BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 151/21 – Zulässigkeit der Bewilligung zur Löschung als Eigentümer im Grundbuch; Hinweispflicht des Gerichts Ohne die Angabe eines…
KORE307412022 ECLI:DE:BGH:2022:160922UVZR151.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220916 V ZR 151/21 Urteil § 894 BGB, § 139 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Hamm, 21. Juni 2021, Az: I-22 U 52/18vorgehend LG Paderborn, 6. März 2018, Az: 2 O 282/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Bewilligung zur Löschung als Eigentümer im Grundbuch; Hinweispflicht des Gerichts Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Durch im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 28. Juni 2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 200.000 €. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.
2 Mit der Behauptung, er sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages infolge einer demenziellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen, hat der Erblasser erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrt sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend dem auf gerichtlichen Hinweis geänderten Antrag der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu bewilligen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger mit der Maßgabe beantragen, dass der Beklagte statt zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer zur Bewilligung der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch verurteilt wird, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten als Erben des während des Prozesses verstorbenen Erblassers gegen den Beklagten nach prozessual zulässiger Klageänderung in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung und Feststellung des Verzugs mit der Annahme des Kaufpreises. Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks, da dessen Übertragung auf den Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig sei. Sie hätten dem Beklagten den Kaufpreis in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
II.
4 Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe der Verurteilung zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000 € zurückgewiesen.
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In der Änderung des Klageantrags liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO). Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz zur Vermeidung einer Klageabweisung auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen. Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder - wie hier - einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28 jeweils mwN).
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10 2. Die Revision hat in Bezug auf den Feststellungsantrag ebenfalls Erfolg. Nach der Aufhebung des Leistungsausspruchs durch den Senat kann das Bestehen des Annahmeverzugs des Beklagten nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann sich die begehrte Feststellung - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen. Der Annahmeverzug ist aber lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also nur eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden könnte.
In Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, wird der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, dennoch ausnahmsweise allein aus Gründen der Prozessökonomie wegen des schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, allgemein als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/90, NJW 2000, 2280, 2281, jeweils mwN). Dies stellt eine Ausnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit dar, aus der jedoch nicht folgt, dass der Annahmeverzug zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann.
Vielmehr ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281).
III.
11 Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), jedoch mit Ausnahme des Verfahrens, da ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts weder gerügt noch sonst ersichtlich ist. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
12 1. Der Senat kann nicht über den in der Revisionsinstanz geänderten Klageantrag entscheiden. Die Klageänderung war nicht zulässig, weil die Kläger nicht Rechtsmittelführer sind (vgl. hierzu BAG, NJW 2019, 3101 Rn. 17). Die für eine Klageänderung erforderliche Anschlussrevision wäre auch unzulässig gewesen, weil die Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2021 - V ZR 12/19, NJW-RR 2021, 401 Rn. 53). Denn das Berufungsgericht hat ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der in der Revisionsinstanz gestellte Antrag ebenfalls einen grundbuchrechtlich unzulässigen Inhalt hat, weil er nicht darauf gerichtet ist, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als Eigentümer anstelle seiner Eintragung als Eigentümer bewilligen muss (vgl. oben Rn. 9).
13 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage auch nicht abweisungsreif. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um den Klägern Gelegenheit zu geben, ihren Leistungsantrag durch Erhebung einer Anschlussberufung zu ändern und einen dann zulässigen Feststellungsantrag zu stellen.
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Art. 20 Abs. 3 GG), wonach das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (vgl. BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20), gebieten es in einem solchen Fall, die Klage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) wegen eines Umstandes abzuweisen, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16). Die Zurückverweisung bietet den Klägern die Gelegenheit, bei der Antragstellung der Rechtsauffassung des Senats Rechnung zu tragen.
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17 3. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Klage ebenfalls nicht abweisungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Wegfall des zulässigen Gegenstands der Feststellungsklage beruht auf der Aufhebung des Leistungsausspruchs durch den Senat, einem Umstand, der gleichfalls erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist. Daher ist den Klägern die Gelegenheit einzuräumen, zusammen mit dem geänderten Leistungsantrag einen dann zulässigen Feststellungsantrag zu stellen.
Brückner Göbel Haberkamp Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307412022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public