BGH, Urteil vom 11.07.2023 – XI ZR 111/22 – Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers 1.…
KORE307252023 ECLI:DE:BGH:2023:110723UXIZR111.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20230711 XI ZR 111/22 Urteil § 676b Abs 2 S 1 BGB, § 676b Abs 2 S 2 BGB, § 768 Abs 2 BGB, Art 248 § 7 BGBEG, Art 248 § 10 BGBEG vorgehend OLG Köln, 28. Oktober 2021, Az: 12 U 216/20, Urteilvorgehend LG Bonn, 7. Oktober 2020, Az: 2 O 270/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers 1. Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.
2 Die Klägerin schloss mit der S. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) im Mai 2012 einen Darlehensvertrag über einen Kreditrahmen von zunächst 100.000 €. Die Hauptschuldnerin nahm das Darlehen als Kontokorrentkredit für ihr Konto bei der Klägerin in Anspruch. Mit einem ersten Nachtrag im Januar 2015 wurde der Kreditrahmen auf 130.000 € und mit einem zweiten Nachtrag im Juni/Juli 2015 auf 150.000 € erhöht.
3 Der Beklagte übernahm am 19. Januar 2015 für bestehende und künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 €.
4 Nachdem die Hauptschuldnerin die Klägerin über die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und forderte diese erfolglos auf, die in Anspruch genommene Darlehenssumme zurückzuzahlen. Sodann nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn - ebenfalls erfolglos - auf, einen Betrag in Höhe von 149.636,78 € bis zum 18. August 2017 zu zahlen.
5 Um die Höhe des eingeklagten Betrags darzustellen und nachzuweisen, legte die Klägerin umfangreiche Kontoauszüge über das streitgegenständliche Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin vor.
6 Der Beklagte bestritt zunächst die Berechtigung sämtlicher in den Kontoauszügen enthaltenen Belastungsbuchungen mit Nichtwissen. Im weiteren Verlauf rügte er unter anderem, dass die Klägerin nicht darlege, woraus sich die Höhe der von ihr abgebuchten Zinsen, Überziehungs- und Kreditprovisionen sowie Kosten ergebe. Zudem bestritt er die Autorisierung der vorgenommenen Belastungsbuchungen.
7 Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich - nach Rücknahme der Klage in Höhe von 28,80 € - auf Zahlung von 149.607,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 1.850,48 € mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hatte.
8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
9 Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
10 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2022, 661 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11 Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 147.757,50 €. Diesem Anspruch liege der sich aus dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2017 gegenüber der Hauptschuldnerin ergebende Saldo als Hauptforderung zugrunde.
12 Ein Saldoanerkenntnis der Hauptschuldnerin liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse vom 30. Juni 2017 bzw. 31. Juli 2017 zugegangen seien, ohne dass sie gegen diese Einwendungen erhoben habe. Eine Genehmigungswirkung habe schon deshalb nicht eintreten können, weil die Klägerin in ihren Kontoauszügen auf diese Rechtswirkung nicht gesondert hingewiesen habe. Dies erfülle weder die gesetzlichen Vorgaben noch diejenigen, die die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst bestimmt habe. Verpflichte sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem gesonderten Hinweis, müsse er diesen auch tatsächlich erteilen. Auch aus der Kreditrahmenerhöhung im Juni/Juli 2015 könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf eine konkludente Genehmigung des Saldos zum 31. Mai 2015 geschlossen werden.
13 Die Klägerin könne sich dennoch auf den von ihr zuletzt geltend gemachten Abrechnungssaldo zum 30. Juni 2017 berufen, da der Beklagte diesen gemäß § 676b Abs. 2 BGB nicht wirksam habe bestreiten können. Ein der Hauptschuldnerin gegenüber eingreifender Einwendungsausschluss greife - da auf Gesetz beruhend und daher nicht vom Anwendungsbereich des § 768 Abs. 2 BGB umfasst - unmittelbar auch zulasten des Bürgen.
