Handeln von D.[...] und S.[...] zeigt zum einen, inwiefern Unternehmer*innen eine nicht zu unterschätzende finanzielle Ressource für extrem rechte Parteien wie die AfD darstellen, und zum anderen, dass diese auch selbst extrem rechte Inhalte in der Öffentlichkeit verbreiten. FAZIT UND HANDLUNGSANSÄTZE Politisches, vor allem aber soziales Engagement von Unternehmer*innen gilt als legitim bzw. wird im Rahmen von Diskussionen um bürgerschaftliches Engagement sowie corporate citizenship und corporate responsibility sogar gefordert. Auch aus Sicht einer kritischen Rechtsextremismusforschung sollten die politischen Absichten finanzstarker Geldgeber*innen in den Fokus rücken. Anhand der Recherchen des Projekts 15 Grad Research lässt sich zeigen, dass Unternehmer*innen, ihre sozialen Milieus sowie ihre finanziellen Ressourcen auch für extrem rechte Netzwerke und insbesondere die AfD in Sachsen von großer Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der weiten Verbreitung extrem rechten Gedankenguts in der Gesellschaft und der Wahlergebnisse der AfD in Sachsen sowie speziell im Landkreis Görlitz ist die Vernetzung extrem rechter Mittelständler*innen wenig überraschend. Diese zeigt darüber hinaus auf, wie die Verankerung und Normalisierung antidemokratischer und völkischer Positionen fortschreiten. Wir können festhalten, dass Unternehmer*innen extrem rechte Strukturen erstens durch Spenden und die Bereitstellung materieller Ressourcen unterstützen. Zweitens profitiert die rechte Szene vom Sozialkapital des Mittelstandes und kann dadurch die Vernetzung der Szene selbst, aber eben auch in bürgerlich-konservative Milieus hinein vorantreiben. Und drittens werden antidemokratische Positionen innerhalb der Betriebe normalisiert. Diese zunehmende Bedeutung von Unternehmen für die extreme Rechte sollte nicht zuletzt im Kontext der Agilisierung und Hybridisierung der Szene betrachtet werden: Extrem rechte Strukturen zeichnen sich nicht mehr primär durch ideologisch homogene Akteure und hierarchisch geführte Organisationen aus, sondern viel mehr durch ihren Bewegungs- und Netzwerkcharakter und durch die Tendenz zur lagerübergreifenden Kooperation und Arbeitsteilung. Beim Aufbau dieser Netzwerke und bei der Arbeitsteilung können nicht nur die materiellen Ressourcen von Unternehmen, sondern auch das soziale Kapital von Unternehmer*innen genutzt werden. Die Unterstützung und Organisation antidemokratischer Proteste im Landkreis Görlitz ist hierfür ein gutes Beispiel. (...) Die Forschung hat diese Perspektive zwar seitdem deutlich relativiert, eine gemeinsame Idee (z. B. ein wahrgenommener Missstand oder Unrecht) und eine kollektive Identität, das politische Umfeld usw. sind ebenfalls wichtige oder sogar wichtigere Faktoren. Dennoch: Demo-Teilnehmende müssen Anreisen finanzieren können, Redebühnen und Technik bereitgestellt werden und eventuelle juristische Auseinandersetzungen geführt werden. Immobilien als Treffpunkte ermöglichen auch bei sonst geringer Reichweite die Kaderbildung und politische Arbeit (Knauthe/Nattke, 2022). Die finanziellen Möglichkeiten der extrem rechten Szene werden in der Forschungsliteratur häufig nur am Rande thematisiert. Zivilgesellschaft, Politik und nicht zuletzt Sicherheitsbehörden sollten diese Aspekte aber mitdenken, um nicht von der Dynamik der rechten Szene überrascht zu werden, insbesondere wenn diese so vernetzt ist wie in Sachsen. Neben der Ressourcenmobilisierung betont die Forschung auch die wichtige Rolle gesellschaftlicher Gelegenheitsstrukturen für den Erfolg sozialer Bewegungen (Kitschelt, 1999). Die Unterstützung aus dem Mittelstand bis hin zu lokalen Eliten bietet solche Gelegenheiten für extrem rechte Umsturzfantasien. Die in der vorliegenden Veröffentlichung zusammengetragenen Beobachtungen stellen eine große Herausforderung für die Demokratie in Ostsachsen dar. Die demokratische Zivilgesellschaft muss durch eindeutige Positionierungen der Landespolitik und aller demokratischen Parteien gestärkt werden. Landes- und Kommunalpolitik sind gefordert, in der Region nachhaltige soziale, wirtschaftliche und auch politische Entwicklungen anzustoßen und vor Ort noch stärker zukunftsgestaltend aktiv zu werden. Aber auch Wirtschaftsverbände und Unternehmervereinigungen sollten für dieses Thema sensibilisiert werden bzw. selbst aktiv werden. Ein proaktiver Umgang mit demokratiefeindlichen Bestrebungen unter den eigenen Mitgliedern sollte nicht nur aus Imagegründen, sondern auch aus wohlverstandenem Eigeninteresse (Stichworte corporate citizenship und corporate social responsibility) und eigener demokratischer Verpflichtung selbstverständlich sein. Die Mehrheit der demokratisch eingestellten Unternehmer*innen sollte sich für die Demokratie aktiv einsetzen, um ihrer gesellschaftlichen und demokratischen Verantwortung nachzukommen. (...). 