lässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens 1. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren
beurteilen ist. 2. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise
r Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile vom
beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom
rückgewiesen. Von Rechts wegen A. 1 Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit. 2 Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4. Juli 2023 hat der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag eingereicht. Das von ihm angerufene Familiengericht hat hierauf am 17. Juli 2023 den vorläufigen Verfahrenswert festgesetzt und einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, der am 8. August 2023 eingegangen ist. Am 2. November 2023 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz
gestellt worden. Zwischenzeitlich hatte diese am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht. 3 Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen
stellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der
gelassenen Rechtsbeschwerde. B. 4 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. 5 Das Beschwerdegericht hat
r Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 6 Der vom Ehemann in Deutschland gestellte Scheidungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das schweizerische Scheidungsverfahren sei zeitlich vor dem deutschen rechtshängig geworden, da sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteile und diese nach dem schweizerischen Recht bereits mit Einreichung der Scheidungsklage - und damit noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens mit
stellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau - eingetreten sei. Auf die Gründe für die eingetretene Verfahrensdauer bis
r
stellung des Scheidungsantrags des Ehemannes an die Ehefrau komme es dabei nicht an. Auch eine Vorverlagerung der
stellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Norm nur die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasse, es vorliegend aber nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gehe. 7 Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
ständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) seien
r Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffs nicht heranzuziehen. Art. 17 Brüssel IIb-VO führe mangels Anwendbarkeit nicht dazu, „dass die Frage der Rechtshängigkeit abweichend vom deutschen Recht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit vorverlagert werden müsste.“ Die Regelung sei nicht in Drittstaatensachverhalten
grunde
legen, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts gehe. Es sei nicht
rechtfertigen, das deutsche Verfahrensrecht
m Eintritt der Rechtshängigkeit durch Anwendung des Art. 17 Brüssel IIb-VO leerlaufen
lassen, wenn es um Staaten gehe, die sich dem gegenseitigen Abkommen nicht angeschlossen bzw. dem Geltungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung nicht unterworfen hätten. Eine entsprechende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass Art. 3 Brüssel IIb-VO anzuwenden sei, da dieser die
ständigkeit regele, aber keine Aussage über das anwendbare Recht treffe. Ein unzumutbarer Nachteil des inländischen Antragstellers sei auch bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori nicht erkennbar. II. 8 Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 9 1. Die internationale
ständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen
prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN), ergibt sich wegen des
mindest seit November 2022 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des auch-deutschen Ehemannes im Bundesgebiet aus Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb-VO. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt diese Verordnung für am oder - wie hier - nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren. Im Übrigen hätte sich die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der
ständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-Verordnung wegen der (auch-)deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes unzweifelhaft aus §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG ergeben (vgl. Sternal/Dimmler FamFG 22. Aufl. § 98 Rn. 39; vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108/50 - NJW 1952, 184, 185 [
F]). 10 2. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der
lässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht. 11 a) Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. 12 Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 17 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434). Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts
beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom
stellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt. 14 b) Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung (vgl. Erwägungsgrund 38 Satz 3
r Brüssel IIb-Verordnung; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 16
2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
r Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 [Brüssel IIa-VO]) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 7; Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019/1111 Rn. 3; Reuß in Garber/Lugani Die Brüssel IIb-Verordnung [2022] Rn. 8/24;
RZ 2016, 836; NK-BGB/Gruber
RZ 2016, 840, 841). 15 aa) Dies ergibt sich
nächst aus Wortlaut und Systematik der Brüssel IIb-Verordnung. 16
dem Zeitpunkt als angerufen,
dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen
treffen, um die
stellung des Schriftstücks an den Antragsgegner
bewirken. Gemäß der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO enthaltenen Legaldefinition bezeichnet dabei für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Gericht“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen
ständig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nicht vom Wortsinn erfasst ist mithin das Gericht eines Drittstaates (vgl. Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 5). Das belegt auch der auf Art. 17 Brüssel IIb-VO bezogene Erwägungsgrund 35, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist und erläutert, dass es in diesen zwei unterschiedliche Systeme gebe, denen
