die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind.
der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Informationen von sich aus übermittelt, ohne
der Zahlungsdienstnutzer diese anfordern muss. Ein bloßes Zugänglichmachen der Informationen reicht nur aus, wenn dies der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister gemäß Art. 248 § 10 EGBGB vereinbart haben. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
die Klägerin nicht darlege, woraus sich die Höhe der von ihr abgebuchten Zinsen, Überziehungs- und Kreditprovisionen sowie Kosten ergebe. Zudem bestritt er die Autorisierung der vorgenommenen Belastungsbuchungen. 7 Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich - nach Rücknahme der Klage in Höhe von 28,80 € - auf Zahlung von 149.607,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 1.850,48 € mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hatte. 8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 9 Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 10 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2022, 661 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 11 Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 147.757,50 €. Diesem Anspruch liege der sich aus dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2017 gegenüber der Hauptschuldnerin ergebende Saldo als Hauptforderung zugrunde. 12 Ein Saldoanerkenntnis der Hauptschuldnerin liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse vom 30. Juni 2017 bzw. 31. Juli 2017 zugegangen seien, ohne
sie gegen diese Einwendungen erhoben habe. Eine Genehmigungswirkung habe schon deshalb nicht eintreten können, weil die Klägerin in ihren Kontoauszügen auf diese Rechtswirkung nicht gesondert hingewiesen habe. Dies erfülle weder die gesetzlichen Vorgaben noch diejenigen, die die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst bestimmt habe. Verpflichte sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem gesonderten Hinweis, müsse er diesen auch tatsächlich erteilen. Auch aus der Kreditrahmenerhöhung im Juni/Juli 2015 könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf eine konkludente Genehmigung des Saldos zum
der Hauptschuldnerin ein Zugang zum Online-Banking ermöglicht worden sei, so
sie - jedenfalls bis zur Sperrung dieses Zugangs gemäß Schreiben vom 3. Juli 2017 - jederzeit elektronische Kontoauszüge von dem durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherten Darlehenskonto habe beziehen können. Dies reiche aus, um der Informationspflicht zu genügen. 15 In den Kontoauszügen seien sämtliche Informationen enthalten, die zu erteilen seien. Aus dem Anlagenkonvolut K 17 ergebe sich exemplarisch,
in den der Hauptschuldnerin zur Verfügung gestellten Kontoauszügen bei jedem einzelnen Zahlungsvorgang unter der Rubrik "End-To-End-Ref." jeweils diejenigen Angaben enthalten seien, mittels derer eine konkrete Zuordnung des einzelnen Zahlungsvorgangs möglich sei. Hierbei handele es sich um die gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB geforderte "Kennung". Soweit es im Einzelfall unter der vorgenannten Rubrik heiße "NOTPROVIDED", ergebe sich die konkrete Zuordnung des jeweiligen Zahlungsvorgangs entweder aus der Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder der Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks. 16 § 676b Abs. 2 BGB erfasse auch Belastungsbuchungen mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters. Die Vorschrift gelte für alle Belastungen des Kontos mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang. Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sei "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz verstehe darunter mithin den tatsächlichen Geldfluss/Transfer von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein Transfer von Buchgeld finde auch bei den genannten Belastungsbuchungen statt. II. 17 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt,
der Beklagte sich mit Erklärung vom
sich die Klägerin auf den Abrechnungssaldo zum 30. Juni 2017 deshalb berufen könne, weil der Beklagte diesen Saldo aufgrund des in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Einwendungsausschlusses nicht mehr bestreiten könne. 20 Nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach dem Unterkapitel 3 ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen,
es sich auch bei den Belastungsbuchungen von Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüchen der Klägerin um Zahlungsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen übersehen,
2 Satz 1 BGB nur die Ansprüche und Einwendungen ausschließen kann, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge beruft. Soweit der Beklagte hingegen geltend macht,
die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen habe, ist er damit nicht ausgeschlossen. 21 Soweit der Beklagte die Autorisierung aller Belastungsbuchungen bestreitet, liegen die Voraussetzungen des § 676b Abs. 2 BGB nicht vor, weil nicht feststeht, ob die Ausschlussfrist angelaufen ist. 22 a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt,
auch die Belastungsbuchungen des Kontokorrentkontos der Hauptschuldnerin mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen der Klägerin "Zahlungsvorgänge" im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 45 Abs. 2 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) darstellen. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insgesamt verwiesen hat, handelt es sich vorliegend um monatliche Pauschalbeträge für anfallende Kosten, Zinsen sowie Überziehungs- und Kreditprovisionen. 23 Nach § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB aF ist ein "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Soweit von einer Ansicht vertreten wird,
Belastungen eines Kontos des Zahlungsdienstnutzers mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters keinen Zahlungsvorgang darstellten, weil es sich lediglich um einen internen Vorgang handele und der Zahlungsdienstleister nur für sich und nicht für einen anderen tätig werde (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 3a; MünchKommBGB/Casper,