4 Der Kläger macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, der Bericht enthalte eine bewusst unvollständige Tatsachendarstellung, die im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm zeichne. Gegen die Kundgabe der eigenen Bewertung durch den Beklagten wendet sich der Kläger nicht. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert, die Unterlassungsverpflichtung nur hinsichtlich des "Pausenraum-Vorfalls" aufrechterhalten und die Abmahnkosten nur in reduzierter Höhe zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in AfP 2025, 62) ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei nur hinsichtlich des Pausenraum-Vorfalls begründet, weil die insoweit aufgestellte, dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 abträgliche Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr sei. Dagegen lasse sich den weiteren angegriffenen Passagen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zusätzlich die verdeckte Tatsachenbehauptung entnehmen, dass der Kläger die AfD bis zum heutigen Tag durch Geld- und Sachspenden unterstütze. Auch werde der Leser nicht unabweislich zu der Schlussfolgerung veranlasst, der Kläger habe über die in dem Bericht genannten Aktivitäten in der Vergangenheit weitere konkrete Unterstützungsleistungen an die AfD erbracht. Der Durchschnittsleser werde auch nicht den Eindruck gewinnen können, der Kläger sei ein maßgeblicher Unterstützer der AfD. Er werde vielmehr allein zu der Schlussfolgerung gelangen, es handele sich bei dem Kläger um eine Person mit einem extrem rechten Engagement, einer großen Nähe zur extremen rechten Szene und um einen extrem rechten Unternehmer, der extrem rechte, verschwörungstheoretische Positionen über Bautzen hinaus verbreite und normalisiere und hierdurch das diskursive Umfeld für weitere extrem rechte Mobilisierung biete. 7 Ein Unterlassungsanspruch komme insofern aber nicht wegen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung in Betracht. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen. Mit Ausnahme des Vorfalls im Pausenraum sei deren Tatsachenkern wahr. Der Meinungsgehalt der hierauf aufbauenden Schlussfolgerung werde daraus deutlich, dass die Verfasser von einer rechtlich überprüfbaren Qualifizierung des Klägers absähen und sich darauf beschränkten, ihn als "extrem rechts" einzustufen. Dieser Begriff sei aber selbst in der politischen Diskussion nicht eindeutig zuzuordnen und hänge davon ab, wo sich der Äußernde selbst in der politischen Landschaft verorte. Dem Wesen nach handele es sich um die Kundgebung einer subjektiven Überzeugung, die immer ihrer Zielrichtung nach Wertung sei und von dem Empfänger auch so verstanden werde. Schon aus diesem Grund habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass über ihn nur hinreichend vollständig und ausgewogen berichtet werde. 8 Bei der Abwägung sei überdies zu berücksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent sei. Dies folge unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen den Kläger nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigten. Die Äußerungen beträfen das berufliche Bild des Klägers und damit seine Sozialsphäre, seien aber auf diese bezogen nicht besonders ehrenrührig. Der Kläger müsse sich eine kritische Auseinandersetzung mit seinem politischen Engagement und dessen Hintergründen grundsätzlich gefallen lassen. II. 9 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht verneint werden. 10 1. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden - im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) - Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend ermittelt. Den angegriffenen Passagen ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass es sich beim Kläger aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände - Parteispende an die AfD, Unterstützung bestimmter Medien und Diskussionsformate - um einen extrem rechten Unternehmer mit einem extrem rechten Engagement handelt, der extrem rechte, verschwörungstheoretische Positionen über Bautzen hinaus verbreitet und normalisiert und hierdurch das diskursive Umfeld für weitere extrem rechte Mobilisierung bietet. 11 2. Diese Darstellung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Unternehmer und Kommunalpolitiker - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25, juris Rn. 9, 25 mwN). 12 3. Das Berufungsgericht meint, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil dieser hinzunehmen habe, dass aus den mitgeteilten wahren Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen würden, die sich kritisch mit seinem politischen Engagement auseinandersetzten. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist diese Beurteilung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. 13
