BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZB 38/21 – Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber Vollstreckungsgericht Ein…
KORE307312022 ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZB38.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20220907 VII ZB 38/21 Beschluss § 836 Abs 3 S 1 ZPO, § 836 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 15. Juni 2021, Az: 51 T 194/21vorgehend AG Spandau, 8. April 2021, Az: 31c M 122/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber Vollstreckungsgericht Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 15. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 21. Oktober 2020 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die fälligen und künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner "aus Anwaltsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag" sowie Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
2 Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 hat die Gläubigerin beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine "Anordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO" zu ergänzen, wonach die Schuldnerin gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin im Einzelnen vorgegebene Fragen betreffend die gepfändeten, gegen den Drittschuldner gerichteten Ansprüche zu beantworten und ihre Angaben an Eides statt zu versichern habe. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auch ihre gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen weiter.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss könne nicht um eine Anordnung ergänzt werden, durch die klargestellt werde, welche konkreten Auskünfte der Gerichtsvollzieher von der Schuldnerin zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung einzuholen habe.
5 Komme der Schuldner seiner Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gläubiger nicht nach, könne dieser bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen, dass der Schuldner die Auskunft zu Protokoll des Gerichtsvollziehers erkläre und an Eides statt versichere. Eine Notwendigkeit, den Auskunftsanspruch des Gläubigers in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckbar auszuweisen, bestehe nicht. Der Anspruch sei gesetzliche Folge der Pfändung und Überweisung der Forderung und werde durch deren klare und bestimmte Beschreibung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenständlich begrenzt und hinreichend bestimmt bezeichnet. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Gläubiger gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen benennen könne, deren Beantwortung in seinem besonderen Interesse liege.
6 Soweit das Vollstreckungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung von Nebenrechten klarstellend aussprechen könne, gelte dies nicht gleichermaßen für den Auskunftsanspruch. Zur Bewirkung der Herausgabe von Urkunden im Wege der Zwangsvollstreckung sei deren hinreichend bestimmte Bezeichnung erforderlich. Die Auskunftspflicht sei dagegen durch die klare Bezeichnung der gepfändeten Forderung ausreichend bestimmt. Insoweit erleide der Gläubiger keinen Nachteil. Weigere sich der Gerichtsvollzieher, die von dem Gläubiger geforderten Auskünfte bei dem Schuldner einzuholen, könne der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
7 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
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BT-Drucks. 13/341, S. 11, 35 zu § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. vom 17. Dezember 1997). Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) ist dieses Verfahren an die zeitgleich Gesetz gewordenen Vorschriften betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners (§§ 802a ff. ZPO) angepasst worden, im Kern aber unverändert geblieben (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 35). Zuständig für die Protokollierung der Auskünfte des Schuldners und die sich daran anschließende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 836 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher. Dieser hat nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber zu befinden, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung im Sinne von § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nötig ist oder nicht (vgl.
Wertenbruch, DGVZ 2001, 65, 66 zu § 836 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 899 ff. ZPO i.d.F. vom 17. Dezember 1997; im Ergebnis ebenso: David, MDR 2000, 195, 196 f.; Schuschke/Plücker in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rn. 17).
11 Diese Prüfung kann erst - nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - auf der Grundlage der Auskunft des Schuldners zum Bestehen der gepfändeten und überwiesenen angeblichen Forderung erfolgen. Erklärt der Schuldner beispielsweise, dass diese Forderung nicht besteht, können sich - je nach den Umständen - weitergehende Fragen erübrigen. Dem Vollstreckungsgericht, das mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst die Grundlage für den Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO schafft und den Schuldner vor der Pfändung grundsätzlich nicht anhört (§ 834 ZPO), ist unbekannt, wie sich der Schuldner zum Bestehen der angeblichen Forderung äußern wird. Es könnte deshalb nur hypothetische Fragen formulieren, deren Bedeutung ungewiss ist. Gerade das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Er hat vielmehr ein praxisnahes Verfahren geschaffen, in dem der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Protokollierung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung flexibel und sachgerecht auf die Erklärungen des Schuldners reagieren kann.
12 Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in diesem Zusammenhang widerspräche zudem dem erklärten Ziel des Gesetzgebers der 2. Zwangsvollstreckungsrechtsnovelle, durch die Verlagerung von Kompetenzen auf die Gerichtsvollzieher eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 12 f.).
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15 Auch bedarf es für die zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO keiner inhaltlichen Präzisierung der zu erteilenden Auskünfte in dem Überweisungsbeschluss. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die von der Überweisung erfasste Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Diese Forderung ist in dem Überweisungsbeschluss - ebenso wie in dem zugrundeliegenden Pfändungsbeschluss - so bestimmt zu bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08 Rn. 9 m.w.N., JurBüro 2010, 440 zu Pfändungsbeschlüssen). Wird diesem Erfordernis Rechnung getragen, ist der Gegenstand der Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. Stöber, MDR 2001, 301, 302, 304).
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17 Es steht dem Gläubiger, der von dem Schuldner die zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung nötigen Auskünfte nicht erhält, außerdem frei, bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung des Verfahrens nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Fragen aufzulisten, die seines Erachtens für die Durchsetzung der überwiesenen Forderung erforderlich sind (vgl. David, MDR 2000, 195 f.; HK-ZV/Bendtsen, 4. Aufl., § 836 Rn. 20). Zusätzlich kann er - wie sich aus § 836 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 802f Abs. 4 Satz 2, § 802i Abs. 1 Satz 3 ZPO ergibt - grundsätzlich an dem Termin zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner teilnehmen und darauf hinwirken, dass dieser dem Gerichtsvollzieher die aus Sicht des Gläubigers nötigen Auskünfte erteilt.
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19 Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Herausgabeanspruch des Gläubigers nach § 836 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 883 ZPO zu vollstrecken ist, sofern der Schuldner dem Gläubiger herauszugebenden Urkunden nicht freiwillig übergibt. Für die Vollstreckung eines auf bestimmte Urkunden gerichteten Herausgabeanspruchs nach § 883 Abs. 1 ZPO ist im Grundsatz anerkannt, dass sich aus dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel im Einzelnen ergeben muss, welche Urkunden herauszugeben sind, da es nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen bleiben kann, aus einer Vielzahl von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Schriftstücken diejenigen herauszusuchen, die von dem titulierten Leistungsanspruch des Gläubigers umfasst sind (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81, MDR 1983, 650, juris Rn. 10 f.; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2014 - 4 W 55/14, MDR 2014, 1170, juris Rn. 5). Dies erfordert es, die von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO herauszugebenden Unterlagen in dem Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu benennen. Diese Grundsätze lassen sich auf den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht übertragen, da der Auskunftsanspruch des Gläubigers aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dem Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO zwangsweise durchzusetzen ist, in dessen Rahmen - wie dargelegt (siehe II. 2. b) aa)) - der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - in ähnlicher Weise wie im Fall von § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO darüber zu befinden hat, welche Auskünfte im Zweifel zur Geltendmachung der Forderung des Gläubigers erforderlich sind.
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Halfmeier Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307312022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public