Verjährungseintritt - VBL-Gegenwert III VBL-Gegenwert III
Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittdeckungsverfahrens. Wegen der
dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen. 2 Die Klägerinnen und Kläger zu 1 bis 13 und 15 bis 20 beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger sowie die frühere Klägerin zu 14 (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin; die Klägerinnen und Kläger, ihre Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger, die Insolvenzschuldnerin und ihr Insolvenzverwalter, der nunmehrige Kläger zu 14, im Folgenden einheitlich: Kläger) waren an der Beklagten beteiligt und schieden in den Jahren 2003 bis 2009 zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Im Hinblick auf die während dieses Zeitraums maßgebliche Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS (im Folgenden: VBLS aF) bezifferte die Beklagte ihre jeweilige Gegenwertforderung aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens zuzüglich Gutachterkosten. 3 Mit Urteilen vom
Neuberechnung des Gegenwerts auf Grundlage des SEB 2012 Rückzahlungen durch die Beklagte. 5 Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Gegenwertforderungen stand zwischen der Beklagten und den Klägern von Beginn an im Streit. Zur Geltendmachung ihrer Rechtsauffassung schlossen sich die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 20 - zu einer Prozessgemeinschaft zusammen. Die Beklagte und die Mitglieder der Prozessgemeinschaft verständigten sich im Jahr 2005 auf eine Prozessvereinbarung (im Folgenden: auch MPV),
der die Beklagte Musterklagen gegen die Klägerinnen zu 13 und zu 18 auf Zahlung des restlichen Gegenwerts erheben sollte. Für die weiteren Mitglieder der Prozessgemeinschaft sollten die in den Musterverfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen verbindlich sein. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften in § 3 Abs. 2 und 3 MPV lauten wie folgt:
Auffassung der VBL noch offen stehenden Gegenwertforderung. Ergibt der Prozessverlauf, dass in der in § 3 Abs. 2 S. 1 genannten Leistungsklage nicht alle relevanten Punkte
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess verjähren, verlängert werden. In diesen Fällen enden die Verjährungsfristen mit dem Ablauf des Jahres, das dem Jahr
folgt, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 7 Die im Jahr 2005 erhobenen Musterklagen der hiesigen Beklagten gegen die hiesigen Klägerinnen zu 13 und 18 führten zur rechtskräftigen Abweisung der von der hiesigen Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Gegenwertzahlung auf Grundlage von § 23 VBLS aF und der von den dortigen Beklagten - den hiesigen Klägerinnen zu 13 und 18 - erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung bereits erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen (Klägerin zu 13 und 18) und Gutachterkosten (Klägerin zu 18). Die hiesige Beklagte wurde allerdings rechtskräftig zur Zahlung von Zinsen aus 346.000 € (hiesige Klägerin zu 13) und aus 16.846.579,02 € (hiesige Klägerin zu 18) - unter anderem seit dem
Satzungsänderung (im Folgenden: SEB 2016), der
Satzungsänderung mit Wirkung vom
teiligen Verurteilungen, die Klägerseite mit der Maßgabe, dass es zusätzlich bei dem erstinstanzlichen Feststellungsausspruch zugunsten des Klägers zu 14 zu verbleiben habe. 15 A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 16 Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gegenwerte zu. Die jeweils erhobene Gegenwertforderung finde im SEB 2016 und § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 (im Folgenden: § 23 VBLS 2016) eine wirksame Rechtsgrundlage. Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten ergebe, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen
Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden könne. Die Prozessvereinbarung stehe dem nicht entgegen, weil die weiteren Mitglieder der Prozessgemeinschaft nicht besser stehen könnten als die Kläger der Musterverfahren. Für letztere stehe fest, dass die Beklagte den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung für die bereits beendete Beteiligung neu regeln dürfe. 17 Die Neuregelung der Satzung halte insgesamt der Inhaltskontrolle
Die ausgeschiedenen Beteiligten würden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, den bisherigen Gegenwert anstelle einer Neuberechnung oder des Erstattungsmodells beizubehalten, auch wenn eine Überprüfung der zu dieser "bisherigen" Gegenwertforderung führenden Berechnungsparameter nicht mehr stattfinde. Der SEB 2016 schaffe für ausgeschiedene Beteiligte die Option, es bei der "bisherigen" Gegenwertforderung zu belassen, die zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten um denjenigen Anteil zu bereinigen sei, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfalle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Die Regelung genüge dem Transparenzgebot, trage dem möglicherweise zu beachtenden Vertrauensschutz ausreichend Rechnung und führe zu einer angemessenen Gleichbehandlung mit solchen ausgeschiedenen Beteiligten, die die seinerzeit erhobene Gegenwertforderung nicht angegriffen hätten. Gleichfalls nicht unangemessen sei es, ausgeschiedene Beteiligte, die an ihren Angriffen gegen die bisher erhobene Gegenwertforderung festhielten, auf eine Neuberechnung des Gegenwerts zu einem künftigen Stichtag zu verweisen (Nr. 5.1 SEB 2016). Die Neuregelung sei auch im Hinblick auf die Verzinsung des bisherigen Gegenwerts ab Ablauf des Monats