- a)Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (stRspr, vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN). 14 Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senat, Urteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen. 15
- b)Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig (stRspr, vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 19 mwN). 16 Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18 mwN; vgl. ferner Senat, Urteile vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, juris Rn. 35; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, juris Rn. 19). 17 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tendenzfreiheit der Presse grundsätzlich auch eine durch politische Färbung oder weltanschauliche Grundhaltung in gewisser Weise voreingenommene Berichterstattung erlaubt (vgl. BVerfGE 52, 283, 296 f., juris Rn. 39; Cornils in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 1 LPG Rn. 219 ff.; Retka, AfP 2018, 196, 200) und es bei der Berichterstattung über Vorgänge mit politischem Einschlag und bei der Auseinandersetzung über politische Ansichten nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Dazu wird häufig schon der zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichen. Auch wird sich aus der Einstellung der Berichterstattung auf das Interesse und das Verständnis der Leserschaft eine gewisse Zusammendrängung des Stoffes praktisch nicht vermeiden lassen. Doch darf gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 316, juris Rn. 13; vgl. ferner BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn. 62 f.; BVerfG [K], AfP 2009, 480 Rn. 73; Burkhardt in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., 4. Kap. Rn. 15a). 18 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 41; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203, juris Rn. 20; vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, 1150, juris Rn. 52). Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 19). 19
- c)Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Tatsachenberichterstattung auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts in einer Weise unvollständig, dass sie rechtswidrig ist. Der Leser erhält ein im Kern nach der negativen Seite entstelltes, ehrverletzendes Bild des Klägers. 20
- aa)Der Beklagte stützt, nachdem die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des "Pausenraum-Vorfalls" rechtskräftig geworden ist, seine Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer maßgeblich noch auf drei tatsächliche Umstände: Erstens auf eine im Jahr 2017 erfolgte Wahlkampfspende an die AfD in Höhe von 19.500 €. Zweitens auf die Unterstützung der alternativen Zeitschrift "Denkste?!", ebenfalls im Jahr 2017. Und drittens auf die Teilfinanzierung des "rechtsoffenen" Mediums Ostsachsen TV, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete. 21 Dabei verschweigt der Beklagte, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der Bürgerinitiative Bürger Bündnis Bautzen e.V. tätig ist, für die er seit dem Jahr 2019 auch im Stadtrat von Bautzen sitzt. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist insoweit aufgrund des von der Revision aufgezeigten Instanzvortrags des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Beklagte wusste, dass diese Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen regelmäßig gegen die Anträge der AfD stimmt, sie folglich in politischer Konkurrenz zur AfD steht. Revisionsrechtlich ebenfalls als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen ist der Vortrag des Klägers, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in Höhe von 19.500 € aus dem Jahr 2017 dauerhaft insbesondere die CDU finanziell unterstützt habe mit Zahlungen von insgesamt über 100.000 €, dass sich die Unterstützung der Zeitschrift "Denkste?!" auf einen Betrag von 250 € beschränkt habe und zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei, und dass in dem Medienformat "Ostsachsen TV" Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums zu Wort kämen, wie beispielsweise auch Politiker der Parteien Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Ministerpräsident von Sachsen (CDU). 22
