KORE307262020 ECLI:DE:BGH:2020:140120BVIZR97.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20200114 VI ZR 97/19 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 286 Abs 1 ZPO, § 403 ZPO, § 45 Abs 1 LuftVG, § 45 Abs 2 LuftVG vorgehend OLG Hamm, 22. Januar 2019, Az: I-27 U 34/18vorgehend LG Arnsberg, 16. Februar 2018, Az: I-2 O 354/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen Personenschäden durch einen Flugzeugabsturz gegen den Luftfrachtführer: Nichterhebung des vom Anspruchsgegner zur Führung des Entlastungsbeweises angebotenen Sachverständigenbeweises bei Vermutung eines technischen Defekts Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVG auf das Eingreifen der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Anspruchsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, den von ihm nur vermuteten technischen Defekt zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 410.000 € I. 1 Die Klägerin begehrt den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz, bei dem sie schwer verletzt wurde. Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe des bei dem Absturz tödlich verunglückten Piloten (im Folgenden: Pilot). 2 Der Vater der Klägerin vereinbarte im August 2013 mit dem Piloten, dass dieser die Familie der Klägerin von einem Urlaubsaufenthalt auf der Insel Langeoog zurück auf das Festland nach A. fliegen sollte. Als Gegenleistung war die Zahlung von 600 EUR bei minutengenauer Abrechnung vereinbart. Am 27. August 2013 flog der Pilot nach Langeoog, nahm dort die damals ein Jahr und vier Monate alte Klägerin sowie sechs weitere Mitglieder ihrer Familie an Bord und flog zurück. Kurz vor A. stürzte das Flugzeug aus streitiger Ursache ab. Bei dem Absturz verstarben neben dem Piloten die Mutter, die Großmutter, ein Bruder und ein Vetter der Klägerin; die Klägerin und zwei weitere Kinder überlebten. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen. Sie musste in der Folgezeit wiederholt stationär behandelt werden; die Spätfolgen sind noch nicht vollständig absehbar. 3 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR zugesprochen und die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle und materielle Schäden aus dem Unfall festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil insoweit abgeändert, als es dem Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 5 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte als Erbe seines Vaters (§§ 1922, 1967 BGB) unbegrenzt aus § 45 Abs. 1 LuftVG. Der Pilot habe nicht allein aus Gefälligkeit gehandelt, sondern als Luftfrachtführer eine rechtsgeschäftliche Beförderung im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen. Zugunsten der Klägerin gälten die Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter. Die erforderliche verkehrstypische Gefahr habe sich unstreitig verwirklicht. Der Beklagte habe den möglichen Entlastungsbeweis nach § 45 Abs. 2 LuftVG (Haftungsbeschränkung auf 113.100 Rechnungseinheiten pro Fluggast, soweit der Schaden nicht durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde) nicht geführt. Eine Beweisaufnahme hierzu sei nicht veranlasst. Für die vom Beklagten begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Dies gelte auch für die Behauptung, es habe ein Defekt der Main-Fuel-Pumpe oder des Triebwerks vorgelegen. Da der Beklagte diese Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt habe, komme es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem nach Angaben des Beklagten überraschend aufgefundenen Motor um den Motor der verunglückten Maschine handele. 6 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Beklagten in entscheidungserheblicher Weise in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsgericht hat die an eine hinreichende Substantiierung des dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG zu stellenden Anforderungen überspannt und den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zu Unrecht nicht erhoben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.