KORE307422022 ECLI:DE:BGH:2022:200922BXIZB4.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20220920 XI ZB 4/22 Beschluss § 99 Abs 2 ZPO, § 321a ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Essen, 16. Februar 2022, Az: 15 T 24/21vorgehend LG Essen, 8. Juli 2021, Az: 15 T 24/21vorgehend AG Dorsten, 11. Februar 2021, Az: 21 C 198/20nachgehend BVerfG, 10. Oktober 2023, Az: 2 BvR 2107/22, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in Beschwerdeinstanz erhobenen Anhörungsrüge Zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob die Anhörungsrüge, die in der Beschwerdeinstanz zur Abänderung der zunächst vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO geführt hat, zulässig und begründet war. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2022 aufgehoben. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 2.000 €. I. 1 Die Parteien streiten über die Pflicht zur Tragung der Prozesskosten nach einem Teil-Anerkenntnisurteil. 2 Die Beklagte wurde in einem anderen Rechtsstreit durch ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung von 22.333,20 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Um aus diesem Urteil vollstrecken zu können, ließ die Klägerin der Beklagten eine Prozessbürgschaft der Sparkasse W. (künftig: Sparkasse W.) vom 16. März 2020 über einen Betrag in Höhe von 27.739 € zustellen. Die Beklagte wies diese Bürgschaft wegen unrichtiger Bezeichnung des Bürgschaftsgläubigers zurück. Eine neue Prozessbürgschaft der Sparkasse W. vom 30. März 2020 wurde der Beklagten am 9. April 2020 zugestellt. Auch diese Bürgschaftsurkunde wurde von der Beklagtenseite als ungenügend gerügt, weil sie nicht erkennen lasse, von welchen Mitarbeitern der Sparkasse W. sie unterschrieben worden sei. 3 Schließlich kamen die Parteien überein, dass die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung selbst Sicherheit leistet. Das erfolgte durch Zustellung einer Prozessbürgschaft zur Vollstreckungsabwendung. 4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Prozessbürgschaften vom 16. und 30. März 2020 trotz entsprechender Zusage und Klageandrohung weder der Klägerin noch der Sparkasse W. vorlägen. Im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es: "Wir können nicht so recht nachvollziehen, welchen Vorteil es Ihrer Mandantin bringt, die Bürgschaften nicht herauszugeben. Sollten diese in Verlust geraten sein, wird darum gebeten, umgehend schriftlich zu bestätigen, dass aus den beiden vorerwähnten Prozessbürgschaften keine Rechte hergeleitet werden." 5 Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2020 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Bürgschaften trotz mehrfach geäußerter Bitte noch immer nicht im Original an die Sparkasse W. zurückgegeben worden seien. Statt einer Herausgabe bzw. Übersendung an die Bürgin komme auch eine Herausgabe an die Klägerin oder ihren Prozessbevollmächtigten zwecks Weiterleitung an die Bürgin in Betracht. Zur Klaglosstellung werde eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt, um die Bürgschaften herauszugeben oder rechtsverbindlich und vorbehaltlos zu erklären, dass die Beklagte aus den Bürgschaften keinerlei Rechte herleite. 6 Nachdem die Gegenseite auf beide Schreiben nicht reagiert hatte, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit E-Mail vom 14. Juli 2020 erneut an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. In der E-Mail heißt es unter anderem: "Ich halte einen Rechtsstreit auf Herausgabe für entbehrlich, frage mich aber ernstlich, was Ihre Mandantin damit bezweckt, die Bürgschaften nicht herauszugeben. Die Sparkasse wiederum ist nicht gewillt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sie benötigt zumindest eine Erklärung des beigefügten Musters. Vielleicht können Sie sich trotz Urlaubs dafür einsetzen, dass es hier nicht zu unnötigen Weiterungen kommt." 7 Als auch daraufhin nichts geschah, hat die Klägerin im September 2020 Klage auf Herausgabe der Bürgschaft vom 30. März 2020 an die Sparkasse W. und Zahlung von 244,20 € erhoben. Nach Zustellung der Klageschrift hat die Beklagte den Herausgabeanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teil-Anerkenntnisurteil zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 30. März 2020 an die Sparkasse W. verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Nachfolgend hat das Amtsgericht mit Schlussurteil die Zahlungsklage abgewiesen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorlägen, da die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben habe. 8 Gegen diese Kostengrundentscheidung, soweit sie die Kosten aus dem anerkannten Teil des Rechtsstreits betrifft, hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der Erteilung von zwei Hinweisen an die Parteien hat das Landgericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2021 zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor, da die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben habe, indem sie auf die Schreiben der Klägerin nicht reagiert habe und die Klägerin daher davon habe ausgehen müssen, dass die Beklagte die Bürgschaftsurkunde nicht "freiwillig" herausgeben werde. Zumindest sei es der Beklagten in diesem speziellen Fall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde um eine Holschuld handele und es daher für die wirksame Geltendmachung des Herausgabeanspruchs an einer Mitwirkungshandlung der Klägerin gefehlt habe. Denn der Klägervertreter habe dreimal dringend um Herausgabe der Urkunden gebeten, ohne dass hierauf reagiert worden sei, obwohl es im Geschäftsverkehr unüblich sei, Urkunden abzuholen sowie drei Schreiben des Vertragspartners unbeantwortet zu lassen, in denen dieser um Aufklärung und weitere Stellungnahme bitte. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, weil es sich um eine Entscheidung handele, die den konkreten Einzelfall betreffe. 9 Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben und die drei Richter, die den Beschluss vom 8. Juli 2021 gefasst haben, wegen Befangenheit abgelehnt. 10 Nach Rücknahme des Ablehnungsgesuchs in Bezug auf einen zwischenzeitlich aus der Kammer ausgeschiedenen Richter hat das Landgericht zunächst das Ablehnungsgesuch im Übrigen für begründet erklärt und mit Beschluss vom 16. Februar 2022 (1.) den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2021 und die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts, soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, aufgehoben, (2.) die Kosten des Rechtsstreits bezüglich des sofortigen Anerkenntnisses einschließlich des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt und (3.) die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Anhörungsrüge sei zulässig und begründet. Die Kammer sei in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2021 richtigerweise von einer Holschuld ausgegangen und habe lediglich aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine abweichende Verantwortlichkeit der Beklagten gesehen. Dabei habe sich die Kammer unter anderem auf die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und einen etwaigen Handelsbrauch gestützt. Allerdings seien die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 8. Juli 2021 völlig neu und für die Parteien überraschend gewesen. Darin liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, der auch entscheidungserheblich sei. Aufgrund der begründeten Anhörungsrüge sei das Verfahren fortzusetzen und über die ursprüngliche sofortige Beschwerde zu entscheiden. Diese sei zulässig und begründet, da die Beklagte den Herausgabeanspruch sofort anerkannt und durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben habe. 12 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 13 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 14 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. 15 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), ohne dass es darauf ankommt, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rn. 9 und vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 10 mwN) und ob das Verfahren auf die Anhörungsrüge hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet in Abweichung von § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine verfahrensfehlerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff., vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, NJW-RR 2018, 900 Rn. 7 und vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat die Kammer auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin das Verfahren fortgeführt, die sofortige Beschwerde in der Sache geprüft, unter Aufhebung der vorherigen Beschlüsse insgesamt eine neue Entscheidung erlassen und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 4 und vom 18. Oktober 2018, aaO). 16 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft von der Begründetheit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ausgegangen. 17
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