- bb)Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet, die Darstellung des Klägers als rechtsextremen Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung des Klägers zu führen. Denn im Wissen darum, dass der Kläger sich kommunalpolitisch in einer Bürgerinitiative engagiert, die in politischer Konkurrenz zur AfD steht, dass er regelmäßig Parteispenden an die CDU leistet und dass ein von ihm unterstütztes Medienformat nicht nur rechten, sondern Politikern jeder Ausrichtung ein Podium bietet, erscheint die Schlussfolgerung des unbefangenen Durchschnittslesers, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsextremen Unternehmer handele, wesentlich ferner liegend. 23 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Fallgruppe der "unvollständigen Berichterstattung" auch nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird, so dass der entsprechende Schutz des Betroffenen ausscheide, wenn der Leser - wie hier - durch die Unvollständigkeit der Berichterstattung lediglich dazu gebracht werde, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten (für sich genommen wahren) Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Der Betroffene wird durch die dargestellte Rechtsprechung vielmehr gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte (politische) Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information auch im Kern wesentlich ferner läge (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 316 f., juris Rn. 14 ff.; BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn. 62 f.). Etwas anderes ist im Übrigen auch der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Literatur nicht zu entnehmen (vgl. Burkhardt/Peifer in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., 5. Kap. Rn. 81; Burkhardt, aaO, 4. Kap. Rn. 15a). 24
- d)Die Darstellung des mit vollem Namen genannten Klägers als "extrem rechter Unternehmer" beeinträchtigt dessen soziale Anerkennung und Berufsehre, anders als das Berufungsgericht meint, in hohem Maße (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25, juris Rn. 9, 25). Zwar ist damit nur die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Für den Ruf eines Unternehmers und Kommunalpolitikers ist es aber abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der gerade auch der durchschnittliche Leser der Verlautbarungen des Beklagten gehören dürfte, schwer. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine Darstellung des Klägers mit einem Aufruf an die Wirtschaftsverbände zu einem "proaktiven Umgang" mit den "demokratiefeindlichen Bestrebungen" ihrer Mitglieder verbindet. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einem Bericht niedergeschrieben worden, der für sich eine gewisse Systematik und Wissenschaftlichkeit in Anspruch nimmt. 25
- e)Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung auf seine Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, folgt hieraus nichts anderes. Zwar fehlt einem Werk die Wissenschaftlichkeit nicht bereits deshalb, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweislichkeit verleiht (BVerfGE 90, 1, 13, juris Rn. 49; BVerwGE 102, 304, 311, juris Rn. 41). 26 Doch berechtigt unabhängig von der Frage, ob diese Grenze hier bereits überschritten ist, auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (vgl. nur BVerfG [K], NJW 1989, 1789, juris Rn. 7), der nach den oben (II.3.
- b)dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Insbesondere ist insoweit auch kein gegenüber der reinen Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG großzügigerer Maßstab angezeigt, da sich Wissenschaft gerade durch einen besonders hohen Anspruch an die Recherchegenauigkeit und die Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen auszeichnet (LG Lübeck, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 O 173/24, juris Rn. 352 mwN; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 11). III. 27 Da die Sache nach all dem nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Klein Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307112026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public