BGH KZR 73/21
KORE307362023 ECLI:DE:BGH:2023:260923UKZR73.21.0 BGH Kartellsenat 20230926 KZR 73/21 Urteil § 7 Abs 1 Nr 1 RDG, § 3 GWB vorgehend OLG Karlsruhe, 17. November 2021, Az: 6 U 56/20 Kart, Urteilvorgehend LG Mannheim, 29. Januar 2020, Az: 14 O 109/18 Kart DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer Die Freien Brauer Eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) darf Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen) erbringen, sofern sie zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet worden ist, ohne Gewinnerzielungsabsicht lediglich eine Kostenpauschale für die bei der Verfolgung der Schadensersatzansprüche entstehenden Allgemeinkosten erhebt und die Rechtsdienstleistung im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs (hier: gemeinsamer Einkauf von Zucker) erfolgt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 17. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter und hilfsweise aus eigenem Recht zugunsten ihrer Gesellschafter Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zucker in den Jahren 1996 bis 2009 geltend.
2 Die Klägerin ist ein Verbund von 40 mittelständischen Brauereien in Form einer Kommanditgesellschaft mit einem Jahresumsatz von etwa 1,5 Mio. €. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Gesellschafter. Die Klägerin hat keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen sind Zuckerhersteller. Gegen sie hat das Bundeskartellamt mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 18. Februar 2014 Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auch auf die weiterverarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker).
3 Die Klägerin koordinierte für ihre Gesellschafter den gemeinsamen Einkauf von Zucker und schloss zwischen 2000 und 2008 Verträge mit der Beklagten ab, auf deren Grundlage diese jeweils Liefermengen abriefen. Nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundeskartellamts traten 14 Gesellschafter etwaige kartellrechtliche Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die in den Beschlüssen festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen an die Klägerin ab.
4 Diese Ansprüche hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, hilfsweise aus eigenem Recht mit der Behauptung, die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge seien Verträge zugunsten Dritter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie noch Schadensersatzansprüche von elf Gesellschaftern (diese nachfolgend: "Brauereien") in Höhe von 2.121.000 € weiterverfolgt, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.
5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da eine Abtretung der behaupteten Schadensersatzansprüche gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig sei. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sei vorliegend anwendbar. Die Klägerin habe außergerichtlich gehandelt, weil eine Forderungsabtretung eine außergerichtliche Tätigkeit sei, auch wenn die abgetretene Forderung im Anschluss gerichtlich geltend gemacht werde. Die Abtretung der Forderungen und ihre Geltendmachung gegenüber der Beklagten sei eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine Prüfung im Einzelfall erfordert habe, wobei die Klägerin die Einziehung der zu diesem Zweck auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen als eigenständiges Geschäft betreibe.
Die Rechtsdienstleistung sei weder nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung noch gemäß § 6 RDG wegen Unentgeltlichkeit oder gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG als Betreuungstätigkeit einer beruflichen Vereinigung für ihre Mitglieder erlaubt. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG scheide aus, weil die Klägerin einen gewerblichen Zweck verfolge. Jedenfalls aber diene die Rechtsdienstleistung nicht der Verfolgung gemeinschaftlicher Interessen. Erforderlich sei stets ein über das Interesse eines Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse. Die Klägerin bündle lediglich die gleichgerichteten Einzelinteressen der Gesellschafter. Es könne allenfalls in Erwägung gezogen werden, dass die Einziehung der Forderungen der Durchführung des gemeinsamen Einkaufs diene.
Der gemeinsame Einkauf stelle aber kein Gruppeninteresse dar, das zu einer Privilegierung der Klägerin nach § 7 RDG führen könne. Schließlich sei der Beitritt zur Klägerin auch nicht unproblematisch möglich. Bereits die mit einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erforderlichen formalen Anforderungen stünden dem entgegen. Zudem sei nach dem Gesellschaftsvertrag ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die von der Klägerin aufgestellten Kriterien für die Aufnahme verlangten eine subjektive Bewertung, die der Gesellschafterversammlung obliege. Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht gemäß § 335 BGB fordern, dass diese an die betroffenen Brauereien Schadensersatz leiste. § 335 BGB sei nicht anwendbar, weil die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen habe.
