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BGH 12. Zivilsenat, XII ZR 71/24

KORE307222026 ECLI:DE:BGH:2026:270526BXIIZR71.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20260527 XII ZR 71/24 Beschluss § 9 S 1 ZPO, § 42 Abs 3 GKG vorgehend LG Frankfurt (Oder), 31. Juli 2024, Az: 16 S 21/22 vorgehend

§ 51Abs. 2 Fam

GKG bzw. § 17 Abs. 4 GKG aF]; Toussaint/Elzer Kostenrecht 56. Aufl. § 42 GKG Rn. 57; Hartmann in Hartmann Kostengesetze online [Stand: November 2022] § 42 GKG Rn. 60 [

§ 42Abs. 3 GKG]). 12

(1)Diese grundlegende Beurteilung ist allerdings - vornehmlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Gebührenstreitwerts in Unterhaltssachen - umstritten. Teilweise wird dort die Auffassung vertreten, dass eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Erhöhung des Klageantrages auch streitwertmäßig als neuer eigenständiger Antrag anzusehen sei, so dass sich sowohl ein neuer Wert für die zukünftig geltend gemachte Leistung ergeben könne als auch neue fällige Beträge als Rückstand hinzukommen könnten (vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2025, 1215, 1217 f.; OLG Celle FamRZ 2023, 1745, 1747; OLG Köln FamRZ 2004, 1226; E. Schneider MDR 1991, 195, 198 [

§ 51Abs. 2 Fam

GKG bzw. § 17 Abs. 4 GKG aF]; Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer in Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 42 GKG Rn. 31 f. [zu § 42 Abs. 3 GKG]). 13

(2)Dieser Ansicht vermag der Senat - jedenfalls für die hier interessierende Wertfestsetzung nach den Bewertungsgrundsätzen von § 9 ZPO - nicht zu folgen. 14 (
  1. a)Die Bewertungsvorschrift des § 9 ZPO enthält keine Regelungen über die Behandlung von Rückstandsbeträgen bei der Geltendmachung von wiederkehrenden Leistungen. Dass der Wert der bei Klageeinreichung bereits fälligen und daher rückständigen Leistungen dem Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges hinzuzurechnen ist, folgt einerseits aus dem Umstand, dass in dem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum nur die „künftigen“ wiederkehrenden Leistungen bewertet werden (arg. e § 9 Satz 2 ZPO), und kann andererseits aus dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG hergeleitet werden (vgl. BGH Beschluss vom 10. März 2026 - VI ZR 165/23 - juris Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 17/11471 S. 245). 15 (
  2. b)Nimmt man insoweit die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ergebenden Wertungen zum Maßstab, spricht bereits der Wortlaut dieser Norm, die auf die „bei Einreichung der Klage“ fälligen Beträge rekurriert, gewichtig für die Annahme, dass damit das erstmalige an das Gericht gerichtete Rechtsschutzersuchen umschrieben werden soll. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber auf die (gegebenenfalls erweiternde) „Antragstellung“ im Sinne von § 40 GKG abstellen wollen, hätte er dies auch zum Ausdruck bringen können. Dieses Verständnis von § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG steht auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift am besten in Einklang. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung auf einen einzigen Zeitpunkt eine einfache und pauschale Bewertung einführen wollen, die gerade nicht dadurch verkompliziert werden sollte, dass weitere durch eine Klageerweiterung im Prozessverlauf entstehende Rückstände hinzugerechnet werden müssten (vgl. Mümmler JurBüro 1986, 583). 16 (
  3. c)Vor allem ist es aber bei wertender Betrachtungsweise nicht nachzuvollziehen, warum die Höhe des Streitwertes bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer entscheidend davon abhängen soll, ob der mit der Klageerweiterung geltend gemachte erhöhte Betrag direkt bei der Erhebung der Klage oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird (vgl. Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 148). Dem mit der Klageerweiterung verbundenen gestiegenen Interesse der Parteien am Rechtsstreit kann ohne weiteres sachgerecht auch im Rahmen der vereinfachten pauschalierten Wertfestsetzung nach § 9 ZPO Rechnung getragen werden, indem dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum nunmehr der nach der Erweiterung der Klage erhöhte Betrag zugrunde gelegt wird. 17
  4. c)Ein höherer Wert des Beschwerdegegenstands als 15.775 € ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Wertbemessung nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO zugrunde legen wollte (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 9 Rn. 4 mit zahlreichen Nachweisen). 18 Diese Auffassung beruht auf dem Ausgangspunkt, dass das Verlangen nach künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache zwar auf eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer gerichtet ist, die aber ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß keine Mindestdauer von dreieinhalb Jahren hat, wie es die Anwendbarkeit von § 9 ZPO voraussetzen würde (vgl. dazu bereits RGZ 24, 373, 377 und BGHZ 36, 144 = NJW 1962, 583, 584). Aus diesem Grunde wird der Wert eines Anspruchs auf künftige Nutzungsentschädigung in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet mit einem niedrigeren Wert angesetzt, der in typischen Fällen einen einjährigen Bezugszeitraum zum Bewertungsmaßstab nimmt (vgl. etwa OLG Celle MDR 2014, 568; OLG Dresden WuM 2012, 510, 511; KG NZM 2007, 600) und nur im Einzelfall ausnahmsweise bei absehbar überlanger Verfahrensdauer - was hier der Fall sein mag - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO auf den vollen dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum zurückgreift (vgl. KG WuM 2023, 699). Die Bewertung des Anspruchs auf künftige Nutzungsentschädigung in einem Zeitrahmen, der sogar noch über den Dreieinhalbjahreszeitraum des § 9 ZPO für wiederkehrende Leistungen von (gänzlich) ungewisser Dauer hinausginge, scheidet auch bei Anwendung von § 3 ZPO aus. 19 3. Die vorstehenden Erwägungen zum Wert des Beschwerdegegenstands gelten in gleicher Weise für den Gebührenstreitwert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 62 Satz 1 GKG). III. 20 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Guhling Nedden-Boeger Botur Müller Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307222026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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