erstmaliger Mitteilung ihrer Höhe (Nr. 4 Satz 2 SEB 2016) weder intransparent noch unangemessen. Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass die Reinverzinsung ein Synonym für die von der Beklagten mit der Geldanlage gezogenen Nutzungen darstelle. Sie kompensiere in angemessener Weise der Beklagten entgangene Nutzungen, wenn der Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sei. 18 Auch die für die Neuberechnung des Gegenwerts sowie für das Erstattungsmodell maßgeblichen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die für die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er anstelle der Zahlung des bisherigen Gegenwerts eine Neuberechnung oder ein Erstattungsmodell wähle, eingeräumte dreimonatige Frist
Nr. 5.2 SEB 2016 wirksam sei. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung ließe die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. 19 Die Kläger könnten aber Rückzahlung der Kosten für die Erstellung der finanzmathematischen Gutachten verlangen, weil die Satzung keine Regelung über die Kostentragungspflicht enthalte, wenn es beim bisherigen Gegenwert bleibe. 20 Infolge der rückwirkenden Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen hätten die Kläger zwar keinen Anspruch auf Nutzungs- und Rechtshängigkeitszinsen. Der geltend gemachte Zinsanspruch stehe ihnen aber aus § 33 GWB als Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung zu. Dass die Beklagte durch das Fordern der Gegenwertzahlungen auf der Basis unwirksamer Satzungsbestimmungen in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht und sich
GWB schadensersatzpflichtig gemacht habe, werde durch die Neufassung der Satzung nicht ungeschehen gemacht, auch wenn diese den Gegenwert rückwirkend für beendete Beteiligungsverhältnisse regele. 21 Für die Widerklage folge daraus die Verurteilung der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hinsichtlich der
dem SEB 2016 errechneten Beträge mit Ausnahme der geforderten Gutachterkosten zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich des Klägers zu 14 die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle. 22 B. Die Revision der Kläger zur Klage hat Erfolg, soweit sie auf bereicherungsrechtlicher Grundlage höhere als die ausgeurteilten Zinsen geltend machen und das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Verzinsung wegen nicht oder nicht zum vermeintlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlter Beträge auf Gegenwerte oder Gutachterkosten zu. Darüber hinaus ist auf die Revision des Klägers zu 14 auch ihm gegenüber auszusprechen, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer durch den Kartellverstoß verursachter Schäden verpflichtet ist. Die Revision der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat ferner teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage richtet. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 rechtsfehlerhaft zur Zahlung der seitens der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung verurteilt. Dementsprechend durfte auch hinsichtlich des Klägers zu 14 keine Feststellung zur Tabelle erfolgen, soweit die angemeldete Forderung die von der Beklagten verlangte Reinverzinsung betrifft. 23 I. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ihre Revision nicht schon deshalb erfolgreich, weil bereits die Berufung unzulässig gewesen wäre. 24 Die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückzahlung der Gegenwerte an die Kläger und die Abweisung der Widerklage begründen eine entsprechende Beschwer der Beklagten, deren Beseitigung sie mit ihren Berufungsanträgen erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8). Ob die Beklagte sich im Berufungsverfahren erstmals mit dem SEB 2016 verteidigen kann, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Zulassung eines neuen Verteidigungsmittels
2 ZPO. Auch für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ist unerheblich, dass die auf Grundlage der
Satzungsänderung bestehende Rückzahlungsansprüche sind infolge der Neuregelung weggefallen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht allerdings, soweit die Kläger Zahlungen auf eine von der Beklagten geforderte sogenannte Reinverzinsung oder anderweitige Zinsen erbracht haben. 26
deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20). Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegenwert II). 27 2.