die von der Klägerin beanspruchten Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, fallen nicht unter § 676b Abs. 2 BGB. 25 aa) Bereits dem Wortlaut nach enthält § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB die Einschränkung,
die Ausschlusswirkung sich nur auf Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister "nach diesem Unterkapitel" bezieht. Es sind daher die Ansprüche und Einwendungen nach §§ 675u bis 675z BGB umfasst sowie alle Ansprüche, die wirtschaftlich gesehen die gleiche Zielsetzung wie diese haben (BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9; Keßler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
der Zahlungsdienstnutzer das Bestehen eines Anspruchs des Zahlungsempfängers bestreitet, wird davon nicht erfasst. Es handelt sich dabei weder um einen nichtautorisierten Zahlungsvorgang noch um eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags. Die Autorisierung ist - wie sich aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - die Erklärung des Einverständnisses des Zahlers gegenüber dem Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis, nicht hingegen die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder einer Verfügung (Grüneberg/Grüneberg, BGB,
der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf der Frist keine "Korrektur" mehr durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann (BT-Drucks. 16/11643, aaO). Bei der Definition des Begriffs "Zahlungsvorgang" wiederum wird darauf abgestellt,
dieser unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist. Letztlich soll die Vorschrift somit regeln, innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer von dem Zahlungsdienstleister die Korrektur von Fehlern verlangen kann, die bei der Vornahme des tatsächlichen Zahlungsflusses erfolgt sind. Die davon wesentlich unterschiedlichen Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsempfänger im Valutaverhältnis werden von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl. BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, BGB, § 676b Rn. 36; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 23; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 676b Rn. 5; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 3. Kap. § 676b Rn. 14; MünchKommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 676b Rn. 23; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 1). 27 cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus,
der Zahlungsdienstleister vorliegend auch der Zahlungsempfänger ist. Zum einen ändert dies nichts daran,
die Einwendungen, die der Klägerin als Zahlungsdienstleisterin im Deckungsverhältnis entgegengehalten werden können (bestrittene Autorisierung der Buchungen), sich wesentlich von denen unterscheiden, mit denen sie als Zahlungsempfängerin im Valutaverhältnis konfrontiert ist (fehlende Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen). Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
der Gesetzgeber dem Zahlungsdienstleister, der zugleich Zahlungsempfänger ist, im Valutaverhältnis die Privilegierungen des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB zukommen lassen wollte. 28 c) Das Berufungsgericht ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,
die Klägerin die Hauptschuldnerin gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 248 § 7 EGBGB über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben unterrichtet und somit den Lauf der Ausschlussfrist in § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB in Gang gesetzt hat. Es hat zwar zutreffend angenommen,
der Einwendungsausschluss des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Bürgen wirkt (dazu unter aa) und
in den vorgelegten Kontoauszügen hinreichende Angaben zur "Kennung" enthalten sind (dazu unter bb). Mit den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch eine Unterrichtung im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht begründen (dazu unter cc). 29 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt,
sich ein Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB aufgrund der Bestimmungen des Bürgschaftsrechts zulasten des Bürgen auswirkt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus,
2 BGB der Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG dient, nichts anderes. 30 Die Richtlinie 2007/64/EG legt Rechte und Pflichten nur gegenüber Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern fest. Der Bürgschaftsvertrag zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Bürgen wird weder durch die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG noch durch irgendein anderes Instrument des Unionsrechts geregelt. Ein solcher Vertrag unterliegt somit weiterhin den Rechten und Pflichten, die vom anwendbaren nationalen Recht festgelegt werden (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 66 - CRCAM). 31 Das Unionsrecht trifft daher keine Aussage dazu, wie sich ein Einwendungsausschluss nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG auf das Bürgschaftsverhältnis auswirkt. Ein weitergehender Gehalt kann entgegen der Meinung der Revision auch der Umsetzungsvorschrift des § 676b Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden. Es ist nicht ersichtlich,
der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Anwendbarkeit des nationalen Bürgschaftsrechts ausschließen wollte. Der dort verankerte Grundsatz der Akzessorietät führt dazu,
auch der Bürge die vom Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen muss, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und daher automatisch erloschen sind (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 30; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2022 Anm. 1 unter C.II.1.). 32 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar. Gemäß § 768 Abs. 2 BGB verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch,
der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers auf einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hin ist jedoch einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen (vgl. Pietzko, BKR 2022, 318, 320 f.; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Schmalenbach, BKR 2022, 241; Bronk/Samhat, WuB 2022, 53, 56; Samhat, EWiR 2022, 259, 260). 33 Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf Einreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der Fremddisposition, das für den Bürgschaftsvertrag vertragswesentlich ist. Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden (Senatsurteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18). In der bloßen Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers liegt jedoch keine Verfügung, da bereits nicht festgestellt werden kann,