7 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Abtretungen seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig.
8 1. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch den Abschluss der Abtretungsvereinbarungen ihren Gesellschaftern eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht hat.
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16 2. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG aber rechtsfehlerhaft verneint. Erlaubt sind nach dieser Vorschrift Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen (dazu im Folgenden unter a) im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind (dazu im Folgenden unter b).
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23 (a) In dieser Entscheidung zu Art. 1 § 7 RBeratG, der 1935 erlassenen Vorgängervorschrift des seit dem 1. Juli 2008 geltenden § 7 RDG (zur vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Rechtsdienstleistungsgesetz siehe BT-Drucks. 16/3655, S. 26, 40) wird lediglich die Frage geprüft und verneint, ob Art. 1 § 7 RBeratG eine unentgeltliche Tätigkeit voraussetzt und darauf hingewiesen, dass Art. 1 § 7 RBeratG nicht die Rechtsform eines Vereins fordert, sondern schlechthin von auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen spricht (ebenda, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 [juris Rn. 17] - Auskunftsanspruch bei Nachbau - zur GmbH). Soweit der Entscheidung zudem maßgeblich zugrunde liegt, dass Sinn und Zweck von Art. 1 § 7 RBeratG der Konkurrenzschutz für die Anwaltschaft war (BGHZ 15, 315 [juris Rn. 16 f.]), ist dies durch § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG überholt (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 [juris Rn. 97].
24 (b) Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist nach der bisherigen Rechtsprechung, dass sie der Wahrnehmung und Verfolgung gemeinsamer (beruflicher) Interessen ihrer Mitglieder dient (zu Art. 1 § 7 RBeratG: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991 [juris Rn. 10] - privatärztliche Verrechnungsstelle; BGHZ 149, 165 [juris Rn. 17] - Auskunftsanspruch bei Nachbau, zu einer Sortenschutzvereinigung in der Rechtsform einer GmbH; OVG Münster, NJW 1962, 2028, 2029 zu einem Haus- und Grundbesitzerverein; OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2289 zu einer privatärztlichen Verrechnungsstelle; LG Kleve, NJW 1991, 756 zu einer privatärztlichen Verrechnungsstelle in der Rechtsform einer GmbH). Nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG), kommt es zudem nicht darauf an, welcher Art diese Interessen sind. Erforderlich ist lediglich ein über die Interessen des Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse (BT-Drucks. 16/3655, S. 59; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 29 bis 35; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 16).
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26 (a) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur können nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG Verbände mit Gewinnerzielungsabsicht (so Piekenbrock in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 RDG Rn. 3), Vereinigungen, die ein Gewerbe ausüben (so Schmidt in Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 13, 17), die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (so OVG Münster, NJW 1962, 2028, 2029 obiter) oder auf die Ausübung eines Gewerbes gerichtet sind (Dreyer/Geißler in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 7; Müller in BeckOK RDG, 26. Ed. [Stand 1. Juli 2023], § 7 Rn. 5 f.) oder die ausschließlich oder wesentlich einem Gewerbe oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen (so Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5.
Aufl., § 7 Rn. 18, 22) die Privilegierung der Vorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG seien nur deshalb erlaubt, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden seien, denen der Rechtsuchende ausgesetzt sei, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhalte. Sobald mit der Dienstleistung "ein Geschäft gemacht" werden solle, sei zum Schutz der Rechtsuchenden eine strengere gesetzliche Regelung geboten (so Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18). Nach anderer Ansicht kommt es auf einen etwaigen gewerblichen Zweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht der Vereinigung nicht an (Kleine-Cosack, RDG, 3.
Aufl., § 7 Rn. 10, 36).
27 (b) Beide Ansichten greifen zu kurz. § 7 RDG beruht auf der Erwägung, dass Rechtsbetreuungseinrichtungen grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu beurteilen sind als solche Tätigkeiten, die auf einen Verdienst bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zielen, weil eine echte Betreuungstätigkeit durch berufliche oder zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründete Vereinigungen keine Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechtsordnung und den Rechtsverkehr begründet, denen das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegentreten will (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; vgl. zu Art. 1 § 7 RBeratG BGHZ 15, 315 [juris Rn. 15]). Zwar mag die Verfolgung eines gewerblichen Zwecks durch eine Vereinigung, die Rechtsdienstleistungen erbringt, häufig mit den Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechtsordnung und den Rechtsverkehr einhergehen, zu deren Schutz die Erlaubnispflicht des § 3 RDG dient.
