dem ihm
stehenden Preisänderungsrecht; Berücksichtigung
rückgehender Kosten in anderen Unternehmensbereichen
r Anwendung gebracht werden können. 3.
den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers
den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags
stehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-)Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). 4. Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch
rückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist. 2
m 1. Oktober 2005 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 3,58 Cent/kWh auf 4,13 Cent/kWh und
m
m 5. Mai 2006 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas und Wasser in Höhe von 758,96 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Hinsichtlich des für Erdgaslieferungen geforderten Betrages (703,26 €) hat das Amtsgericht der Klage nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen nicht
, da die
grundeliegenden Preiserhöhungen nicht wirksam seien. 7 Zwar habe der Bundesgerichtshof den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Diese Rechtsprechung stehe nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht veranlasst sei. 8 Allerdings genügten die hier streitigen Preiserhöhungen nicht den Transparenzanforderungen der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A hätten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen
m Schutz der Endkunden
treffen und einen hohen Verbraucherschutz
gewährleisten gehabt, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeiner Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Aus Anhang A Buchst. b folge dabei eine Verpflichtung der Gasversorger
einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Diesen Vorgaben hätten die Preisänderungen der Klägerin nicht entsprochen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Information über die beabsichtigten Preisänderungen stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei keinerlei Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden erfolgt. 9 Vorliegend könne sich der Beklagte auch unmittelbar auf diese Regelungen berufen, weil Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis
m 1. Juli 2004 vorgesehen habe, der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden. Die Klägerin stehe unstreitig im Alleineigentum der Stadt D. und damit
100 % unter staatlicher Aufsicht. 10 Auch die weiteren Voraussetzungen für die unmittelbare Bindungswirkung der Gas-Richtlinie - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - seien gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gas-Richtlinie eine Verpflichtung
Angaben betreffend Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnommen werden könne. Denn aus den vorgenannten Bestimmungen folge unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folge, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktrittsrecht
informieren sei. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes habe es insoweit nicht bedurft. 11
dem habe die Klägerin die von ihr behaupteten Preissteigerungen bislang nicht hinreichend konkret dargelegt und entsprechend unter Beweis gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann
einer Preiserhöhung berechtigt, wenn diese auf die Steigerung der ihm
r Last fallenden Bezugskosten
rückzuführen sei, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssten; Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgingen und der Erzielung eines
sätzlichen Gewinns dienten, würden vom Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15). 12 Der sich hieraus ergebenden Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die von ihr
r Begründung in Bezug genommenen Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Ebenso wenig ergebe sich aus dem von der Berufungskammer in dem Verfahren 9 S 574/06 - welches ebenfalls die vorliegend im Streit befindlichen Preiserhöhungen der Klägerin (im Verhältnis
anderen Grundversorgungskunden) betraf und vom Berufungsgericht als "Musterverfahren" behandelt wurde, bis
dessen rechtskräftigem Abschluss (durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13) unter anderem das vorliegende Verfahren mit Einverständnis der Parteien geruht hatte - eingeholten Gutachten eine Kostensituation, die den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
den Voraussetzungen des Preisänderungsrechts gerecht werde. Das sonstige Kostengefüge finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung.
dem könne die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben und dies noch nicht einmal in vollem Umfang, so nicht stimmen. Denn es sei nicht plausibel, weshalb es im betreffenden Zeitraum dennoch
einer erheblichen Gewinnsteigerung auf Seiten der Klägerin habe kommen können. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht abgewiesen werden. 14 Denn der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen -
denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und
r Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) ergebenden- vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
r Folge, dass es sich bei der Klägerin um eine jener staatsnahen Organisationen und Einrichtungen handelt, denen gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unmittelbar auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzter Richtlinien berufen kann. Soweit das Berufungsgericht außerdem gemeint hat, die Klägerin habe die von ihr mit den Preiserhöhungen weiterzugebenden Bezugspreissteigerungen nicht hinreichend konkret dargelegt, hat es nicht nur die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag überspannt, sondern auch den Umfang der nach der Rechtsprechung des Senats in die Berechnung der
lässigen Preiserhöhung einzustellenden Kostenpositionen verkannt. 15 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings
treffend angenommen, dass sich die Berechtigung der Klägerin
den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - erst
m
. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv
ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom
m vereinbarten Preis (Senatsurteile vom
sätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom
verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof
r Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom
dem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.). 21 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie unmittelbare Anwendung fänden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an weitere - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann. 22 a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur
Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht. 23 aa) Denn im Unterschied
verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung
. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [
EWG]; BAGE 105, 32, 54 [
24 Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - Faccini Dori;C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis
m Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen
einander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie
berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis
zuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung
Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis
m Erlass von Verordnungen
gewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24- Faccini Dori [
O - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils
N). 25 Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl.
dem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66). 26 bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33- Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl.
dem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). 27 cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten, ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen. 28 So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die
m Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl.