folge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück
nächst dem Antragsgegner
gestellt oder
nächst beim Gericht eingereicht werden müsse. 17
nächst lediglich, dass die Regelung nur für Verfahren vor Gerichten von Mitgliedstaaten gilt. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO ist indes im
sammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO
sehen, der Vorgaben gerade für den Fall vorsieht, dass ein Verfahren
Kompetenzkonflikten von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten führt, mithin einen grenzüberschreitenden Bezug
mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bestimmt insoweit, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die
ständigkeit des
erst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Der
sammenschau beider Vorschriften lässt sich dabei ohne Weiteres entnehmen, dass es sich sowohl beim
erst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss. Dieses Ergebnis wird von dem auf Art. 20 Brüssel IIb-VO bezogenen Erwägungsgrund 38
r Brüssel IIb-Verordnung bestätigt, der ebenfalls ausschließlich Parallelverfahren in den Mitgliedstaaten betrifft und im Hinblick auf diese formuliert, dass sie im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege so weit wie möglich vermieden werden müssten, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Sachverhalte mit Bezug
vor Gerichten von Drittstaaten geführten Ehesachen sind insoweit nicht erfasst. 18
folgern, dass es sich nur bei dem
erst befassten Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss, nicht hingegen bei einem später angerufenen. Denn die Verwendung des Singulars in Art. 17 Brüssel IIb-VO erklärt sich ohne Weiteres damit, dass die Regelung eine allgemein gefasste Definition für die Anrufung eines Gerichts enthält und sich dabei ersichtlich auf jedes Gericht iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezieht. Dass Art. 17 Brüssel IIb-VO von „Gericht“ im Singular spricht, während Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO den Begriff im Plural verwendet, ist mithin ersichtlich durch die unterschiedlichen Regelungsinhalte der Bestimmungen in Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - einerseits die allgemeine Definition der Anrufung eines Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO und andererseits die Regelung des Verfahrens bei mehrfacher Rechtshängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - bedingt. 19
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), Art. 9, 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die
ständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
sammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) sowie Art. 30, 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Gleiches gilt für die Art. 14, 17 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016
r Durchführung einer Verstärkten
sammenarbeit im Bereich der
ständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016
r Durchführung der Verstärkten
sammenarbeit im Bereich der
ständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) und (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie
r Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Diese Verordnungen stellen - wie die Brüssel IIb-Verordnung in Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 - im Rahmen ihrer Regelungen
r Bestimmung des Anrufungszeitpunkts durchweg auf das jeweils befasste Gericht ab, bei dem es sich stets um ein mitgliedstaatliches handeln muss (vgl. BGHZ 212, 1 = NJW 2017, 564 Rn. 20 ff.
, 30 Brüssel I-VO), wie sich auch hier aus den jeweiligen Aussetzungsvorschriften ergibt, die sich allesamt auf Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten beziehen. 20 Soweit die Rechtsbeschwerde der Brüssel Ia-Verordnung im
sammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO Gegenteiliges entnehmen will, verfängt dies nicht. Nach dieser Norm sind vorbehaltlich der Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats
verklagen. Der Streit darüber, ob insoweit ein Bezug
mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Rauscher/Mankowski Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorbemerkungen
26), kann dabei dahinstehen. Denn die Beurteilung der internationalen
ständigkeit betrifft nicht die davon
unterscheidende Frage, nach welchem Recht der Rechtshängigkeitszeitpunkt festzustellen ist (vgl. Geimer in FS Prütting [2018] S. 285, 295), worauf das Beschwerdegericht
Brüssel IIb-VO
treffend hingewiesen hat. 21
m
ge kommen, wenn das ausländische Gericht eines Mitgliedstaates entgegen Art. 20 Brüssel IIb-VO, bewusst oder unbewusst, die frühere Rechtshängigkeit im Anerkennungsmitgliedstaat missachtet hat (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 38 Brüssel IIb-VO Rn. 34 ff.). Demgegenüber greift der Versagungsgrund des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO ein, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Den danach vorgesehenen besonderen Anforderungen für Entscheidungen aus Drittstaaten lässt sich entnehmen, dass diese nicht dem Unvereinbarkeitsregime des Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO und folglich auch nicht dem ihm vorgelagerten Mechanismus gemäß Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen, sondern eigenständig
betrachten sind. 22 bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Brüssel IIb-Verordnung und ihrer Vorläuferregelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. 23
einer Regelung
r außereuropäischen Rechtshängigkeit durchringen (vgl. Pabst Entscheidungszuständigkeit und Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen mit Europabezug [2009] Rn. 570 f.; vgl. auch Amos/Dutta FamRZ 2014, 444, 446). Demnach konnte es schon unter der Geltung der Brüssel IIa-Verordnung
parallelen Scheidungsverfahren und folglich Entscheidungen in derselben Ehesache in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kommen. Waren diese unvereinbar, war die Anerkennung unter den in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO geregelten Voraussetzungen
