KORE307192026 ECLI:DE:BGH:2026:260326UIZR66.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260326 I ZR 66/25 Urteil Art 2 Buchst d EGRL 29/2005, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2005, Art 9 Buchst d EGRL 29/2005, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, §
§ 2Rn. 2.85; ders., WRP 2009, 898, 899; juris
PK.UWG/Seichter, Stand
- April 2025, § 4a Rn. 22; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 151; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG,
- Aufl., § 2 Rn. 25). 21 Soweit der Senat in der Entscheidung "Standardisierte Mandatsbearbeitung" (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17]) angenommen hat, dass auch eine Handlung, die mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, darauf gerichtet sein muss, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, damit sie als geschäftliche Handlung qualifiziert werden kann, wird daran nicht festgehalten. 22 dd) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine bei der Durchführung eines Vertrags erbrachte mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Vertragspartners begründen kann, jedoch keine geschäftliche Handlung darstellt, weil die Schlechterfüllung regelmäßig für sich genommen nicht objektiv darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Großkomm.UWG/Peukert,
- Aufl., § 2 Rn. 311 f.; Großkomm.UWG/Peifer aaO Einleitung G Rn. 174; Köhler in Köhler/
§ 2Rn. 2.92; ders., WRP 2009, 109, 111; Beck
OK.UWG/Alexander aaO § 2 Rn. 117.3; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
- Aufl., § 2 UWG Rn. 58; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 277; Schmidtke, Unlautere geschäftliche Handlungen bei und nach Vertragsschluss, 2011, S. 34 f.; Ahrens in Festschrift Loewenheim, 2009, S. 407, 418; aA Erdmann/Pommerening in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht,
- Aufl., § 31 Rn. 60a, 87b; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 25; ders., WRP 2008, 1014, 1017; Scherer, WRP 2009, 761, 765 f.; Gomille, WRP 2009, 525, 531 f.). In dieser Konstellation liegt vielmehr eine geschäftliche Handlung nur vor, wenn das Verhalten des Unternehmers - wie etwa das Bestreiten eines Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung - geeignet ist, auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers einzuwirken (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Köhler in Köhler/
§ 2Rn. 2.92; Großkomm.UWG/Peifer aa
O Einleitung G Rn. 175, 180; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 6). 23 Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist es ohne Belang, ob der Unternehmer wider besseres Wissen handelt oder die Unkenntnis des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers über seine Rechte ausnutzt (vgl. Großkomm.UWG/Peukert aaO § 2 Rn. 316; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 277; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 5). Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob der mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung ein systematisches und über den Einzelfall hinausgehendes Verhalten des Unternehmers zugrunde liegt. Die zu den Begriffen der "Wettbewerbshandlung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 [juris Rn. 36] = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I) beziehungsweise des Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbes" gemäß § 1 UWG in der bis zum
- Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2001 - I ZR 314/98, BGHZ 147, 296 [juris Rn. 37] - Gewinn-Zertifikat) ergangene anderslautende Rechtsprechung ist insoweit überholt. Wird auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt, so kann eine geschäftliche Handlung bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 41 f.] - UPC Magyarország; Köhler in Köhler/
§ 2Rn.
2.85; Bornkamm/Feddersen in Köhler/
§ 5Rn. 1.15; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aa
O § 31 Rn. 274). 24 Ein systematisches oder bewusstes Verhalten des Unternehmers im Rahmen der Vertragsanbahnung - also beim Handeln zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen - kann allerdings im Tatsächlichen ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer über seine Bereitschaft zur vertragsgemäßen Erfüllung getäuscht und so auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrags eingewirkt, also geschäftlich gehandelt hat (zum UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 30/81, GRUR 1983, 451 [juris Rn. 12] = WRP 1983, 403 - Ausschank unter Eichstrich I; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180 [juris Rn. 12] = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; Köhler in Köhler/
§ 2Rn.
2.93; Büscher, GRUR 2016, 113, 114). 25
- ee)Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu bejahen. Die Kontosperrung hängt mit der Durchführung des mangels Zugangs einer Kündigung fortbestehenden Girokontovertrags objektiv zusammen, weil sie objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Der Kunde wurde durch die Kontosperrung an der Ausübung eines vertraglichen Rechts - der weiteren Nutzung seines Girokontos - gehindert. Die Revision führt zu Recht an, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Reflex der Beendigung der vertraglichen Beziehung handelte. Die Kontosperrung war vielmehr objektiv darauf gerichtet, dass der Kunde aus dem bestehenden Dauerschuldverhältnis keine vertraglichen Rechte mehr ausübt. 26
- c)Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die weiteren Voraussetzungen einer Nötigung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Zu Unrecht hat es angenommen, dieser Tatbestand setze voraus, dass der Adressat zu einer "Handlung" bestimmt werde. 27
- aa)Der Begriff der Nötigung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist aus Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG übernommen und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen (zu § 4 Nr. 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1143 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; OLG Hamburg, WRP 2021, 89 [juris Rn. 77]; OLG Düsseldorf, EnWZ 2024, 40 [juris Rn. 46]; Büscher/Büscher aaO § 4a Rn. 43; Köhler/Alexander in Köhler/
§ 4aRn. 1.48; Großkomm.UWG/Obergfell aa
O § 4a Rn. 45). Bei der Auslegung des Begriffs der Nötigung ist auf den üblichen Wortsinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-646/22, WRP 2025, 39 [juris Rn. 72] - Compass Banca). 28 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter einer Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sei die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen. Der auf den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer durch Nötigung ausgeübte Druck müsse so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl habe, sich anders zu entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt sei. Im Streitfall sei jedoch bereits nicht erkennbar, zu welcher Handlung der Kunde der Beklagten habe bestimmt werden sollen. Die Beklagte habe das Konto gesperrt; eine Handlung des Kunden habe damit nicht erreicht werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 29