Das rechtfertigt indes nicht, Vereinigungen mit einem gewerblichen Zweck ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG von vornherein auszuschließen, auch wenn ihr eigentlicher Zweck nicht auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gerichtet ist. Es ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls geboten, bei der auch die Wert-entscheidungen des Grundgesetzes miteinzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 22 mwN zum Begriff der Inkassodienstleistung; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110 mwN zur Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters).
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Dass die Klägerin zur Wahrung gemeinsamer beruflicher Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden ist, ist daher nicht zweifelhaft. Diese bestehen darin, sich als in Bezug auf ihre Umsätze "kleine", und unabhängige "freie Brauereien" im Wettbewerb zu behaupten, wobei sie dieses übergeordnete Marktstrukturinteresse als Mittelstandskartell gemäß § 3 GWB verfolgen. Die in der Satzung enthaltenen Gesellschaftszwecke sind alle auf das übergeordnete Ziel ausgerichtet und bezogen. Das gilt in besonderem Maß für den gemeinsamen Einkauf, mit dem die Verhandlungsmacht gegenüber den Herstellern vergrößert, niedrigere Beschaffungspreise erreicht und damit letztlich auch die Wettbewerbschancen gegenüber den "großen" Brauereien mit erheblicher Marktmacht verbessert werden sollen.
Die in der Satzung genannten Zwecke sind gemeinschaftliche und überindividuelle. Die Klägerin soll das gemeinsame Interesse an der Existenz und der Wettbewerbsfähigkeit kleiner, von den großen Brauereien unabhängiger Brauereien in der Öffentlichkeit und im Wettbewerb fördern und unterstützen.
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32 (a) Die Rechtsbesorgung durch eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG muss nicht unentgeltlich erfolgen. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Zusammenhang mit § 6 RDG, wonach unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (ohnehin) erlaubt sind. In den Fällen, in denen die Gewährung der Rechtsdienstleistungen die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen, richtet sich ihre Zulässigkeit dagegen nach § 7, der für die Mitgliederberatung gegenüber § 6 RDG lex specialis ist (BTDrucks. 16/3655, S. 57; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6 Rn. 16). Es ist einer Vereinigung danach nicht verwehrt, diejenigen Auslagen und Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die ihr in Verfolgung der rechtlichen Betreuung ihrer Mitglieder entstanden sind. Sie ist berechtigt, die von ihr an ihre Angestellten tatsächlich gezahlten Gehälter oder die einem Beauftragten gewährten Entschädigungen oder sonstige allgemeine Bürounkosten ihren Mitgliedern - sei es allen oder nur den die Rechtsbetreuung in Anspruch nehmenden - nach einem ihr freigestellten Verteilungsschlüssel in Rechnung zu stellen, ohne dass dabei eine kleinliche Betrachtungsweise erforderlich wäre (BGHZ 15, 315 [juris 16]; vgl. auch BSG, NJW 1992, 197 f.; OLG Köln, NJW-RR 1990, 683, 684; LAG Hamm, MDR 1994, 416; jeweils zu Art. 1 § 7 RBeratG).
33 (b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Klägerin in den Abtretungsvereinbarungen verpflichtet, für den Fall, dass sie die abgetretene Forderung ganz oder teilweise realisieren kann, an die Brauereien den Betrag auszuschütten, der dem Verhältnis der abgetretenen Forderung zu der insgesamt von der Klägerin geltend gemachten Forderung entspricht. In diesem Fall erhält die Klägerin von der jeweiligen Brauerei einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 1 % zuzüglich Umsatzsteuer des auszuzahlenden Betrags. Die Brauerei verpflichtet sich ferner hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche, sich an den entstehenden Kosten, insbesondere den Prozesskosten, in dem Verhältnis zu beteiligen wie es dem Verhältnis der abgetretenen Forderung zu der Gesamtforderung entspricht.
