DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder
für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich? 5.
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt? 6. Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden:
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht? 1 I. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit 2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. 3
, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 3. § 823 BGB: "§ 823 Schadensersatzpflicht
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein." 4. § 1004 BGB (hier analoge Anwendung auf die Verletzung absoluter Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB): "§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
eröffnet. Die Verordnung
auch sachlich anwendbar (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Die streitgegenständliche Nachricht enthielt durch die Angabe des Nachnamens des Klägers, seines der Anrede zu entnehmenden Geschlechts, der Tatsache des laufenden Bewerbungsverfahrens sowie der Haltung der Beklagten zur Bewerbung des Klägers und seiner - hinsichtlich ihrer Größenordnung mittelbar offengelegten - Gehaltsvorstellung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn diese Angaben bezogen sich auf eine von der Beklagten (für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO), der Kontaktdaten und Lebenslauf des Klägers vorlagen, identifizierte oder zumindest identifizierbare natürliche Person. Die Versendung der Nachricht durch eine Mitarbeiterin der Beklagten mittels des Messenger-Dienstes eines Online-Portals an einen Dritten stellt eine (teilweise) automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Form der in Art. 4 Nr. 2 DSGVO beispielhaft genannten Offenlegung durch Übermittlung dar. 15 b) Die Beklagte hat gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die angegriffene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO unrechtmäßig, insbesondere nicht durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt war. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass die Verarbeitung nach dieser Vorschrift rechtmäßig gewesen wäre. 16 2. Zu den Vorlagefragen 1a) und 1b) 17 "1a)
DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt? 18 1b) Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?" 19 Der Kläger begehrt nicht die Löschung seiner unter Verstoß gegen die DSGVO verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern will vorbeugend eine Wiederholung der unrechtmäßigen Verarbeitung im Wege einer Unterlassungsklage verhindern. Ob der Kläger dieses Begehren auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO stützen kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
fraglich. Die Frage
für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt noch im Übrigen klar zu beantworten. 20 a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen
, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom
offensichtlich auch der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom
aber noch nicht geklärt, ob Art. 17 DSGVO auch als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, wenn die von einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffene Person nicht die Löschung dieser Daten begehrt, sondern wie im Streitfall - neben der Forderung nach Ausgleich des entstandenen immateriellen Schadens - allein präventiv einen erneut drohenden gleichartigen Verstoß gegen die DSGVO verhindern möchte. Auch wenn Art. 17 DSGVO seinem Wortlaut nach ein derartiges Recht auf Unterlassung nicht vorsieht, könnte für eine Bejahung dieser Frage sprechen, dass der Verantwortliche das Unterlassungsbegehren grundsätzlich dadurch erfüllen kann, dass er die unrechtmäßig verarbeiteten Daten löscht und so einen erneuten gleichartigen Verstoß gegen die DSGVO ausschließt. Lehnt die betroffene Person die Löschung ab, stehen ihr die Rechte aus Art. 18 DSGVO zu (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). In diesem Fall stellt sich die Frage, ob das Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, Art. 4 Nr. 3 DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung im oben dargestellten Sinn umfasst. Ob sich aus den Bestimmungen der DSGVO - eventuell auch unter Heranziehung von Art. 79 DSGVO - ein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch außerhalb der oben dargestellten, bereits höchstrichterlich entschiedenen Fallkonstellationen ergibt,
in Rechtsprechung und Literatur umstritten (zum diesbezüglichen Streitstand vgl. etwa Leibold/Laoutoumai, ZD-Aktuell 2021, 05583 mwN; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl., Art. 79 Rn. 17 und Art. 82 Rn. 10; Kreße in Sydow/Marsch, DSGVO, 3. Aufl., Art. 79 Rn. 11; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 82 DSGVO Rn. 29; Spindler/Dalby in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 79 DSGVO Rn. 17 und Spindler/Horvath aaO, Art. 82 DSGVO Rn. 4 f.; Mantz/Spittka in Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, 2. Aufl., § 6 Rn. 119, 122). 22 3. Zur zweiten Vorlagefrage 23 "Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden: 24
dies durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aber noch nicht. 27 4. Zur dritten Vorlagefrage 28 "Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden: Sind Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?" 29 Wenn nach den Bestimmungen der DSGVO kein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob insoweit über Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO auf das nationale Recht zurückgegriffen werden kann oder ob dem das Ziel eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus innerhalb der Union (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 zur DSGVO) entgegensteht. Auch diese Frage
durch den Gerichtshof bisher nicht geklärt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. auch insoweit zum Streitstand Leibold/Laoutoumai, ZD-Aktuell 2021, 05583 mwN; Martini in Paal/Pauly, DSGVO,
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder
für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?" 32 a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen
, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Schadens erforderlich
(ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 31 ff., 42). Er hat weiter ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (WRP 2023, 686 Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt (aaO Rn. 50), dass die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle nicht bedeutet, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen
, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen. Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 82 DSGVO darüber hinaus unter anderem auf die Erwägungsgründe 75 und 85 Bezug genommen (aaO Rn. 37). Darin wird der Begriff des Schadens konkretisiert durch einzeln aufgeführte Beispiele "oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person". 33 b) Angesichts des im Streitfall vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO und der von dem Betroffenen geltend gemachten Folgen, nämlich der Befürchtung der Weitergabe der Daten an in der gleichen Branche tätige Dritte, Kenntnis einer Person über Umstände, die der Diskretion unterliegen, Schmach wegen des Unterliegens in Gehaltsverhandlungen und der Kenntnis Dritter davon, stellt sich vor diesem Hintergrund die entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame und vom Gerichtshof noch nicht geklärte Frage, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen
, dass derartige negative Gefühle, wie z.B. auch Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Ängste vor weiteren Verstößen, Sorge vor einer Rufschädigung, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen. Weder Art. 82 DSGVO noch die Erwägungsgründe zum Schadensersatz liefern eine eindeutige Antwort auf diese Frage (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. April 2023 in der Rechtssache C-340/21, ECLI:EU:C:2023:253, Celex-Nr. 62021CC0340 Rn. 70 f., juris). 34 6. Zur fünften Vorlagefrage 35 "
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt?" 36 a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung nach deren Art. 82 Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen diese Verordnung ein Schaden entstanden
. Daher seien die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 54 mwN, 59). 37 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte
, festzustellen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für die gerichtliche Festsetzung des Schadenersatzes, der aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch diese Verordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der sechste Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll und in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen
, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 56 ff.). 38
, wenn das Gesetz eine billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden vorsieht (Schmerzensgeld), bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion hat: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr. zu § 253 BGB, vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, ECLI:DE:BGH:2022:080222UVIZR409.19.0, VersR 2022, 635 Rn. 11 mwN). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken
unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die es aus der Natur der Sache heraus gebietet, alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen und, sofern sie dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, bei der Bestimmung der Leistung zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört auch der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. Senat aaO Rn. 12 mwN). 40 bb) Nach diesen Grundsätzen kommt nach Ansicht des Senats eine Berücksichtigung des Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines erlittenen immateriellen Schadens zu leistenden Schadensersatzes unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dann in Betracht, wenn diesem Schadensersatz auch eine Genugtuungsfunktion - die nach nationalem Rechtsverständnis nicht der Rechtfertigung eines Strafschadensersatzes dient - in vergleichbarer Weise wie dem Schmerzensgeld zukommt. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen"). Somit könnte das Verschulden als ein Aspekt bei der Prüfung zu berücksichtigen sein, welcher Betrag angemessen
, um den immateriellen Schaden "vollständig und wirksam" zu ersetzen. Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C-667/21 seine Auffassung, dass der Grad des Verschuldens für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schadens nicht von Bedeutung
, unter anderem damit begründet, dass der Schadensersatz "vollständig" sein müsse (ECLI:EU:C:2023:433, Celex-Nr. 62021CC0667 Rn. 118, juris). 41 7. Zur sechsten Vorlagefrage 42 "Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden:
1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht?" 43
dem Kläger im Streitfall ein Unterlassungsanspruch auf unions- oder nationalrechtlicher Grundlage zuzusprechen, stellt sich die Frage, ob dieser Umstand bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - anspruchsmindernd - berücksichtigt werden kann. Nach dem nationalen Recht
bei der Bemessung einer Geldentschädigung für ideelle Beeinträchtigungen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Senatsrechtsprechung zur Geldentschädigung bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, ECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR1175.20.0, VersR 2022, 830 Rn. 44 mwN). Ob und gegebenenfalls inwieweit (nur Minderung oder auch völliger Ausschluss möglich?) diese Grundsätze bei Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes auf den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO übertragen werden können, erscheint fraglich und lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig beantworten. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307312023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.