die Untätigkeit auf eine verzichtsgleiche Motivation des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom
2 BGB ein Genehmigungstatbestand sei, greift dies nicht durch. Seinem Wortlaut nach ist § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB als Ausschlussfrist und nicht als eine Genehmigungsfiktion ausgestaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (aA Pietzko, BKR 2022, 318, 320; Schürmann in Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, 2010, S. 11, 53). Diese verweist bei der Vorschrift einleitend ausdrücklich darauf,
BGB in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungsdiensterichtlinie die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge regelt (BT-Drucks. 16/11643, S. 119, li. Sp.). Soweit bei der Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift ausgeführt wird,
"[i]n der Sache" damit Buchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht bereits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses genehmigt habe, mit Ablauf der Ausschlussfrist "als genehmigt behandelt" würden (BT-Drucks. 16/11643, aaO), werden die Rechtswirkungen des § 676b Abs. 2 BGB lediglich im Interesse der Veranschaulichung mit einer Genehmigung verglichen. Der Wille, der Vorschrift ein anderes Regelungskonzept zugrunde zu legen, lässt sich aus dieser Passage nicht entnehmen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 11). 35 bb) Nach § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt der Lauf der 13-monatigen Ausschlussfrist nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 EGBGB unterrichtet hat. Gemäß dem bei Zahlungsdiensterahmenverträgen anzuwendenden Art. 248 § 7 EGBGB hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dazu zählt eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger (Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB). 36 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
die im Kontoauszug in Anlage K 17 bei den einzelnen Buchungen angegebenen Ziffern unter der Rubrik "End-to-End-Ref." eine solche Kennung darstellen. Dies greift auch die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen,
in den Fällen, in denen eine solche End-to-End-Referenz nicht angegeben ist ("NOTPROVIDED"), die Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder die Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks ausreichend ist. 37 Soweit die Revision davon ausgeht,
unter den Begriff "Kennung" Angaben fallen, die den Umfang eines (bislang) üblichen Kontoauszugs übertreffen und daher die Angabe eines Verwendungszwecks oder einer Rechnungsnummer nicht ausreichend sei, erläutert sie bereits nicht, worauf diese Auslegung beruht und welche Angaben erforderlich sein sollen (ohne Erläuterung auch die von der Revision in Bezug genommene Kommentarstelle MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 4). Der Begriff "Kennung" erfordert von seinem Wortlaut her nicht,
er aus einem bestimmten Zahlen- oder Buchstabenschlüssel besteht. Da die Vorschrift Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG umsetzen sollte (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 136 li. Sp.), die in der deutschen Fassung "eine Referenz" (und in anderen Sprachfassungen übereinstimmend damit "a reference", "une référence", "un riferimento") erfordert, ist vielmehr anzunehmen,
damit nur eine Bezugnahme auf einen bestimmten Zahlungsvorgang gemeint ist. Das entscheidende Merkmal, das die Beurteilung erlaubt, ob eine derartige Bezugnahme ausreichend ist, ist das im nationalen Recht und in der Richtlinie aufgeführte Zweckerfordernis, wonach dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht werden soll (vgl. Brian/Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 6). Eine Rechnungsnummer oder der Verwendungszweck können dem Zahler aber ebenso wie eine gesonderte Buchungsnummer diese Feststellung erlauben (vgl. BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, EGBGB Art. 248 § 7 Rn. 6.1). 38 cc) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen jedoch zu dem Ergebnis gelangt,
die Beklagte die Hauptschuldnerin über die Kennung und die übrigen Informationen im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB unterrichtet hat. 39
der Zahlungsdienstleister bestimmte Informationen mitteilt. "Mitteilen" beinhaltet,
die erforderlichen Informationen vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne
der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/EG; BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, Art. 248 § 3 EGBGB Rn. 14; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2. Kap. § 675d Rn. 7; MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 3 EGBGB Rn. 3). 40
in den Fällen der Art. 248 §§ 7 bis 9 EGBGB ein Zugänglichmachen ausreicht (BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
die Hauptschuldnerin die Möglichkeit hatte, sich selbst Kenntnis zu verschaffen. Das genügt für das von Art. 248 § 7 EGBGB geforderte Mitteilen nicht. III. 42 Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich dem bisherigen Vortrag der Klägerin bereits nicht entnehmen lässt, woraus sich die ihren Zinsforderungen zugrunde gelegten - je nach Zeitraum unterschiedlichen - Zinssätze ergeben. 43 Hinsichtlich des Beginns der in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Ausschlussfrist ist gegebenenfalls weiterer Vortrag zu den Modalitäten des Online-Bankings erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - C-375/15, WM 2017, 1204 Rn. 48 ff. - BAWAG) bzw. sind weitere Feststellungen zu treffen. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen,
die Klägerin der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse jeweils per Post übersandt habe. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307252023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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