den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten. Mit Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist ein Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden und der Bereicherungsanspruch ab diesem Zeitpunkt weggefallen (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. § 812 Rn. 21; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 812 Rn. 46b). 28 Die Gegenwertregelung
Nr. 3 und Nr. 4 SEB 2016 sieht nämlich vor, dass es - sofern der frühere Beteiligte sich nicht für die Neuberechnung des Gegenwerts
Nr. 5.1 SEB 2016 oder das Erstattungsmodell
Nr. 5.3 SEB 2016 entscheidet - bei dem auf Grundlage des § 23 VBLS aF berechneten Gegenwert bleibt. Abzuziehen ist lediglich der Anteil, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeiten noch verfallbar waren (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 38 bis 56). Zahlungen der früheren Beteiligten auf den Gegenwert, die den sich danach ergebenden Betrag nicht übersteigen, darf die Beklagte
Nr. 3 SEB 2016 behalten. 29 a) Die Gegenwertregelung
der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB weitgehend stand. 30 aa) Unwirksam ist die Regelung zur Verzinsung des
Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der von der Beklagten erzielten Reinverzinsung gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung
1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70). 31 bb) Gleichfalls unwirksam ist die unangemessen kurze dreimonatige Frist (Nr. 5.2 SEB 2016), die dem Beteiligten eingeräumt wird, um sich gegen das auf dem bisherigen Gegenwert basierende Modell
Nr. 3 und 4 SEB 2016 und für eine Neuberechnung des Gegenwerts
Nr. 5.1 SEB 2016 oder das Erstattungsmodell
Nr. 5.3 SEB 2016 zu entscheiden. Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95). 32 b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle
33 aa) Weder die Wahlmöglichkeit zwischen den drei Varianten noch die einzelnen Modelle selbst benachteiligen die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Insbesondere begegnet das Modell,
dem es bei dem bisherigen Gegenwert
Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90). 34 Soweit der IV. Zivilsenat sich mit den gegen diese Beurteilung vorgebrachten Argumenten im Einzelnen befasst hat, schließt sich der Senat dem an. Die in die gleiche Richtung gehenden Angriffe der Revision greifen nicht durch. Insbesondere werden
Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich
2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot
1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.). Auch die von den Klägern für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neuberechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
1 BGB nicht unangemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61). Ebenso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell
Nr. 5.3 SEB 2016 eine
haftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90). 35 bb) Die darüber hinaus von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
prüfung gleichfalls stand. 36
den für den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Verwaltungskosten vor dem Ausscheiden der von der Regelung betroffenen Beteiligten zwischen 1,4 % und 2,3 %. Die Revision zeigt insoweit keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Das von ihr in Bezug genommene Vorbringen wurde nicht im hiesigen Rechtsstreit, sondern im Musterprozess der Klägerin zu 18 gehalten. Die Beklagte muss bei Schätzung der auf ausgeschiedene Beteiligte künftig entfallenden Verwaltungskosten für weiterhin zu erfüllende Verpflichtungen eine Prognose anstellen, bei der sie auch potentielle Kostensteigerungen berücksichtigen darf. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten angesetzte Pauschale von 2 %, die den Mittelwert der von ihr angegebenen Durchschnittswerte nur unwesentlich übersteigt, die ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligt, bestehen angesichts der moderaten Erhöhung nicht. Das gilt auch, wenn die Verwaltung des auslaufenden Bestands weniger aufwändig ist als die laufende Mitgliederverwaltung. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine eventuelle Aufwandsreduzierung durch den Gegenwert als Bezugsgröße der Verwaltungskostenpauschale hinreichend abgebildet wird.
seinen unangegriffenen Feststellungen berücksichtigt der errechnete Gegenwert, dass Leistungsansprüche und Versorgungsanwartschaften mit der Zeit abnehmen. 38
Maßgabe der 22. Satzungsänderung stellen auch keinen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (§ 19 Abs. 1 GWB) dar. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle
den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteile vom
der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79 - VBL-Gegenwert I; BGHZ 231, 179 Rn. 97). Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor. 42 Der dagegen gerichtete Einwand der Revision der Kläger, das gesamte Sanktionssystem des Kartellrechts sei darauf ausgelegt, zu verhindern, dass ein missbräuchlich handelndes Unternehmen aus seinem Verhalten Vorteile jedweder Art ziehen könne, greift nicht durch. Die jetzt wirksame Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung des Gegenwerts vermittelt der Beklagten keine Vorteile aus einem kartellrechtswidrigen Verhalten. Der SEB 2016 ist gerade nicht kartellrechtswidrig und hat seine Grundlage darin, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorlagen, weil der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre (vgl. im Einzelnen BGHZ 195, 93 Rn. 80). 43 d) Soweit die Regelungen des SEB 2016 wirksam sind, verpflichten sie auch die Mitglieder der Prozessgemeinschaft. Die mit der Beklagten im Jahr 2005 geschlossene Prozessvereinbarung begründete einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch ausschließlich für die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses im Streit stehende Gegenwertforderung gemäß § 23 VBLS aF. Sie findet auf Neuregelungen zum Gegenwert keine Anwendung. Unerheblich ist daher, dass in den beiden Musterverfahren gegen die Beklagte rechtskräftig entschieden wurde, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die
F verlangten Gegenwerte (BGH, Urteile vom
der sich die Vereinbarung allein auf § 23 VBLS aF bezieht. Auch der Prozessgegenstand
Neue Satzungsbestimmungen konnten schon deshalb nicht erfasst sein, weil sie nicht bekannt waren. 46
1 Satz 2 und 3 MPV für den Umfang der Bindungswirkung der Musterrechtsstreite die Vorschrift über die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO entsprechend gelten. Die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen sollten in gleicher Weise binden, als hätten die in die Prozessvereinbarung einbezogenen Streitparteien sich gegenseitig den Streit verkündet. 47 (a)
