KORE307372023 ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20230928 V ZB 16/23 Beschluss § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130a Abs 4 S 1 Nr 3 ZPO, § 130d ZPO, § 322 Abs 3 AO, § 15 ZVG, § 27 ZVG vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. Februar 2023, Az: 6 T 96/23vorgehend AG Westerstede, 2. Februar 2023, Az: 66 K 2016/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei Übermittlung des Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische Behördenpostfach Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906). Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 28. Februar 2023 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 2. Februar 2023 geändert. Der Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren des Amtsgerichts Westerstede über die Zwangsversteigerung der in dem Grundbuch von W. auf Blatt 12485 unter laufender Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke (66 K 2016/21) wird zugelassen. I. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2021 die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundbesitzes des Schuldners angeordnet und am 9. September 2022 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zugelassen. Die Beteiligte zu 3, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Hauptzollamt (nachfolgend: Hauptzollamt), hat am 28. Dezember 2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach einen Antrag nach § 322 Abs. 3 AO auf Zulassung des Beitritts als einfach elektronisch signiertes Dokument an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts übermittelt. Der Aufforderung, den Antrag in Papierform oder elektronisch mit qualifizierter Signatur zu übersenden, ist das Hauptzollamt nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Hauptzollamt seinen Antrag weiter. II. 2 Das Beschwerdegericht meint, die Übermittlung des Antrags auf Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 322 Abs. 3 AO über das besondere Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur genüge nicht den erweiterten Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag. Auch nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bedürfe es zur Wahrung des materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels der Behörde. Nur auf diese Weise könne Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernommen und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs geforderte und auch nach neuer Rechtslage weiter zu fordernde besondere Authentizität durch Erkennbarkeit und Nachweis der die Verantwortung tragenden Person umgesetzt werden. Ein in das elektronische Dokument eingefügtes Dienstsiegel biete, anders als die qualifizierte elektronische Signatur, das elektronische Siegel oder das gestempelte Siegel auf einem privatschriftlichen Dokument, für die Beurteilung der Authentizität keinen Mehrwert. III. 3 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedurfte der über das besondere Behördenpostfach elektronisch übermittelte Antrag des Hauptzollamts auf Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 15, 27 ZVG) weder einer qualifizierten Signatur noch eines Dienstsiegels. 4 1. Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen verweist § 5 VwVG auf die Vorschriften in § 77 Abs. 2, §§ 322, 323 AO. Nach § 322 Abs. 1 Satz 2 AO sind auf die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Zwangsversteigerungsgesetz, anzuwenden. Der auf die Anordnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Antrag fällt in den Verantwortungsbereich der Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21; BFHE 152, 53, 56). Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). Ob dies zutrifft, darf nicht durch das Vollstreckungsgericht nachgeprüft werden (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO). Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks getroffen werden müssen, bestimmen sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 7). 5 2. Nach der grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbaren Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) muss die Vollstreckungsbehörde den Antrag gemäß §§ 15, 16, 27 ZVG auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. auf Zulassung des Beitritts als elektronisches Dokument übermitteln (§ 130d ZPO). Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 6 3. Anders als das Beschwerdegericht meint, legt § 130a ZPO die formellen Anforderungen an den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO abschließend fest. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.