14 Die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB seien gegeben. Die Klägerin habe in ihren Kontoauszügen über sämtliche gemäß Art. 248 §§ 7, 10 oder § 14 EGBGB erforderlichen Angaben informiert. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Hauptschuldnerin ein Zugang zum Online-Banking ermöglicht worden sei, so dass sie - jedenfalls bis zur Sperrung dieses Zugangs gemäß Schreiben vom 3. Juli 2017 - jederzeit elektronische Kontoauszüge von dem durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherten Darlehenskonto habe beziehen können. Dies reiche aus, um der Informationspflicht zu genügen.
15 In den Kontoauszügen seien sämtliche Informationen enthalten, die zu erteilen seien. Aus dem Anlagenkonvolut K 17 ergebe sich exemplarisch, dass in den der Hauptschuldnerin zur Verfügung gestellten Kontoauszügen bei jedem einzelnen Zahlungsvorgang unter der Rubrik "End-To-End-Ref." jeweils diejenigen Angaben enthalten seien, mittels derer eine konkrete Zuordnung des einzelnen Zahlungsvorgangs möglich sei. Hierbei handele es sich um die gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB geforderte "Kennung". Soweit es im Einzelfall unter der vorgenannten Rubrik heiße "NOTPROVIDED", ergebe sich die konkrete Zuordnung des jeweiligen Zahlungsvorgangs entweder aus der Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder der Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks.
16 § 676b Abs. 2 BGB erfasse auch Belastungsbuchungen mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters. Die Vorschrift gelte für alle Belastungen des Kontos mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang. Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sei "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz verstehe darunter mithin den tatsächlichen Geldfluss/Transfer von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein Transfer von Buchgeld finde auch bei den genannten Belastungsbuchungen statt.
II.
17 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
18 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte sich mit Erklärung vom 19. Januar 2015 wirksam verpflichtet hat, für bestehende und künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem gegenständlichen Darlehensvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 € einzustehen (§ 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).
19 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Klägerin auf den Abrechnungssaldo zum 30. Juni 2017 deshalb berufen könne, weil der Beklagte diesen Saldo aufgrund des in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Einwendungsausschlusses nicht mehr bestreiten könne.
20 Nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach dem Unterkapitel 3 ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei den Belastungsbuchungen von Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüchen der Klägerin um Zahlungsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen übersehen, dass § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nur die Ansprüche und Einwendungen ausschließen kann, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge beruft. Soweit der Beklagte hingegen geltend macht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen habe, ist er damit nicht ausgeschlossen.
21 Soweit der Beklagte die Autorisierung aller Belastungsbuchungen bestreitet, liegen die Voraussetzungen des § 676b Abs. 2 BGB nicht vor, weil nicht feststeht, ob die Ausschlussfrist angelaufen ist.
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23 Nach § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB aF ist ein "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Soweit von einer Ansicht vertreten wird, dass Belastungen eines Kontos des Zahlungsdienstnutzers mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters keinen Zahlungsvorgang darstellten, weil es sich lediglich um einen internen Vorgang handele und der Zahlungsdienstleister nur für sich und nicht für einen anderen tätig werde (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 3a; MünchKommBGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 51; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearbeitung 2022, Anh zu §§ 305-310 Rn.
F148f; Simon, ZIP 2022, 13, 17; Schultess, WM 2023, 59, 61), ist dem nicht zu folgen. Nach der Gesetzesbegründung stellt der Zahlungsvorgang den "tatsächlichen Geldfluss dar, also die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Buch- oder Bargeldbeträgen" (BT-Drucks. 16/11643, S. 102 re. Sp.). Ein derartiger Abfluss und Zufluss von Buchgeld findet aber auch vorliegend statt. Dieser Vorgang spielt sich zudem zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger ab. Denn der Klägerin kommt insoweit gegenüber der Hauptschuldnerin nicht nur die Funktion als Zahlungsdienstleisterin zu, sondern auch als Zahlungsempfängerin. Die Klägerin ist durch Ausführung der Buchung als Zahlungsdienstleisterin im Deckungsverhältnis zur Hauptschuldnerin tätig geworden.