ZPO bezieht sich die Interventionswirkung allein auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (BeckOK ZPO/Dressler,
Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: BGH, Urteil vom
dem die Beklagte die beim Ausscheiden von Beteiligten zu erbringende Gegenleistung neu regeln konnte, eine abschließende Klärung gerade nicht erreicht werden. 50 3. Auf Grundlage der verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 32) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert
2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht
Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls
den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet. Ohne eine solche Entscheidung kommt eine Rückzahlung auf den bisherigen Gegenwert geleisteter Beträge gemäß § 23 Abs. 2 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 nur im Falle einer Überzahlung oder bei Zahlung auf Zinsforderungen, insbesondere die der Beklagten nicht zustehende Reinverzinsung in Betracht. 51 a) Im Streitfall übersteigen die auf den Gegenwert erfolgten Zahlungen nicht den
Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zugrunde zu legenden bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Das Berufungsgericht hat die seitens der Kläger erfolgten Zahlungen sowie die seitens der Beklagten vorgenommenen Rückzahlungen im Einzelnen festgestellt und keine Überzahlung angenommen, ohne dass die Revision der Kläger dem entgegengetreten wäre. 52 b) Darüber hinaus bestehen Rückzahlungsansprüche der Kläger nur, soweit bereits Beträge auf eine von der Beklagten verlangte Reinverzinsung gezahlt wurden, weil insoweit der SEB 2016 keine wirksame Rechtsgrundlage bildet (vgl. oben Rn. 30), oder die Beklagte wegen einer -
Maßgabe der unwirksamen Satzungsbestimmungen vermeintlich verspäteten Zahlung - anderweitige Zinsen erhielt. 53 aa) Danach kann der Kläger zu 2 Rückzahlung in Höhe von insgesamt 267.497,32 € (248.514,22 € und 18.983,10 €) verlangen. 54 Die Beklagte hatte den Kläger zu 2 wegen der Beendigung der Beteiligung des ehemaligen BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen mit Schreiben vom 17. Juli 2014 aufgefordert, die
Nr. 4 Satz 1 SEB 2012 offene Gegenwertforderung in Höhe von 576.423,02 € und gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2012 eine Reinverzinsung in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 246.037,97 €, insgesamt also 822.460,99 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 2.476,25 €, mithin auf 824.937,24 € erhöhe (Anlage K 45). Diesen Betrag, der eine Reinverzinsung von 248.514,22 € berücksichtigte, zahlte der Kläger zu 2
den Feststellungen des Berufungsgerichts am
Nr. 4 Satz 1 SEB 2012 offene Gegenwertforderung in Höhe von 47.168,12 € zuzüglich einer Reinverzinsung gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2012 in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 18.780,47 €, insgesamt also 65.948,59 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 202,63 €, mithin auf 66.151,22 € erhöhe. Auch diesen Betrag, der eine Reinverzinsung von 18.983,10 € berücksichtigte, zahlte der Kläger zu 2
den Feststellungen des Berufungsgerichts am
den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Höhe
nicht in Zweifel gezogen wurden. Bei den weiteren Klägern zu 1, 3, 4, 6, 9, 12, 15, 17 und 19 führte die Neuberechnung auf Grundlage des SEB 2012 unter Abzug der auf noch verfallbare Anwartschaften entfallenden Beträge
den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Anlagen zu Guthaben für die jeweiligen Kläger, so dass von ihnen eine Reinverzinsung weder gefordert noch gezahlt worden ist. Vielmehr erhielten sie von der Beklagten lediglich Rückzahlungen. 57 cc) Für die Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden, dass in den Klagebeträgen von der Beklagten rechtsgrundlos vereinnahmte Zinsen enthalten sind. Die Klägerin zu 7 erbrachte
den Feststellungen auch Zahlungen auf Zinsforderungen, ohne dass festgestellt ist, ob und in welcher Höhe insoweit eine Korrektur aufgrund des SEB 2012 erfolgt ist. Bei den Klägerinnen zu 8 und 11 fanden seitens der Beklagten Verrechnungen von
forderungen und Guthaben statt. Nicht festgestellt ist allerdings, inwieweit dabei (vermeintliche) Zinsforderungen verrechnet wurden. Auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 16 und 20 lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen nicht entnehmen, ob Verrechnungen erfolgten, bei denen Zinsforderungen berücksichtigt wurden. 58 III. Die Revision der Kläger hat hinsichtlich Grund und Höhe der mit der Klage geltend gemachten Zinsen Erfolg, soweit ihnen auf bereicherungsrechtlicher Grundlage höhere als die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zinsen zustehen. Darüber hinaus durfte hinsichtlich der Klägerin zu 13 überwiegend keine und hinsichtlich der Klägerin zu 18 insgesamt keine Entscheidung über Zinsen ergehen. Dagegen können die mit der Revision weiter begehrten Prozesszinsen - die Beschränkung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bezieht sich ausdrücklich nur auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz - in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht verlangt werden. 59
der Prozessvereinbarung nicht gleichfalls die in den Musterprozessen rechtskräftig ausgeurteilten Zinsen beanspruchen. Die genannten Verfahren haben lediglich Bindungswirkung, soweit der Gegenstand der Prozessvereinbarung reicht. Diese enthält jedoch keine Regelung über die Verzinsung von Zahlungsansprüchen, die sich je
Ausgang des Musterrechtsstreits ergeben können (BGHZ 199, 1 Rn. 36 - VBL-Gegenwert I). Gegenstand der Mustervereinbarung ist nur die seinerzeit geltende Gegenwertregelung. Auch die in § 2 MPV genannten Prozessgegenstände betreffen allein die Berechnung des Gegenwerts, nicht dagegen etwaige Zinsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Beträge. Dementsprechend beziehen sich die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 MPV erläuterten Folgen der vereinbarten Interventionswirkung nur auf die Gegenwertforderung ohne Einbeziehung der Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge. 62
1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die Nutzungen, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, NJW 2016, 1388 Rn. 41 mwN). 64 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit Blick auf die wirksame Satzungsregelung nicht ungerechtfertigt bereichert, soweit sie Gegenwertforderungen vereinnahmt habe, hält rechtlicher