34 (c) Auch unterstellt, dass - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Brauereien der Klägerin aufgrund dieser Regelung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als Teil der Prozesskosten auch die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Gutachten zur Schadenshöhe und andere konkret bei der Anspruchsverfolgung entstandene Kosten zu ersetzen haben, ist eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Zahlung eines Betrags von 1 % der geltend gemachten Forderungen im Erfolgsfall ist nach den obigen Grundsätzen ein zulässig pauschalierter Aufwendungsersatz für die allgemeinen Kosten der Klägerin, die durch das vorliegende Verfahren entstehen.
Es handelt sich nach den Feststellungen abhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen (ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsansprüche) um Beträge zwischen 130 € und 4.890 €, insgesamt 21.210 €. Dass dadurch die geschätzten allgemeinen Personal- und Bürokosten, die im vorliegenden Verfahren aus der maßgeblichen Sicht der Parteien bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung zu erwarten waren, sachgerecht abgebildet sind, ist nachvollziehbar. Kartellschadensersatzklagen sind typischerweise schwierige und umfangreiche Verfahren. Bereits für den Klagevortrag sind umfangreiche Unterlagen zusammenzustellen. Auch aus damaliger Sicht war daher damit zu rechnen, dass es zu einer langen Verfahrensdauer und folglich zu einem erheblichen Aufwand durch die Aufklärung des Sachverhalts, die Abstimmung mit den beauftragten Rechtsanwälten, die Teilnahme an Verhandlungen und die Information der Gesellschafter kommen werde.
Das hat sich im Übrigen durch die tatsächlichen Entwicklungen bestätigt. Das Verfahren ist seit 2018 anhängig. Am 23. Juni 2023 sind nach umfangreicher Beweisaufnahme in den anhängigen Parallelverfahren die ersten erstinstanzlichen Sachentscheidungen ergangen (vgl. LG Mannheim, Urteile vom 23. Juni 2023 - 14 O 61/18 Kart und 14 O 103/18 Kart, juris). Bezieht man ferner den Umstand mit ein, dass Aufwendungsersatz nur geschuldet ist, wenn die Forderungen erfolgreich geltend gemacht werden, kann auf der Grundlage der Feststellungen eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin nicht angenommen werden. Angesichts der Gesellschafterstruktur der Klägerin wirkt sich diese Regelung dahin aus, dass die allgemeinen Kosten der Verfahrensführung von allen Gesellschaftern gemeinsam getragen werden, wenn die Forderungen nicht realisiert werden können.
Das entspricht dem Zweck der in der Klägerin zusammengeschlossenen "kleinen" Brauereien, sich gemeinsam im Wettbewerb zu behaupten und dabei gegenseitig zu unterstützen. Kommt es indes zu einer erfolgreichen Geltendmachung der Forderungen, ist nachvollziehbar, dass die mit dem Verfahren verbundenen Allgemeinkosten durch diejenigen Gesellschafter ausgeglichen werden sollen, die von der Verfahrensführung profitiert haben.
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36 (a) Die Klägerin gewährt ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten und handelt dabei nicht in ihrem eigenen Interesse zur Gewinnerzielung, sondern verfolgt die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen mittelständischen Brauereien. Sie ermöglicht insbesondere auch denjenigen kleinen Brauereien eine Rechtsverfolgung, die angesichts der damit verbundenen Kosten und Risiken ansonsten aus rationalem Desinteresse davon Abstand nehmen würden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33). Das entspricht Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
37 (b) Weder der Schutz der Rechtsuchenden noch der Schutz des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung erfordern es, der Klägerin die Privilegierung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG zu versagen. Ein Erwerbsinteresse, das sie dazu verleiten könnte, ihre Tätigkeit entgegen den Interessen ihrer Mitglieder und zu deren Schaden auszuweiten, besteht nicht. Ebenso wie andere Vereinigungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist die Klägerin der Verpflichtung des § 7 Abs. 2 RDG unterworfen, wonach eine zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche Ausstattung vorhanden und sichergestellt sein muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Zudem dient im vorliegenden Fall die Rechtsdienstleistung lediglich der Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzforderungen, die ohnehin durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Zwar kann durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus einer unzulässigen keine zulässige Rechtsdienstleistung werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 28 mwN). Gleichwohl wird der durch die Klägerin mandatierte Rechtsanwalt für eine sachgerechte prozessuale Anspruchsdurchsetzung zu sorgen haben (ebenda Rn. 29). Das schützt auch die Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung und die Beklagte vor einer unberechtigten Inanspruchnahme (ebenda Rn. 32 bis 34).
