BGH, Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22 – Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift bei Klageerhebung Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der…
KORE307282023 ECLI:DE:BGH:2023:070723UVZR210.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230707 V ZR 210/22 Urteil § 130 Nr 1 Halbs 1 ZPO, § 171 S 1 ZPO, § 177 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 6. Oktober 2022, Az: 2-13 S 102/21vorgehend AG Frankfurt, 1. Oktober 2021, Az: 92 C 1330/21 (81) DEU Bundesrepublik Deutschland Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift bei Klageerhebung Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Klägerin hat zwei Wohnsitze im Ausland; sie hat einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Sie selbst hält sich unter der Anschrift des Postdienstleisters nicht auf. Mit ihrer Anfechtungsklage will die Klägerin verschiedene in einer Versammlung im April 2021 gefasste Beschlüsse für ungültig erklären lassen. Als Adresse hat sie in der Klageschrift die Anschrift des Postdienstleisters angegeben. Ihre eigene Wohnanschrift hat sie im Verfahren nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
I.
2 Das Berufungsgericht hält die Berufung für unbegründet, weil die Klage wegen der fehlenden Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig sei. Zu der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehöre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der klagenden Partei. Werde diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, sei die Klage unzulässig. So liege es hier. Warum die Klägerin ihre Anschrift nicht mitgeteilt habe, habe sie weder erklärt noch sei dies sonst erkennbar. Die Klägerin führe daher den Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund aus dem Verborgenen heraus. Insofern bestehe die Vermutung, dass sie im Unterliegensfall Zwangsvollstreckungsversuche ins Leere laufen lassen und sich einer Kostentragungspflicht nicht stellen wolle. Auch seien Zustellungen an sie unter der Adresse des Postdienstleisters nicht möglich. Dass die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigen vertreten sei, ändere nichts an der Unzulässigkeit der Klage.
II.
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
4 1. Allerdings ist die Revision - ebenso wie die Berufung - unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin auch in der Revisionsschrift nicht ihre Wohnanschrift angegeben hat, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 333 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 6).
5 2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht ihre Wohnanschrift, sondern lediglich die Adresse des Postdienstleisters angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
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Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei (vgl. hierzu BVerfG, BeckRS 1999, 15406 Rn. 1) - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13; Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 14; Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteil vom 4.
März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. zur Ladung zum persönlichen Erscheinen BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335).
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III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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