versagen, die denen des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO entsprechen. Durch die inhaltliche Aufrechterhaltung dieses Regelungssystems in der Brüssel IIb-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber unmissverständlich
erkennen gegeben, dass er zwar an der verordnungsautonomen Bestimmung des Anrufungszeitpunkts für vor mitgliedstaatlichen Gerichten gestellte Anträge auf Ehescheidung festhalten und Verfahrensregelungen für die Auflösung von Kompetenzkonflikten mit Blick auf Ehescheidungsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Mitgliedstaaten vorsehen, aber keine Regelung für die Auflösung von Kompetenzkonflikten durch Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaates einerseits und dem Gericht eines Drittstaates anderseits schaffen wollte. 24
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO)
grunde. Während Art. 11 Abs. 1 Brüssel II-VO allgemein vorsah, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die
ständigkeit des
erst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten gestellt werden, erweiterte Art. 11 Abs. 2 Brüssel II-VO diesen Aussetzungsmechanismus für bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Beteiligten gestellte Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen. Die in Art. 11 Abs. 4 Brüssel II-VO enthaltene Bestimmung des Anrufungszeitpunkts wurde in Art. 16 Brüssel IIa-VO lediglich redaktionell angepasst (vgl. Wagner FPR 2004, 286, 289 f.). Auch das in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO enthaltene Anerkennungshindernis wurde der Sache nach aus Art. 15 Abs. 1 lit. d Brüssel II-VO übernommen. 25 cc) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO in Drittstaatenkonstellationen wird schließlich durch Sinn und Zweck des Normgefüges zweifelsfrei belegt. Der Normzweck von Art. 17 Brüssel IIb-VO erschöpft sich darin, eine verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts
ermöglichen (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 2; vgl. auch Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht
Durch das in ihm verankerte Prioritätsprinzip soll vornehmlich der mitgliedstaatliche Entscheidungseinklang - gewissermaßen präventiv und nicht erst nachgelagert über die Anerkennungsversagung gemäß Art. 38 lit. c oder d Brüssel IIb-VO - gesichert werden (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 198). Auf diese Weise lässt sich zwar nicht verhindern, dass es
einem Wettlauf der Ehegatten um die frühere Verfahrenseinleitung kommen kann, jedoch will das
sammenspiel von Art. 20 und 17 Brüssel IIb-VO eine faire Anwendung des Prioritätsprinzips sicherstellen (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 6). 27 Dieses Ziel lässt sich bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug gerade nicht verwirklichen, weil das angerufene Gericht eines Drittstaates nicht dem Aussetzungsmechanismus gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit zwar
Recht auf, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtshängigkeitszeitpunkte in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
unterschiedlicher Auflösung von Kompetenzkonflikten im Falle mehrerer Scheidungsanträge derselben Ehegatten in Drittstaatenkonstellationen kommen kann. Dies war dem Verordnungsgeber indes ausweislich Erwägungsgrund 35
r Brüssel IIb-Verordnung, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist, bewusst. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund liegt insoweit nicht vor. 28 c) Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auch einer analogen Anwendung bei Sachverhalten mit Bezug auf die Anrufung eines drittstaatlichen Gerichts nicht
gänglich (vgl. Prütting/Gehrlein/Dimmler ZPO
RZ 2016, 836, 838; Finger FamRB 2016, 253, 254; a. A. Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. Vorbemerkungen
53a). Denn eine erweiternde oder analoge Anwendung einer europäischen Rechtsnorm scheidet aus, wenn der Unionsgesetzgeber deren Anwendungsbereich - wie dies bei der auf Kompetenzkonflikte mitgliedstaatlicher Gerichte beschränkten Definition der Anrufung des Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO der Fall ist - bewusst eng gefasst hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 2013 - C-157/12 - NJW 2014, 203 Rn. 39
Gegen eine Analogie spricht im Übrigen, dass der Unionsgesetzgeber in der Brüssel IIb-Verordnung keine Art. 33 Brüssel Ia-VO vergleichbare Aussetzungs- bzw. Einstellungsregel für Verfahren wegen desselben Anspruchs ausdrücklich in Bezug auf Verfahren vor drittstaatlichen Gerichten geschaffen hat (vgl. Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 7; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37). 29 d) Schließlich ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil sich aufgrund besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der jeweiligen lex fori ein unzumutbarer Nachteil des deutschen Beteiligten ergeben würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1060 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - FamRZ 1983, 366, 368). Einen solchen Nachteil macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. III. 30 Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im
sammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl.
den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 P - juris Rn. 84). Allein der Umstand, dass der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO - für sich betrachtet - auch ein anderes Auslegungsergebnis
ließe, führt in Anbetracht des bei der gebotenen Auslegung in Gesamtschau aller anerkannten Auslegungsmethoden eindeutigen Verständnisses der maßgeblichen Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht
einer Vorlagepflicht. IV. 31 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
r Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,
r Fortbildung des Rechts oder
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307142026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.