KORE307392022 ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB27.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20220920 VI ZB 27/22 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 294 Abs 1 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Celle, 15. März 2022, Az: 5 U 198/21, Beschlussvorgehend LG Verden, 22. Oktober 2021, Az: 8 O 4/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds mit Bezugnahme auf eine nicht beigefügte eidesstattliche Versicherung An einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es, wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen wird, deren Beifügung versäumt und auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht nachgeholt wird. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2022 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.500 €. I. 1 Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 22. Oktober 2021 fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2022 verlängert worden war, ist die Berufungsbegründung vom 27. Januar 2022 am 28. Januar 2022 beim Berufungsgericht eingegangen. Am 10. Februar 2022 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführen lassen, dass und aufgrund welcher Vorgänge in der Rechtsanwaltskanzlei die Versendung der Berufungsbegründung vorab per Telefax am 27. Januar 2022 versehentlich an das Landgericht erfolgt sei. Sie hat zum Beweis auf die informatorische Anhörung der Prozessbevollmächtigten sowie auf eidesstattliche Versicherungen der Prozessbevollmächtigten und deren Mitarbeiter gemäß Anlagen A 1 bis A 3 verwiesen, die dem Antrag aber nicht beigefügt waren. 2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 hat das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen Anlagen fehlten. Mit Beschluss vom 15. März 2022 hat es den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen seien nicht glaubhaft gemacht worden, weil die in dem Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen fehlten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in dem Wiedereinsetzungsantrag den Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung auch nicht anwaltlich versichert; ein einfacher Schriftsatz reiche für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die angebotene Anhörung der Prozessbevollmächtigten sei gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft. 3 Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die im Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen nachgereicht. 4 Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN) und auf ein faires Verfahren. 6 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die den Wiedereinsetzungsantrag tragenden Tatsachen seien nicht glaubhaft gemacht worden, ist nicht zu beanstanden. 7 1. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Hierzu kann sich der Antragsteller gemäß § 294 ZPO aller präsenten Beweismittel und der Versicherung an Eides statt bedienen. 8 2. Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht die Wiedereinsetzung begründen sollen, weder bei der Antragstellung noch im Wiedereinsetzungsverfahren, das mit dem zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. März 2022 abgeschlossen worden ist, glaubhaft gemacht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.