prüfung nicht stand. Sie beruht auf dem unzutreffenden Verständnis, die bisherigen Gegenwertforderungen müssten so behandelt werden, als wären sie bei ihrer erstmaligen Berechnung fällig geworden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden. Sie bewirkt nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67). Es bleibt daher für den Zeitraum, in dem es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Gegenwertforderung fehlte, bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten, so dass insoweit gezogene Nutzungen herauszugeben sind (§ 818 Abs. 1 BGB) oder Wertersatz zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB). 65 b) Hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen ist für die Jahre 2003 bis 2017 auf die Zinssätze zurückzugreifen, die der von der Beklagten erwirtschafteten Reinverzinsung entsprechen und 2,07 %
Kartellrecht. Die Höhe der
Kartellrecht geschuldeten Zinsen bestimmt sich
dem im Zeitpunkt der jeweils erfolgten Zahlung geltenden Recht (BGH, Urteil vom
3 GWB in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954; im Folgenden: GWB 2005) i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 geltenden Fassung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinsanspruch besteht auch für zu Unrecht vereinnahmte Gutachterkosten. Selbst wenn die betreffenden Beträge nicht bei der Beklagten verblieben, sondern an die Gutachter weitergereicht worden sein sollten, wäre die Beklagte durch die Ersparnis eigener Aufwendungen bereichert. Denn zu diesem Zeitpunkt stand ihr kein Anspruch gegenüber den Klägern zu. 67
den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte die T. als Rechtsnachfolgerin der B. auf die Aufforderung der Beklagten vom
dem 31. Dezember 2008 Rechtsnachfolgerin der T. wurde. 71
seinem Wortlaut allein eine Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen; eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann jedoch nicht mehr verlängert werden. Auch
Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verjährungsverzicht seitens der Beklagten auch auf Ansprüche bezieht, die den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft erst
Ablauf der Verjährungsfrist zugefallen sind. 72 bb) Soweit die Revision unter Berufung auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend macht, die maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Berechtigung der Gegenwertforderung seien erst in den Jahren 2012 (BGHZ 195, 93; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris) und 2013 (BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I) und damit
Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns waren Ende des Jahres 2005 erfüllt. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 6 war eine rechtzeitige Klageerhebung zumutbar. 73
diesen Maßstäben die Klageerhebung unzumutbar gewesen ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 44; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16). 76
diesen Grundsätzen war mit Entstehung der Rückzahlungsansprüche aus Bereicherungsrecht im Jahr 2005 die Klageerhebung zumutbar. Der T. war
ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 5. September 2005 bekannt, dass der B. B. einen Prozess anstrebt. Sie wollte deshalb ihre Zahlung an die Beklagte lediglich als Abschlagszahlung verstanden wissen. 77 Zu diesem Zeitpunkt gab es keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der im Streitfall maßgeblichen Frage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF. Ebenso wenig lag eine solch unsichere und zweifelhafte Rechtslage vor, dass der T. die faire Chance genommen worden wäre, ihren Anspruch geltend zu machen. Die Frage der Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS aF wurde im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht diskutiert. Aus dem Schweigen von Rechtsprechung und Literatur zu einer Rechtsfrage darf der Anspruchsinhaber nicht darauf schließen, dass diese
einheitlicher Auffassung anspruchsfeindlich beantwortet wird und eine Rechtsverfolgung daher aussichtslos wäre. 78 cc) Die Beklagte darf
Eintritt der Verjährung des Hauptanspruchs die Zahlung von Zinsen auf bereicherungsrechtlicher Grundlage verweigern (§ 214 Abs. 1, § 217 BGB). Bei Zinsen auf einen Rückgewähranspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung als gezogene Nutzungen
1 und 2 BGB handelt es sich um vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen (vgl. BGHZ 232, 31 Rn. 39; ferner Henrich in BeckOK BGB,
dem SEB 2012 (dazu oben Rn. 26). 80 IV. Hinsichtlich der den Klägern durch das Berufungsgericht aberkannten Feststellung, dass die Beklagte weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung
Beendigung der Beteiligung von den Klägern beanspruchen kann, hat die Revision keinen Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, auf Grundlage des wirksamen SEB 2016 habe die Beklagte einen Anspruch auf den bisherigen Gegenwert, alternativ einen neu berechneten Gegenwert oder auf Erstattungsleistungen im Erstattungsmodell (dazu oben Rn. 28 ff.). Wie ausgeführt steht dem auch die Prozessvereinbarung nicht entgegen (dazu oben Rn. 43 ff.). 81 V. Die angegriffene Begrenzung des Feststellungsausspruchs durch das Berufungsgericht auf denjenigen weiteren Schaden, der den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 durch die Erhebung eines Gegenwerts
den dem SEB 2016 vorausgehenden Satzungsbestimmungen entstanden ist, hält rechtlicher
prüfung gleichfalls stand. Der Hinweis der klägerischen Revision, zu den
den Feststellungsanträgen zu ersetzenden Schäden gehörten nicht nur drohende oder schon entstandene Steuernachteile, sondern vor allem auch Darlehensaufwendungen, die darauf beruhten, dass die Kläger die zu Unrecht angeforderten und gezahlten Gegenwerte mit Kreditmitteln finanziert hätten und hierfür zum Teil höhere als die zu ihren Gunsten ausgeurteilten Zinsen hätten und würden zahlen müssen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entsprechende künftige Schäden sind bereits in der zugesprochenen Feststellung enthalten,
der die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass
bisherigem Satzungsrecht der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird. 82 VI. Allerdings war dieser Feststellungsausspruch auf die Revision zu ergänzen, weil das Berufungsgericht ihn nicht zugunsten des Klägers zu 14 ausgeurteilt hat. Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Kläger zu 14 sei insoweit auf den Antrag auf Urteilsergänzung
83 1. Eine Ergänzung
1 ZPO kommt lediglich in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so dass ohne die Ergänzung des lückenhaften Urteils
dessen Rechtskraft neu geklagt werden müsste (BGH, Urteile vom
zuvollziehen.
