BGH, Urteil vom 12.02.2020 – XII ZR 61/19 – Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem Pferdepensionsvertrag In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine…
KORE307392020 ECLI:DE:BGH:2020:120220UXIIZR61.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200212 XII ZR 61/19 Urteil § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 695 S 1 BGB vorgehend LG Essen, 11. April 2019, Az: 10 S 69/18vorgehend AG Dorsten, 22. März 2018, Az: 21 C 90/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem Pferdepensionsvertrag In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19, BGHZ 223, 225, NJW 2020, 328).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. April 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Vergütung für die Einstellung eines Pferdes in einer Reitanlage.
2 Die Beklagte hatte ihr Pferd seit Februar 2016 aufgrund eines "Pferdeeinstellungsvertrages" für eine monatliche Vergütung in Höhe von 300 € im Reitstall des Klägers eingestellt. Die einzelnen Vertragsbedingungen ergeben sich aus einem vom Kläger gestellten Formularvertrag, der auszugsweise den folgenden Inhalt hat: "§ 1 Vertragsgegenstand 1. Einstellplatz für nachfolgend genanntes Pferd: ...
3 Nach § 4 des Vertrags sollten mit dem "Einstellerpreis" von 300 € die Nutzung der Anlage und die Versorgung des Pferdes mit Wasser abgegolten sein, während darüber hinaus gehende "Serviceleistungen" - etwa die Lieferung von Kraftfutter oder Heu - bei Vertragsschluss gesondert zu buchen und nach einer Preisliste zu vergüten waren. Ferner ist bestimmt, dass eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes wegen Turnierbesuchen oder Klinikaufenthalten den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Einstellplatzes befreit und der Einstellerpreis auch bei einer Abwesenheit des Pferdes bestehen bleibt.
4 Die Beklagte erklärte am 29. April 2016 die ordentliche Kündigung des Einstellvertrags. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte die Beklagte mit, diese Kündigung "zurücknehmen" zu wollen und bat um "Aufrechtrechterhaltung des Vertrages in der ursprünglich vereinbarten Weise". Mit Schreiben vom 29. August 2016 kündigte die Beklagte den Vertrag erneut und diesmal fristlos. Als Kündigungsgrund gab sie eine schlechte Grundversorgung mit staubigem und schimmeligem Heu und dadurch hervorgerufene Atemprobleme ihres Pferdes an.
5 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausstehende "Einstellerpreise" für die Monate September bis November 2016 in Höhe von 900 € nebst Zinsen geltend gemacht. Insoweit hat das Amtsgericht die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme antragsgemäß zur Zahlung und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision.
6 Die Revision ist begründet.
7 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8 Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Pferdepensionsvertrag handele es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, weil der rechtliche Schwerpunkt des Vertrags in den Bereich des Verwahrungsrechts, nicht aber in den Bereich des Dienstvertragsrechts oder des Mietrechts falle. Ein Schwerpunkt im Dienstvertrag könne nicht angenommen werden, weil der Kläger dem Einsteller zwar die Benutzung der Reithalle und der zugänglichen Bereiche innerhalb des Aktivlaufstalls gestattet, sich aber darüber hinaus nicht zum Reiten oder Führen des Pferdes verpflichtet habe. Ebenso wenig liege ein Schwerpunkt im Mietrecht vor, denn es sei dem Einsteller zum einen keine individuelle Pferdebox zugewiesen worden. Zum anderen habe der Kläger nach Maßgabe des in § 1 Ziff. 2 des Vertrags geregelten Leistungskatalogs vertragswesentliche und typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten wie das Ausmisten, die Fütterung und die Gesundheitskontrolle für das eingestellte Pferd übernommen.
9 Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die Monate September bis November 2016 bestehe nicht, weil die Beklagte die Verträge wirksam gekündigt habe. Die teilweise vertretene Auffassung, dass bei einem gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt im Verwahrungsrecht das Kündigungsrecht nicht nach Maßgabe des § 695 BGB zu handhaben sei, treffe nicht zu. Das jederzeitige Rückforderungsrecht gemäß § 695 BGB folge aus dem Wesen des Verwahrungsvertrags; bei Abbedingung dieses Kernelements liege kein Verwahrungsvertrag mehr vor. Die von dem Kläger formularmäßig verwendete Klausel sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Kündigungsklausel weiche entscheidend von der Regelung des § 695 BGB ab, die einen wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts beinhalte.
