KORE307272026 ECLI:DE:BGH:2026:040326U6STR189.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260304 6 StR 189/25 Urteil § 261 StPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. Dezember 2024, Az: 16 KLs 371 Js 13725/24 DEU Bundesrepubl
§ 261Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 4 St
R 142/24; vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN). 17
- b)Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht - wie von ihm ersichtlich angenommen - von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist. 18
- aa)Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO). 19
- bb)Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02,
§ 261Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 - 6 St
R 543/24, Rn. 33; vom
- Februar 2026 - 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2024 - 4 StR 142/24 und vom
- Oktober 2023 - 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom
- März 2017 - 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom
- Februar 2021 - 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach,
- Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794). 20
(1)Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom
- März 1954 - 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom
- Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander,
- Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2003 - 2 StR 354/03,
§ 261Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit - Erinnerung - Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aa
O, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom
- Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2003 - 2 StR 354/03,
§ 261Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 - 2 St
R 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom
- Mai 2019 - 3 StR 462/18, Rn. 6; vom
- November 2020 - 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587). 21
(2)Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
- August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom
- Oktober 1993 - 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom
- September 2008 - 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom
- November 1999 - 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom
- August 2007 - 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2025 - 6 StR 543/24, Rn. 33; vom
- Februar 2006 - 5 StR 416/05; Beschlüsse vom
- Oktober 2023 - 5 StR 334/23; vom
- Juni 2024 - 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann,
- Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560). II. 22 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überdies lückenhaft. 23
- Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es neben der Aussage der Nebenklägerin keine objektiven Beweise für eine erzwungene Prostitutionsausübung gegeben habe. Eingedenk verschiedener Widersprüche in ihrer Aussage, namentlich einer erwiesenen „Lüge“ zu einem einmaligen Kokainkonsum während der Prostitutionsausübung und unterschiedlicher Darstellungen zu den mit Freiern vollzogenen Sexualpraktiken, habe eine Verurteilung auf ihre Angaben trotz im Übrigen weitgehend konstanter Angaben nicht gestützt werden können. Damit lässt das Landgericht insbesondere unerörtert, dass es nach den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und ihrer Eltern zur Weihnachtszeit im Jahre 2023 einen „Live-Video-Kontakt“ zwischen dem Angeklagten und den Eltern gegeben habe. Im Zuge dessen habe der Angeklagte diesen mitgeteilt, dass er aus ihrer Tochter „eine Hure gemacht habe“. 24
- Überdies nimmt das Landgericht die von ihm selbst zum Verurteilungsfall (Fall C.II der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen nicht in Bedacht. Eine ausdrückliche Erörterung hat sich hier aufgedrängt, weil diese Feststellungen geeignet waren, die Aussage der Nebenklägerin jedenfalls teilweise zu stützen. So könnten die von der Nebenklägerin erlittenen erheblichen Misshandlungen und Demütigungen durch den Angeklagten - die zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der Prostitutionstätigkeit standen - zumindest nahelegen, dass körperliche Gewalt als Mittel zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens der Nebenklägerin dem Angeklagten nicht wesensfremd war. III. 25
- Der Teilfreispruch beruht insgesamt auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt das Urteil im Anfechtungsumfang insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung zur erzwungenen Prostitutionsausübung (§ 232a Abs. 3 und 4, § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) auf die übrigen Tatvorwürfe (§§ 253, 255, 223 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB) „ausstrahle“. Die zum Teilfreispruch getroffenen Feststellungen sind bereits deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da diese jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg erzielen könnten. 26
- Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht etwaige, sich vor dem Hintergrund der Beweislage konkret aufdrängende Alternativhypothesen zu einer erlebnisbasierten Aussage zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteile vom
- Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 165, 170 ff.; vom
- Mai 2002 - 1 StR 46/02). Zur Bestimmung der Aussagequalität drängt sich ferner eine kriteriengeleitete Aussageanalyse durch das Tatgericht auf (vgl. nur BGH, Urteile vom
- Juli 1999 - 1 StR 618/98, aaO; vom
- Juni 2022 - 1 StR 47/22, Rn. 22; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 319; Boetticher, NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer, 2002, S. 8, 13). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307272026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public