2 Satz 5 VBLS 2016 werden die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen zur Bestimmung des Gegenwerts in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die den beteiligten Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Bestimmungen lagen den Klägern
den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. 89 b) Der Einwand der Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten mitgeteilten Gegenwertforderung bezüglich des Klägers zu 5 wegen einbezogener
tragsgutachten, die den ursprünglich mitgeilten Gegenwert erhöhten, greift nicht durch. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden - unwirksamen - Satzungsbestimmungen für die Berechnung mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Auch die
tragsgutachten beruhen auf den früheren Satzungen und definieren zusammen mit dem ursprünglichen Gutachten - unter Abzug noch verfallbarer Anwartschaften - den "bisherigen Gegenwert". Sie waren auf den Stichtag des Ausscheidens bezogen und wurden notwendig, wenn im Zeitraum bis zum Stichtag des Ausscheidens Änderungen eintraten, die bei Erstellung des Gutachtens - etwa wegen rückwirkender Änderung eines Versicherungsfalls - noch nicht berücksichtigt werden konnten. 90 c) Ohne die für die Reinverzinsung in Ansatz gebrachten Beträge und unter Berücksichtigung von Gutachterkosten bestehen danach Zahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu 5 in Höhe von 328.847,91 € (Anlage B 112), gegen die Klägerin zu 10 in Höhe von 202.343,09 € (Anlage B 115), gegen die Klägerin zu 13 in Höhe von 126.295,06 € (Anlage B 116) und gegen die Klägerin zu 18 in Höhe von 4.607.322,29 € (Anlage B 117). 91 3. Die mit der Widerklage in Bezug auf den Kläger zu 14 begehrte Feststellung zur Tabelle ist
O zwar zulässig. Sie ist allerdings nur begründet, soweit der Beklagten eine Gegenwertforderung
dem SEB 2016 als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zusteht. 92
Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). 94 bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 -
dem vorgelegten Tabellenauszug - als laufende Nummer 138 zur Tabelle angemeldete Forderung aufgrund des SEB
dem SEB 2016 auch Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 38 InsO. Danach sind Insolvenzgläubiger diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. 96 aa) Eine solche Insolvenzforderung liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst
Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
diesen Grundsätzen ist die Gegenwertforderung als Insolvenzforderung einzuordnen. Die schuldrechtliche Grundlage war mit dem Ende der Beteiligung zum 31. Dezember 2002 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beklagte aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Leistungsversprechen den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin auch
dem Ende der Beteiligung der Insolvenzschuldnerin
Maßgabe der VBLS eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hatte. Die hierauf beruhenden Gegenwertforderungen der Beklagten sind Bestandteil dieses einheitlichen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten Schuldverhältnisses. Zwar handelt es sich bei den auf verschiedene Satzungsfassungen gestützten Gegenwertforderungen um verschiedene Streitgegenstände, weil sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt in einem wesentlichen Merkmal ändert (BGHZ 231, 179 Rn. 20). Im Streitfall kam eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen finanziellen Ausgleich mit Blick auf die fortdauernden Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Versicherten indes nicht in Betracht. Dementsprechend beruhen die infolge der Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS aF erforderlichen Satzungsänderungen auf einer ergänzenden Vertragsauslegung,
der die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen
Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80). Ein Anspruch besteht allerdings nicht hinsichtlich der Reinverzinsung (vgl. oben Rn. 30). 98 c) Die dem Antrag der Beklagten folgende Tenorierung des Berufungsgerichts ist entsprechend dem Begehren der Beklagten und der tatsächlich getroffenen Entscheidung dahin zu fassen, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. eG (AG Münster, ) in Höhe von 973.550,04 € angemeldete Forderung der Beklagten zur laufenden Nummer 138 der Insolvenztabelle festgestellt wird. 99 C. Die Revision der Beklagten hat hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Gutachterkosten und des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf deren Zahlung Erfolg. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie den Anspruch auf Kartellzinsen und den Feststellungsausspruch betrifft. 100 I. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung für die zur Gegenwertermittlung eingeholten Gutachten
2 Satz 1 VBLS
Nr. 2 SEB 2016 neu berechnet werde; dies wiederum sei nur der Fall, wenn der ausscheidende Beteiligte sich alternativ zum bisherigen Gegenwert für eine Neuberechnung
Nr. 5 SEB 2016 entscheide. Die Bestimmungen zum bisherigen Gegenwert in Nr. 3 und 4 SEB 2016 träfen keine Aussage über die für dessen Berechnung aufgewendeten Gutachterkosten. Ihnen könne daher unter Berücksichtigung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe und insbesondere der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Verpflichtung der ausgeschiedenen Beteiligten entnommen werden, diese Kosten zu tragen. 102 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher
prüfung nicht stand. Der Umstand, dass Nr. 3 und 4 SEB 2016 keine eigenständige Regelung über die Gutachterkosten enthalten, führt nicht zur Unklarheit. Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen ergibt sich eindeutig, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS 2016 auch für das Modell des bisherigen Gegenwerts gilt. 103 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ausgangspunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
diesem Maßstab ist für die verständigen und redlichen Vertragspartner der Beklagten erkennbar, dass sich die Kostentragungspflicht
2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS 2016 auch auf das Modell des bisherigen Gegenwerts bezieht. Auslegungszweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen nicht. 105 aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21). § 23 VBLS 2016 tritt gemäß § 4 SEB 2016 insgesamt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Diese Bestimmung betrifft in der Folge auch die Ermittlung des bisherigen Gegenwerts. Zulässig ist allein die Erhebung eines Gegenwerts, der den dort geregelten Anforderungen entspricht.
dem Wortlaut der Regelung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Gegenwerts auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten nicht an der Rückwirkung des § 23 VBLS 2016 teilhat. 106
den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell entscheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen. Die Kläger haben keine entsprechende Wahl getroffen. 112 II. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte Zinsen auf offene Gegenwertforderungen und zu zahlende Gutachterkosten
2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab 1. Dezember 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen kann. Die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 sind
den ihnen jeweils übersandten Schreiben vom
1, § 818 Abs. 1, 2 BGB in den Jahren 2003, 2006, 2007 und
Maßgabe der 22. Satzungsänderung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht und sei zum Schadensersatz
Die unangemessene Gegenwertforderung stellt einen Ausbeutungsmissbrauch in Form eines Konditionenmissbrauchs dar, der unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB fällt. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle
den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II). Die früheren Satzungsregelungen, die eine Verpflichtung eines ausscheidenden Beteiligten zur Zahlung des Gegenwerts für die begründeten Versorgungsanwartschaften vorsahen, benachteiligten danach die ausscheidenden Beteiligten unangemessen. Sie sind nicht nur
BGB unwirksam, sondern stellen auch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1 GWB dar. 115
teil der Mitbewerber der Beklagten unangemessen erschweren (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II). 117 2. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten gemäß § 33 GWB in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Verstoßes
1 GWB. Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Sie hätte im hier relevanten Zeitraum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass sie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang als Unternehmen und damit als Normadressatin des § 19 GWB einzuordnen ist und ihr Verhalten als missbräuchlich eingestuft werden könnte (vgl. im Einzelnen BGH, WRP 2017, 563 Rn. 36 bis 42 - VBL-Gegenwert II). 118 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verzinsungspflicht jeweils mit dem auf eine Zahlung der Kläger folgenden Tag beginnt. Hinsichtlich des Endes der Zinspflicht hat die Revision der Beklagten in geringem Umfang Erfolg. 119 a)
dem Inkrafttreten der wirksamen Regelungen
dem SEB 2016 ist - wie ausgeführt (oben Rn. 25 bis 40 und Rn. 41 f.) - ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB und §§ 33, 19 Abs. 1 GWB in der jeweils geltenden Fassung entfallen. 120 aa) Die Verzinsungspflicht
3 Satz 4 GWB 2005 (= § 33a Abs. 4 GWB) besteht nur für den Zeitraum, in dem der Schadensersatzanspruch besteht und durchsetzbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Regelung. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die zum Teil lange Dauer kartellbehördlicher Verfahren einerseits nicht entwertet wird und andererseits der Schädiger keinen Vorteil daraus erzielt (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640 S. 54). 121 bb) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95). Das Inkrafttreten der auch kartellrechtlich wirksamen Satzungsbestimmungen für zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte (§ 84a Abs. 4 Satz 1 VBLS i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung) lässt einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich eines gezahlten bisherigen Gegenwerts
2 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 und 4 Satz 1 SEB 2016 entfallen, wenn und soweit die Beklagte den gezahlten Betrag auf der Grundlage dieser Bestimmungen behalten darf. Mit Blick auf den Wegfall des Schadensersatzanspruchs mit Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist für den Zinslauf unerheblich, dass es infolge der Unwirksamkeit der Frist
Nr. 5.2 SEB 2016 an einer vertraglich geregelten Entscheidungsfrist fehlt. 122 b) Satzungsänderungen treten
2 VBLS "mit dem Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats" in Kraft. Die Veröffentlichung der
2 VBLS ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt werden, soweit die Satzungsänderung dies vorsieht. Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung
Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst. Auch der von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte § 84a Abs. 4 Satz 1 i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung bestimmt lediglich den Personenkreis, für den der SEB 2016 gilt, nämlich Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Beklagten ausgeschieden sind. 123 4. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten führt der SEB 2016 nicht dazu, dass die Regelungen zum Gegenwert bereits vom 1. Januar 2001 an mit der Folge als wirksam anzusehen sind, dass den Klägern keine Zinsen zustehen. 124
denen der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre und die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Möglichkeit einer entsprechenden Neuregelung vereinbart hätten. Die Grundsätze von Treu und Glauben fordern jedoch nicht, das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit als ungeschehen anzusehen. 126 c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten verlangt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung keine abweichende Beurteilung. Zwar trifft zu, dass mit Nr. 3 SEB 2016 ein "Behaltensgrund mit Rückwirkung" geschaffen wurde, soweit die früheren Beteiligten sich nicht für ein anderes Modell entscheiden. Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28). 127 5. Schließlich führen die Überlegungen der Revision der Beklagten zum rechtmäßigen Alternativverhalten, die dahin gehen, dass der Schaden bei den Klägern auch eingetreten wäre, wenn bereits die ursprünglichen Regelungen der Inhaltskontrolle
128 a) Zwar hätten die Kläger die im Streit stehenden Beträge - mit Ausnahme der Reinverzinsung - bereits mit dem Fälligstellen durch die Beklagte zahlen müssen, wenn eine Regelung entsprechend dem SEB 2016 bestanden und die Kläger sich seinerzeit für ein dem bisherigen Gegenwert entsprechendes Modell entschieden hätten. 129 Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein rechtmäßiges Alternativverhalten aber nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; hingegen reicht regelmäßig nicht aus, dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können. Insofern hätte eine rechtsgültige Satzung von Anfang an ein fair ausgestaltetes Erstattungsmodell zur Wahl stellen müssen. Dies vorausgesetzt, kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass sich ausgeschiedene Beteiligte seinerzeit für ein solches Erstattungsmodell entschieden hätten. Dass dies im
hinein nicht mehr rekonstruiert werden kann, geht zu Lasten der Beklagten. Unerheblich ist, ob die Kläger - wie die Beklagte geltend macht - auch jetzt noch das Recht der Beklagten in Abrede stellen, überhaupt einen Gegenwert zu verlangen. Entscheidend ist, dass unklar bleibt, wie sich die Kläger bei Vorliegen einer rechtsgültigen Satzung entschieden hätten. 130
Maßgabe des § 852 BGB ein Restschadensersatzanspruch in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe auf kartellrechtlicher Grundlage zu. 134 1. Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche
3 GWB 2005 galt bis zur Einfügung des § 33e GWB durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
3 Satz 1 GWB 2017 ist die Neuregelung nur für Schadensersatzansprüche anwendbar, die
dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). 135
Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Bestimmung des § 852 BGB begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist (BGH, Urteile vom
Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, NJW-RR 2022, 740 Rn. 53 mwN). Dieser Restschadensersatzanspruch
Satz 1 BGB umfasst auch die als Nebenforderung zu dem Schadensersatzbetrag geltend gemachten Zinsen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 740 Rn. 101). 139 b) Danach stehen der Klägerin zu 6 die vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen zu. Die Beklagte hat kartellrechtswidrig (vgl. dazu oben Rn. 114 bis 117) und damit aufgrund einer unerlaubten Handlung auf Kosten der T. die geleistete Gegenwertzahlung und die Gutachterkosten erlangt und ist im Umfang der hieraus gezogenen Nutzungen, die in ihrem Vermögen verblieben sind, weiterhin bereichert. Der Restschadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Er verjährt
1 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an; die Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung am 23. Dezember 2014 wirksam gehemmt worden. 140 V. Gegen die Verurteilung
dem Feststellungsantrag macht die Revision lediglich geltend, dieser Anspruch bestehe nicht, weil das Handeln der Beklagten als rechtmäßig anzusehen, jedenfalls aber kein Schaden entstanden sei. Beides greift - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 123 bis 126 und Rn. 127 bis 132) - nicht durch. 141 D. Auf die Revisionen der Parteien ist das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 142 I. Hinsichtlich der Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, weil
den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verzinsungen nicht fälliger Forderungen auf den Gegenwert in den jeweiligen Beträgen enthalten oder entsprechende Zinsen der Höhe
nicht zweifelsfrei sind und deshalb weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird gehalten sein, den Parteien Gelegenheit zu geben, hinsichtlich dieser Kläger zur Höhe des bisherigen (reinen) Gegenwerts sowie darauf bezogener Gutachterkosten und Zinszahlungen vorzutragen. Um eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat die Entscheidung bezüglich dieser Kläger mit Ausnahme der Abweisung des Feststellungsantrags (Antrag Ziff. 3) vollständig auf. 143 II. Hinsichtlich der weiteren Kläger kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache
den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kirchhoff Roloff Rombach Allgayer Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307342022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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