Eine Differenzierung zwischen dem Recht der jederzeitigen Rückforderung einerseits und der Kündigung des Verwahrungsvertrags andererseits würde das Recht des Hinterlegers aus § 695 BGB praktisch aushöhlen. Denn die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt weiterhin zu zahlen, könne dem Hinterleger bei seiner Entscheidung, ob er von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen wolle, möglicherweise unangemessen unter Druck setzen. Die formularmäßige Regelung einer Kündigungsfrist liege auch nicht im beiderseitigen Interesse der Parteien. Die teilweise vertretene Auffassung, dass ohne Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist auch der Einsteller mit einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen des Stallbetreibers rechnen müsste, sei unzutreffend, weil der Verwahrer nach § 696 BGB die jederzeitige Rücknahme der hinterlegten Sache nur dann verlangen könne, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt sei.
Weil die Verwahrung im Dispositionsinteresse des Hinterlegers erfolge, sei das Interesse des Hinterlegers schutzwürdig, das Pferd - etwa bei einer Erkrankung - umgehend herauszufordern und den Vertrag kündigen zu können. Dagegen spreche auch nicht die Regelung des § 699 Abs. 2 BGB. Selbst nach dieser Vorschrift stelle die lediglich anteilige Vergütung des Verwahrers den gesetzlichen Regelfall dar. Die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt auch nach Beendigung der Verwahrung zahlen zu müssen, laufe auf eine Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinaus.
10 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
12
13
14
15
16
17
18 (a) Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommt.
19 Es ist freilich umstritten, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist. Der Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich dabei an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer - beispielsweise weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis zum Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 19).
20 Darum geht es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der vom Kläger verwendete Formularvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass die Vereinbarung der Kündigungsfrist nicht das Recht des Einstellers berührt, sein eingestelltes Pferd auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit jederzeit wieder an sich nehmen zu können. Aber auch ohne eine solche Regelung ist die bloße Vereinbarung einer Kündigungsfrist - selbst in einem formularmäßigen Pferdepensionsvertrag - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Kündigungsfrist nur den Vergütungsanspruch des Verwahrers, nicht aber den Rückforderungsanspruch des Hinterlegers berühren soll (vgl. auch BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Januar 2020] § 695 Rn. 4). Dafür sprechen hier auch die vorsorglichen Regelungen in § 4 des Vertrags, wonach die Vergütungspflicht für den Einstellplatz auch bei einer Abwesenheit des eingestellten Pferdes bestehen bleiben soll. Ist das Rückforderungsrecht des Einstellers durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, stellt sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags nicht.
21 (b) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist es eine davon zu unterscheidende Frage, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinterleger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 20).
22
23 (a) Sie trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personal- und Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben. Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsansprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Vertragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einhergehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungsrechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Interesse ist.
Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen - in den Grenzen von Treu und Glauben - jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hinterlegers abbedungen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 22).
24 (b) Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit. Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer - unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können - einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungsfrist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine - kurz bemessene - Mindestkündigungsfrist dar. Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann. Dies hat der Senat bei einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende bereits bejaht (vgl.
Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 23). Auch die hier im Streit stehende Dreimonatsfrist ist dem Lagergeschäft nicht vollständig fremd. Sie entspricht der Mindestlagerfrist nach § 422 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, mag der Gesetzgeber diese Frist mit Blick auf die Gegebenheiten der modernen Lagerpraxis auch nicht mehr für zweckmäßig gehalten haben (vgl. BT-Drucks. 13/8445 S. 121).
25 (c) Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Interessen des Einstellers, der nicht in der Lage ist, das Tier ohne Weiteres wieder in die eigene Obhut zu nehmen und der wünscht, jederzeit bei Fortbestand des Obhutsverhältnisses an einem festen Ort auf sein Pferd zugreifen zu können, in vielerlei Hinsicht denen eines Mieters gleichen (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2983). Auch unter diesem Gesichtspunkt wird jedenfalls bei der AGB-rechtlichen Beurteilung die Vereinbarung einer an § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB orientierten dreimonatigen Kündigungsfrist noch nicht den Rahmen dessen überschreiten, was als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann, selbst wenn die mietrechtlichen Elemente des Pferdeeinstellungsvertrags - wie das Berufungsgericht meint - durch das Verwahrungsrecht dominiert werden.
26 3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht im Sinne des § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung durch den Senat reif ist. Denn das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Einstellungsvertrags zur Seite stand.
Dose Schilling Botur Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307392020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public