(1)Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass unter einer Nötigung die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen ist (OLG Hamburg, WRP 2021, 89 [juris Rn. 77]; OLG Düsseldorf, NJOZ 2024, 14 [juris Rn. 46]; Büscher/Büscher aaO § 4a Rn. 45; Köhler/Alexander in Köhler/
§ 4aRn. 1.48; Großkomm.UWG/Obergfell aa
O § 4a Rn. 45; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 133 mwN). Indizien für eine Nötigung in diesem Sinne sind die "Verwendung drohender [...] Formulierungen oder Verhaltensweisen" (§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG; Art. 9 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG) und die "Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen" (§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG; Art. 9 Buchst. e der Richtlinie 2005/29/EG). Ein Beispiel für eine Nötigung gibt das Per-se-Verbot der Nummer 24 (räumliches Festhalten des Verbrauchers) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (zurückgehend auf Nr. 24 des Anhangs I zur Richtlinie 2005/29/EG). Kennzeichnend für die Nötigung ist, dass ihr Adressat durch Androhung oder Zufügung eines Nachteils zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 1134 [juris Rn. 17] - Schufa-Hinweis; Köhler/Alexander in Köhler/
§ 4aRn. 1.49; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 133; jurisPK.UWG/Seichter aaO § 4a Rn. 30). 30
(2)Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der durch die Nötigung ausgeübte Druck müsse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Nötigung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) im Vergleich zur Belästigung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) und zur unzulässigen Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) nach dem üblichen Sprachgebrauch um die stärkste Form der Druckausübung handelt und sich das Erfordernis einer Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit für alle drei Varianten bereits aus § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG (entsprechend Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG) ergibt, spricht die Gesetzessystematik dafür, eine Nötigung in diesem Sinne abseits der Fälle der körperlichen Einwirkung nur anzunehmen, wenn die Druckausübung so stark ist, dass der Adressat sich ihr nicht oder nur schwer entziehen kann (Götting in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4a Rn. 11; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 108, 141; vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 604 [juris Rn. 182] und WRP 2021, 89 [Rn. 77]; Köhler/Alexander in Köhler/
§ 4aRn. 1.49; Büscher/Büscher aa
O § 4a Rn. 46 f.; Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 54; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 4a Rn. 18). Allerdings wird es auf eine präzise Abgrenzung des Tatbestands der Nötigung von den anderen beiden Formen der aggressiven geschäftlichen Handlungen, insbesondere der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, aufgrund der gleichen Rechtsfolgen regelmäßig nicht ankommen (vgl. nur Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 31 f.; Scherer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4a Rn. 114). 31
(3)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist indes für eine Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG nicht erforderlich, dass der Adressat zu einer Handlung bestimmt werden sollte. Zu den geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers, die durch das Verbot des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG vor der Beeinflussung durch aggressive geschäftliche Handlungen geschützt sind, zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG auch die Entscheidung, nicht tätig zu werden, insbesondere vertragliche Rechte nicht geltend zu machen, was sich besonders deutlich aus letztgenannter Vorschrift ergibt ("tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen"). Die aggressive geschäftliche Handlung muss sich demnach nicht auf eine Handlung, sondern kann sich auf ein Unterlassen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers richten, im Streitfall auf die Hinnahme der einseitigen Sperrung des ungekündigten Kontos und die damit verbundene Nichtausübung vertraglicher Rechte oder ein Unterlassen der weiteren Kontonutzung im Zeitraum der Sperrung des ungekündigten Kontos. Dies ergibt sich außerdem aus § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, wonach bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist, auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen ist, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht. 32
- d)Aus den gleichen Erwägungen lässt sich auch eine unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 UWG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen. 33
- aa)Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG liegt eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Mit dieser Regelung hat der deutsche Gesetzgeber Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt und auf sonstige Marktteilnehmer erweitert. Sie ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Bei einer unzulässigen Beeinflussung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwangsläufig um eine rechtswidrige Beeinflussung, sondern um eine Beeinflussung, durch die - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-628/17, GRUR 2019, 1064 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 1153 - Orange Polska; EuGH, WRP 2025, 39 [juris Rn. 73] - Compass Banca). 34
- bb)Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sei nicht zu erkennen. Auch hier fehle es an der nötigen Finalität der Handlung der Beklagten. Es sei nicht erkennbar, welche Entscheidung der Kunde angeblich nicht mehr ohne eine Beeinflussung habe ausüben können. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie lassen annehmen, dass das Berufungsgericht für diesen Tatbestand - wie schon für die Nötigung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (oben Rn. 31) - von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist, indem es außer Acht gelassen hat, dass die geschäftliche Entscheidung des Kunden, die durch die Kontosperrung erreicht werden sollte, in einer Hinnahme der Kontosperrung oder schlicht einem Absehen von der Kontonutzung während der Zeit der Kontosperrung - also einem Unterlassen - gelegen haben kann (vgl. Köhler/Alexander in Köhler/
§ 4aRn.
1.63). 35 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom
- Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom
- Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 36 IV. Das angefochtene Urteil ist demnach im angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im Hinblick auf die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, § 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 UWG weitere Feststellungen zu den im Streitfall zugrunde liegenden Umständen zu treffen haben. Koch Feddersen Pohl Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public