Der Grund für die Buchung liegt jedoch in den kreditrechtlichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin, also dem Valutaverhältnis (vgl. BeckOGK/Foerster, Stand: 15.02.2023, BGB § 675f Rn. 66; Foerster, ZIP 2023, 1105, 1107; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675f Rn. 18).
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Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 676b Rn. 5; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 3. Kap. § 676b Rn. 14; MünchKommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 676b Rn. 23; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 12). Es handelt sich dabei um Ansprüche und Einwendungen, denen ein nichtautorisierter (vgl. § 675u BGB) Zahlungsvorgang zugrunde liegt oder die auf einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines Zahlungsauftrags beruhen (vgl. § 675y BGB). Die Konstellation, dass der Zahlungsdienstnutzer das Bestehen eines Anspruchs des Zahlungsempfängers bestreitet, wird davon nicht erfasst. Es handelt sich dabei weder um einen nichtautorisierten Zahlungsvorgang noch um eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags.
Die Autorisierung ist - wie sich aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - die Erklärung des Einverständnisses des Zahlers gegenüber dem Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis, nicht hingegen die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder einer Verfügung (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675j Rn. 3). Eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags (vgl. dazu § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF) wiederum liegt beispielsweise vor, wenn der Zahlungsbetrag den Zahlungsempfänger nicht vollständig erreicht oder wenn der Zahlungsbetrag den falschen Adressaten erreicht (Grüneberg/Grüneberg, aaO § 675y Rn. 3).
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Sp.). Durch den Ausschluss auch von Einwendungen kommt zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf der Frist keine "Korrektur" mehr durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann (BT-Drucks. 16/11643, aaO). Bei der Definition des Begriffs "Zahlungsvorgang" wiederum wird darauf abgestellt, dass dieser unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist. Letztlich soll die Vorschrift somit regeln, innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer von dem Zahlungsdienstleister die Korrektur von Fehlern verlangen kann, die bei der Vornahme des tatsächlichen Zahlungsflusses erfolgt sind. Die davon wesentlich unterschiedlichen Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsempfänger im Valutaverhältnis werden von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl.
BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, BGB, § 676b Rn. 36; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 23; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 676b Rn. 5; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 3. Kap. § 676b Rn. 14; MünchKommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 676b Rn. 23; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 1).
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30 Die Richtlinie 2007/64/EG legt Rechte und Pflichten nur gegenüber Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern fest. Der Bürgschaftsvertrag zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Bürgen wird weder durch die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG noch durch irgendein anderes Instrument des Unionsrechts geregelt. Ein solcher Vertrag unterliegt somit weiterhin den Rechten und Pflichten, die vom anwendbaren nationalen Recht festgelegt werden (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 66 - CRCAM).
31 Das Unionsrecht trifft daher keine Aussage dazu, wie sich ein Einwendungsausschluss nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG auf das Bürgschaftsverhältnis auswirkt. Ein weitergehender Gehalt kann entgegen der Meinung der Revision auch der Umsetzungsvorschrift des § 676b Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Anwendbarkeit des nationalen Bürgschaftsrechts ausschließen wollte. Der dort verankerte Grundsatz der Akzessorietät führt dazu, dass auch der Bürge die vom Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen muss, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und daher automatisch erloschen sind (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 30; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2022 Anm. 1 unter C.II.1.).
32 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar. Gemäß § 768 Abs. 2 BGB verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers auf einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hin ist jedoch einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen (vgl. Pietzko, BKR 2022, 318, 320 f.; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Schmalenbach, BKR 2022, 241; Bronk/Samhat, WuB 2022, 53, 56; Samhat, EWiR 2022, 259, 260).
33 Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf Einreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der Fremddisposition, das für den Bürgschaftsvertrag vertragswesentlich ist. Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden (Senatsurteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18). In der bloßen Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers liegt jedoch keine Verfügung, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Untätigkeit auf eine verzichtsgleiche Motivation des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16, WM 2017, 1356 Rn. 63 [Nichtbestreiten einer zur Tabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter]; vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22 [zu einem Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB]).
