AnlG dar. 3. Eine Treuhandgesellschaft, die im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft, ein Genussrecht, entsprechend den Beteiligungsquoten der Fondsgesellschafter aufspaltet und auf diese überträgt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Sie erbringt weder eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung) noch im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. c KWG (Eigenhandel). Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 40.000 € in Anspruch. 2 Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 als Kommanditist mit einem Kapital in Höhe von insgesamt 40.000 € mittelbar über die Beklagte als Treuhänderin an der A. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft war gemäß Vertrag über die Begebung eines Genussrechts vom 30. Oktober 2006 (künftig: Genussrechtsvertrag vom 30. Oktober 2006) Inhaberin eines Genussrechts an der P. , L. . 3 Die Fondsgesellschaft wurde in den Jahren 2017 und 2018 liquidiert und im April 2018 im Handelsregister gelöscht. Das Genussrecht, das der einzige Vermögenswert der Fondsgesellschaft war, wurde von der Fondsgesellschaft auf die Beklagte übertragen und von dieser zum Zweck der weiteren Übertragung auf die Kommanditisten der Fondsgesellschaft in gleichrangige selbstständige Teilgenussrechte aufgespalten. Mindestens 1.200 Kommanditisten der Fondsgesellschaft, zu denen auch der Kläger gehörte, wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2018 die Übertragung von Teilgenussrechten nach Maßgabe der Beteiligungsquoten angeboten. 4 Mit von den Prozessparteien unter dem 2./4. Juli 2018 und unter dem 3./4. Juli 2018 unterzeichneten Vereinbarungen übertrug die Beklagte zwei Teilgenussrechte mit den Nummern 5 (Register-Nr. AP 2) und 7 (Register-Nr. AP 0) an der P. , L. , auf den Kläger. 5 Die P. , L. , stellte im Oktober 2021 Insolvenzantrag. 6 Mit seiner Klage begehrt der Kläger (1.) die Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Teilgenussrechte, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Teilgenussrechte im Annahmeverzug befinde, und (3.) die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.416,41 € nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG zu. Er sei kein Erwerber einer Vermögensanlage im Sinne dieser Vorschrift. Es fehle an einem entgeltlichen Erwerb. Die Parteien hätten vielmehr die Modalitäten der Auskehrung eines Treuhandgutes vereinbart. Es sei lediglich der Anteil an einem Gesamtgenussrecht in ein Teilgenussrecht umgewandelt und auf den Kläger übertragen worden. 10 Darüber hinaus fehle es an einem öffentlichen Anbieten einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Das Merkmal "öffentlich" erfordere, dass sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis und damit an das Publikum richte. Die Schreiben vom 12. Juni 2018, mit denen die Übertragung der Teilgenussrechte angeboten worden seien, hätten sich nur an einen beschränkten Adressatenkreis, nämlich an die Fondsgesellschafter, gerichtet. Die Übertragung der Teilgenussrechte sei ausdrücklich unter Bezugnahme auf den im Jahr 2007 geschlossenen Treuhandvertrag erfolgt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 23. Dezember 2013 - 8 U 999/12, WM 2014, 687) rechtfertige keine andere Bewertung. Dort hätten sich die Kläger anstelle der Rückzahlung aus einer Inhaberschuldverschreibung für eine neue Inhaberschuldverschreibung mit anderer Verzinsung und anderer Laufzeit entschieden. Diese Konstellation sei mit dem hier im Streit stehenden Angebot eines Teilgenussrechts nicht vergleichbar. Weder sei das bestehende Genussrecht durch die Aufspaltung in Teilgenussrechte inhaltlich geändert worden noch habe den Fondsgesellschaftern ein Anspruch auf Auszahlung eines monetären Wertersatzes aus den Teilgenussrechten zugestanden. 11 Der Kläger sei auch nicht schutzbedürftig. Seine Rechtslage habe sich durch die Aufspaltung des Genussrechts in Teilgenussrechte und deren Übertragung nicht verschlechtert. Er habe aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft schon vor der Aufspaltung und Übertragung des Genussrechts das Bonitäts- und Liquiditätsrisiko der l. Gesellschaft getragen. Mit deren Insolvenz habe sich folglich kein Risiko aus den streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 2./4. Juli 2018 und vom 3./4. Juli 2018 realisiert, sondern ein bereits mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verbundenes Risiko. Darüber hinaus habe § 6 Abs. 1 des Genussrechtsvertrags vom 30. Oktober 2006 eine Unterteilung des Genussrechts in Teilgenussrechte ausdrücklich vorgesehen. 