dem Senatsurteile vom
letzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ
erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II). 30
Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am
dem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung
r transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom
einander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt. 33
nächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). 34 Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts
entnehmen, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem
sammenhang ebenfalls
m "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 undC-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revisionserwiderung noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das
mindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht
dem BGH, Beschluss vom
m "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs. 35
r Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40- Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen
gewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119- Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung
r Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II). 37 Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit
sammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise
r Anwendung gelangen. 38
sammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen"). 40 Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist
nächst die (Vor-)Frage
beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt. 41 (b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde, sondern hat allein aus dem Umstand, dass die Klägerin "unstreitig im Alleineigentum der Stadt" sei, gefolgert, dass sie "
100 % unter staatlicher Aufsicht" stehe. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar
r Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45). 42 Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė). 43 Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem
sammenhang
r Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch
sätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft
r Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht
r Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù). 44 Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. 45
dem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom
entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57). 49 bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten
grunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f.- Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten)Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit
einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen. 50 cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit, so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht
einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom
r Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl.
diesem Beschluss auch Senatsurteil vom
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61, 63- van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung – wie hier -
dem Ergebnis
gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk). 52 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch hinreichend substantiiert
den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich
den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie
fehlenden Einsparungen in anderen Kostenpositionen, vorgetragen. 53 a) Noch
treffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht
r Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN). 54 b)
Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erachtet. 55 aa) Ein Sachvortrag
r Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei
entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die
vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten
befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen
unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Preisänderungsrechts gerecht. Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht rügt, bereits in der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) - unter Beweisantritt - behauptet, lediglich die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten - nicht in vollem Umfang - an ihre Grundversorgungskunden weitergegeben
haben; Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte, welche die Preiserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbillig machen würden, habe es nicht gegeben.
r Substantiierung ihres Vorbringens hat die Klägerin
m einen eine Übersicht, in der die Entwicklung der Gasbezugspreise und der Gasverkaufspreise für den streitbefangenen Zeitraum gegenübergestellt werden, und
m anderen eine Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Bezugskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie anderen Kosten, vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet insoweit nicht näher, warum es diese Unterlagen, namentlich die Gegenüberstellung der Entwicklung von Bezugs- und Verkaufspreisen, als "nicht aussagekräftig" erachtet. Soweit es darauf hinweist, dass die Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten lediglich Angaben
den Gesamtkosten ohne Bezug auf die diesen
grundeliegenden Mengen enthalte, ist
berücksichtigen, dass die Klägerin hiermit entsprechend ihrer oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung darlegen wollte, dass es in diesem Zeitraum keine Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte gegeben habe, welche die vorgenommenen Preisänderungen unbillig erscheinen ließen. 57 Überdies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die Klägerin sich
r Substantiierung ihres Vorbringens mehrfach ausdrücklich auf einen weiteren beim Berufungsgericht geführten und zwischenzeitlich - durch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 (VIII ZR 76/13, aaO) - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit (LG Oldenburg, 9 S 574/06) bezogen hat, der (unter anderem) die identischen Preisänderungen der Klägerin
m 1. Oktober 2005 sowie
m 1. Januar 2016 (im Verhältnis
anderen Grundversorgungskunden)
m Gegenstand hatte und der vom Berufungsgericht selbst wiederholt als "Musterverfahren" bezeichnet worden ist. In diesem Verfahren, mit Blick auf welches vorliegend (wie offenbar auch in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten der Vorinstanzen)
nächst einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens herbeigeführt worden war, hat dieselbe Kammer des Berufungsgerichts die auch vorliegend im Streit befindlichen Preisänderungen der Klägerin nicht nur als schlüssig dargelegt, sondern sogar - seinerzeit freilich noch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 BGB - als billig angesehen (siehe LG Oldenburg, Urteil vom
berücksichtigen. 59 cc) Soweit das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlende Schlüssigkeit indes damit begründet, das "sonstige Kostengefüge" finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung und deren Behauptung, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben, sei wegen erheblicher Gewinnsteigerungen in den betreffenden Jahren "nicht plausibel", beruht dies auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Senatsrechtsprechung. 60 Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv
ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom
treffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet. 61 Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat
vor bereits im
sammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch
rückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung
kommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade
r Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch
r Folge hätte, dass dieses Potential
gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr
r Verfügung stünde (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). 62 Auch die Klägerin ist vorliegend nicht
r Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben
ihrem "sonstigen Kostengefüge" macht oder gar "plausibel" erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte. III. 63 Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht
r Endentscheidung reif ist,
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
r Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 64 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - wie auch die Revision mit Recht rügt - keineswegs an entsprechenden Beweisangeboten der Klägerin
m Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts fehlt. Vielmehr hat die Klägerin
m Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts sowohl Zeugen- als auch Sachverständigenbeweis angeboten und überdies die Verwertung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens -
den von der Klägerin gegenüber ihren Grundversorgungskunden im auch hier im Streit befindlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen - aus dem vom Berufungsgericht selbst als "Musterverfahren" bezeichneten Rechtsstreit beantragt (vgl. § 411a ZPO; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom
vor jeweils öffentlichen bekannt gegeben worden sind. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, da dies nach der Senatsrechtsprechung Voraussetzung einer auf die ergänzende Auslegung des Gaslieferungsvertrags gestützten Preisänderung ist (vgl. nur Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.