38 (c) Vor diesem Hintergrund steht eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass ihre Anwendbarkeit auf die Klägerin nicht allein wegen der Verfolgung eines gewerblichen Zwecks verneint werden kann, auch im Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Zwar ist der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1251 [juris Rn. 7] mwN). Betroffen sind aber die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2001, NJW 2002, 2091 [juris Rn. 22]), oder aber jedenfalls die zugunsten der Klägerin und der Brauereien zu berücksichtigende allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 110), deren Einschränkung nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt wäre.
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42 (a) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Beitritt zu einer Vereinigung in dem Sinn "unproblematisch" und "ohne größere Schwierigkeiten" möglich sein muss, dass damit keinerlei Rechtsakte oder Aufwendungen verbunden sein dürften. Auch spricht gegen ein entsprechendes Verständnis, dass dann alle Vereinigungen, die als Handelsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft organisiert sind, von vornherein nicht unter die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG fallen könnten. Das steht indes - wie ausgeführt - weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Zudem erfordert auch der Beitritt zu einem Verein eine Beitrittserklärung und hat in der Regel Verpflichtungen - wie etwa die Zahlung der Mitgliedsbeiträge - zur Folge.
43 (b) Auch aus der systematischen Stellung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ergibt sich, dass eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung "unproblematischer Beitritt" nicht gerechtfertigt ist. § 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach auch Genossenschaften Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürfen, lässt sich entnehmen, dass die Erfüllung formaler Voraussetzungen für einen Beitritt - wie etwa Erwerb eines Geschäftsanteils oder Eintragung im Handelsregister - das Vorliegen einer Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG nicht hindert. Denn auch für den Beitritt zu einer Genossenschaft ist gemäß § 7 Nr. 1 GenG der Erwerb eines oder mehrerer (§ 7a Abs. 2 GenG) Geschäftsanteile erforderlich. Angesichts der vom Gesetzgeber anerkannten Nähe genossenschaftlicher Rechtsberatung zur Mitgliederberatung durch Vereinigungen (BTDrucks. 16/3655, S. 60), ist nicht erkennbar, warum der Beitritt zu einer Vereinigung über den Wortlaut hinaus "ohne weitere Umstände und ohne weitere Aufwendungen" oder "unproblematisch" und "ohne größere Schwierigkeiten" möglich sein muss.
44 (c) Schließlich erfordert auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht generell eine solche über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Zwar mag etwa der Umstand, dass der Beitritt zu einer Vereinigung nicht allen daran Interessierten gleichermaßen möglich oder mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist, zu einer strengen Prüfung Anlass geben, ob ihre Betreuungstätigkeit die Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechtsordnung und den Rechtsverkehr begründet, denen das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegentreten will (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Dies wird ferner eine kritische Prüfung erfordern, ob die Vereinigung tatsächlich die gemeinschaftlichen Interessen verfolgt, zu deren Wahrung sie gegründet worden ist. Der Umstand allein, dass zum Beitritt bestimmte Rechtsakte und Aufwendungen erforderlich sind, schließt eine Vereinigung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 7 Abs.1 Nr. 1 RDG aus.
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März 2023 (II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 45) geäußerten Ansicht der Beklagten ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Vereinigung mit den (konkret) erbrachten Rechtsdienstleistungen ständig befasst ist. Das Steuerberatungsgesetz enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (ebenda Rn. 20). Aus § 4 StBerG kann daher eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht abgeleitet werden. Zudem ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung, dass sowohl die Erteilung von Rechtsrat in komplexen, schwierigen Einzelfällen als auch eine gelegentliche und beiläufige Erteilung von Rechtsrat durch einen Kleinverein zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 60).
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53 3. Nach alledem kommt es auf die zur Auslegung von § 5 RDG und in Bezug auf die Begründung der Abweisung auch des Hilfsantrags erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an.
54 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
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