12 Der Kläger habe zudem die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend dargetan. Es fehle Vortrag zu dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG erstattungsfähigen Erwerbspreis für die beiden Teilgenussrechte im Jahr 2018. Auf den Betrag der im Jahr 2007 für die Fondsbeteiligung geleisteten Einlagen in Höhe von 40.000 € komme es nicht an. 13 Schließlich fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Mitursächlichkeit des Fehlens eines Verkaufsprospekts für den behaupteten Schaden ergebe. Selbst wenn der Kläger die Vereinbarungen vom 2./4. Juli 2018 und vom 3./4. Juli 2018 mit der Beklagten nicht getroffen hätte, hätte er als Gegenleistung für seine Beteiligung an der liquidierten Fondsgesellschaft bestenfalls die beiden Teilgenussrechte in der streitgegenständlichen Höhe erwerben können. Ein veröffentlichter Verkaufsprospekt hätte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Kläger zu einem günstigeren Geschehensablauf geführt. 14 Der Kläger habe auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG keinen Anspruch gegen die Beklagte. Diese habe durch die Aufspaltung des Genussrechts an der P. , L. , in Teilgenussrechte und durch die Übertragung der Teilgenussrechte auf die Fondsgesellschafter keine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG erbracht. Es liege insbesondere keine Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) vor. Die hierfür erforderliche Anschaffung und Veräußerung eines Finanzinstruments sei nicht gegeben. Die Beklagte habe lediglich ein Genussrecht an den Kläger ausgekehrt, das diesem zunächst mittelbar anteilig als Anleger und nach der Liquidation der Fondsgesellschaft unmittelbar in Form eines Teilgenussrechts zugestanden habe. Damit sei dem Kläger kein "neues" Finanzinstrument vermittelt worden. Auch ein Eigenhandel der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. c KWG sei nicht gegeben. Die Beklagte habe das Teilgenussrecht weder angeschafft noch an den Kläger veräußert. Sie habe vielmehr zunächst über Jahre als Treuhänderin eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für den Kläger gehalten und nach der Liquidation der Fondsgesellschaft als Folge der Auseinandersetzung ein Teilgenussrecht an den Kläger ausgekehrt. Ein Tauschgeschäft liege nicht vor. Der Kläger habe für die Teilgenussrechte nicht seine Fondsbeteiligung hingegeben. Die Fondsgesellschaft sei zum Zeitpunkt der Übertragung der Teilgenussrechte an den Kläger bereits liquidiert gewesen, so dass eine Fondsbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe. II. 15 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. 16 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG auf Erstattung des Erwerbspreises zusteht. Die Beklagte hat die Teilgenussrechte an der P. , L. , nicht öffentlich angeboten. 17 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. § 6 VermAnlG bestimmt, dass ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen muss. 18
AnlG gegeben ist (aA KG, WM 2025, 432 Rn. 9). Aus diesem Grund kann selbst bei einer gezielten Ansprache eines bestimmten oder eines zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreises ein
AnlG anzunehmen sein. Entscheidend für das Vorliegen eines öffentlichen Angebots ist vielmehr, ob die potenziellen Anleger, an die sich das Angebot wendet, über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei ihrer Anlageentscheidung die Risiken und Chancen der Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen, oder ob sie sich eine solche Informationsgrundlage mit zumutbaren Mitteln verschaffen können (vgl. zum Informationsbedürfnis als maßgebendes Kriterium von Ammon in Siering/Izzo-Wagner, VermAnlG, 2. Aufl., § 1 Rn. 26; Erbs/Kohlhaas/Richter, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL Oktober 2025, § 1 VermAnlG Rn. 3; Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 19 aE; vgl. zur Verordnung (EU) 2017/1129 auch Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl., VO (EU) 2017/1129 Art. 2 Rn. 27; Ebenroth/Boujong/Groß, 5. Aufl., WpPG § 2 Rn. 23; Schnorbus in Frankfurter Kommentar ProspektVO 2017/WpPG, 3. Aufl., Art. 2 ProspektVO Rn. 50; Holzborn in Holzborn, EU-ProspVO/WpPG, 3. Aufl., Art. 2 EUV 2017/1129 Rn. 13; vgl. zu § 1 VerkProspG aF Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 87 f.). Von einem solchen durch einen Verkaufsprospekt zu bedienenden Informationsbedürfnis ist regelmäßig auszugehen, wenn das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist (vgl. Holzborn, aaO Rn. 13 aE), da in diesem Fall eine ungleiche Informationsverteilung innerhalb des Publikums und eine unzureichende Information anzunehmen sind. Es kann allerdings auch dann vorliegen, wenn der Anbieter potenzielle Anleger gezielt nach individuellen Gesichtspunkten auswählt und anspricht (vgl. zutreffend Kollmorgen/Feldhaus, BB 2007, 225, 226; vgl. auch Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 2 VermAnlG Rn. 11: "Ansprache eines beliebigen Personenkreises"; aA KG, aaO Rn. 10). 26