34 Soweit die Revision meint, der Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers sei eine rechtsgeschäftsähnliche Verzichtswirkung beizumessen, weil die Gesetzesmaterialien von der Annahme getragen seien, dass § 676b Abs. 2 BGB ein Genehmigungstatbestand sei, greift dies nicht durch. Seinem Wortlaut nach ist § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB als Ausschlussfrist und nicht als eine Genehmigungsfiktion ausgestaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (aA Pietzko, BKR 2022, 318, 320; Schürmann in Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, 2010, S. 11, 53). Diese verweist bei der Vorschrift einleitend ausdrücklich darauf, dass § 676b BGB in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungsdiensterichtlinie die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge regelt (BT-Drucks. 16/11643, S. 119, li.
Sp.). Soweit bei der Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift ausgeführt wird, dass "[i]n der Sache" damit Buchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht bereits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses genehmigt habe, mit Ablauf der Ausschlussfrist "als genehmigt behandelt" würden (BT-Drucks. 16/11643, aaO), werden die Rechtswirkungen des § 676b Abs. 2 BGB lediglich im Interesse der Veranschaulichung mit einer Genehmigung verglichen. Der Wille, der Vorschrift ein anderes Regelungskonzept zugrunde zu legen, lässt sich aus dieser Passage nicht entnehmen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 11).
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36 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Kontoauszug in Anlage K 17 bei den einzelnen Buchungen angegebenen Ziffern unter der Rubrik "End-to-End-Ref." eine solche Kennung darstellen. Dies greift auch die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen eine solche End-to-End-Referenz nicht angegeben ist ("NOTPROVIDED"), die Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder die Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks ausreichend ist.
37 Soweit die Revision davon ausgeht, dass unter den Begriff "Kennung" Angaben fallen, die den Umfang eines (bislang) üblichen Kontoauszugs übertreffen und daher die Angabe eines Verwendungszwecks oder einer Rechnungsnummer nicht ausreichend sei, erläutert sie bereits nicht, worauf diese Auslegung beruht und welche Angaben erforderlich sein sollen (ohne Erläuterung auch die von der Revision in Bezug genommene Kommentarstelle MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 4). Der Begriff "Kennung" erfordert von seinem Wortlaut her nicht, dass er aus einem bestimmten Zahlen- oder Buchstabenschlüssel besteht. Da die Vorschrift Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG umsetzen sollte (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 136 li.
Sp.), die in der deutschen Fassung "eine Referenz" (und in anderen Sprachfassungen übereinstimmend damit "a reference", "une référence", "un riferimento") erfordert, ist vielmehr anzunehmen, dass damit nur eine Bezugnahme auf einen bestimmten Zahlungsvorgang gemeint ist. Das entscheidende Merkmal, das die Beurteilung erlaubt, ob eine derartige Bezugnahme ausreichend ist, ist das im nationalen Recht und in der Richtlinie aufgeführte Zweckerfordernis, wonach dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht werden soll (vgl. Brian/Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 6). Eine Rechnungsnummer oder der Verwendungszweck können dem Zahler aber ebenso wie eine gesonderte Buchungsnummer diese Feststellung erlauben (vgl.
BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, EGBGB Art. 248 § 7 Rn. 6.1).
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III.
42 Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich dem bisherigen Vortrag der Klägerin bereits nicht entnehmen lässt, woraus sich die ihren Zinsforderungen zugrunde gelegten - je nach Zeitraum unterschiedlichen - Zinssätze ergeben.
43 Hinsichtlich des Beginns der in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Ausschlussfrist ist gegebenenfalls weiterer Vortrag zu den Modalitäten des Online-Bankings erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - C-375/15, WM 2017, 1204 Rn. 48 ff. - BAWAG) bzw. sind weitere Feststellungen zu treffen. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse jeweils per Post übersandt habe.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307252023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public