AnlG vorliegen kann. Würde jedem Angebot, das an einen "begrenzten Personenkreis" gerichtet ist, von vornherein das Merkmal "öffentlich" abgesprochen werden, hätte es des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Fall 1 VermAnlG nicht bedurft. Der gesetzlich vorgesehene Ausnahmetatbestand hätte bei einem solchen Verständnis des Begriffs des öffentlichen Angebots keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Diese systematische Erwägung wird durch die zugehörigen Gesetzesmaterialien bestätigt. Dort heißt es in dem Zusammenhang, dass § 2 VermAnlG Befreiungen von der Prospektpflicht "trotz grundsätzlichen Vorliegens eines öffentlichen Angebots" regelt (BT-Drucks. 17/6051, S. 32). Eine vergleichbare Formulierung findet sich in der Regierungsbegründung zu § 8f Abs. 2 VerkProspG aF (BT-Drucks. 15/3174, S. 42): "Die Nummer 3 legt Bagatellgrenzen fest, bei denen trotz der Öffentlichkeit des Angebots ein besonderes Schutzbedürfnis nicht gegeben erscheint bzw. aufgrund der Größe der Anlage unterstellt werden kann, dass die Erwerber selbst in der Lage sind, sich entsprechend zu informieren und eine qualifizierte Anlageentscheidung zu treffen." 29 Danach spricht auch die Gesetzessystematik dafür, dass das Informationsbedürfnis der angesprochenen Anleger und nicht die Unbestimmtheit des Adressatenkreises, dessen zahlenmäßige Begrenzung oder die Art und Weise des Angebots das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG darstellt. Bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 VermAnlG geregelten Ausnahmetatbestände besteht folglich in der Regel ebenfalls ein Informationsbedürfnis der Anleger; nach der vom Gesetzgeber in diesen Fällen getroffenen Abwägung wird das Interesse an der Vermeidung einer Überregulierung des Grauen Kapitalmarkts allerdings stärker gewichtet als das Interesse an der Sicherstellung eines gleichen und ausreichenden Informationsstands der mit dem öffentlichen Angebot angesprochenen Anleger. 30 c) Ausgehend von diesem Verständnis hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, dass mit den Angebotsschreiben vom 12. Juni 2018 kein
AnlG verbunden ist. Es fehlt an einem Informationsbedürfnis der Fondsgesellschafter bezüglich des Genussrechts an der P. , L. . 31 Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass ausschließlich den namentlich bekannten mittelbaren Gesellschaftern der ehemaligen Fondsgesellschaft eine Übertragung von Teilgenussrechten an der P. , L. , mit Schreiben vom 12. Juni 2018 angeboten wurde. Rechtliche Inhaberin des Genussrechts nach Maßgabe des Genussrechtsvertrags vom 30. Oktober 2006 war ursprünglich die Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschafter trugen daher - mittelbar über die Beklagte - infolge der Zeichnung ihrer Fondbeteiligungen bereits vor dem Angebot zur Übertragung der Teilgenussrechte vom 12. Juni 2018 die mit dem Genussrecht verbundenen Chancen und Risiken entsprechend der Quote ihrer jeweiligen Fondsbeteiligung. Der von der Fondsgesellschaft geschlossene Genussrechtsvertrag vom 30. Oktober 2006 sah in § 6 Abs. 1 ausdrücklich eine Aufspaltung des Genussrechts in gleichrangige Teilgenussrechte vor. Eine Änderung der mit dem Genussrechtsvertrag vom 30. Oktober 2006 verbundenen Chancen und Risiken war mit der vertraglich angelegten Aufspaltung des Genussrechts in Teilgenussrechte entsprechend den Beteiligungsquoten der Fondsgesellschafter nicht verbunden. Über den Inhalt des Genussrechts und die mit ihm verbundenen Chancen und Risiken konnten sich die Fondsgesellschafter bereits im Rahmen ihrer Beitritte zur Fondsgesellschaft anhand des veröffentlichten Fondsprospekts informieren. Dass ein solcher Prospekt seinerzeit veröffentlicht wurde, steht aufgrund des unstreitig gebliebenen Vorbringens der Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fest. Damit verfügten die Fondsgesellschafter, an die das Angebot ausschließlich gerichtet wurde, bezüglich des Genussrechts an der P. , L. , über eine im Wesentlichen gleiche und ausreichende Informationsgrundlage oder sie konnten sich eine solche jedenfalls durch den veröffentlichten Fondsprospekt mit zumutbaren Mitteln verschaffen, so dass es ihnen möglich war, die Risiken und Chancen des Genussrechts gegeneinander abzuwägen. Dass das Angebotsschreiben vom 12. Juni 2018 nach unstreitigem Vortrag der Parteien an jedenfalls 1.200 Fondsgesellschafter und damit an eine vergleichsweise hohe Zahl von Anlegern adressiert worden ist, ist angesichts des maßgebenden Verständnisses des Merkmals "öffentlich" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG vorliegend unerheblich, da die angesprochenen Anleger bereits auf gleicher Grundlage ausreichend über die Chancen und Risiken des Genussrechts informiert waren oder sie sich die erforderlichen Informationen jedenfalls mit zumutbaren Mitteln hätten verschaffen können. 32 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Aufspaltung und Übertragung des Genussrechts keine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbracht hat und damit keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedurfte. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.